AUSSETZUNG DER INSOLVENZ-
ANTRAGS­PFLICHT BEENDET

Derzeit gilt, dass Unternehmen (seit 1. Mai 2021) wieder Anträge auf Insolvenz stellen müssen. Wirtschaftsforscher warnen vor einem weiteren Aufschub. Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten gefährdeten ihre Gläubiger und Arbeitsplätze. Von der Aussetzung der Antragspflicht profitieren nach Berechnungen von Creditreform nur etwa 20 Prozent der Unternehmen, weil sie nur für jene gelte, die Hilfsgelder beantragt hatten.

Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir integrierte und individuelle Lösungen, die den Fortbestand Ihres Unternehmens sichern.

Ausgangslage

Am 30. April 2021 ist die Aussetzung der Insolvenzantragspfllicht nach § 1 Abs. 3 COVInsAG ausgelaufen. Unternehmen haben seitdem wieder uneingeschränkt die durch das SanIns-FoG geänderten Vorschriften der Insolvenzordnung zur Insolvenzantragspflicht zu beachten.

Die staatlichen, liquiditätsstützenden Maßnahmen stabilisierten die Liquiditätssituation bei Verlusten und sicherten so die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen. Sie haben sich jedoch kaum auf das Risiko der Überschuldung als zweiten Insolvenzantragsgrund ausgewirkt. So wurden staatliche Liquiditätshilfedarlehen nur selten als Nachrangdarlehen ausgereicht.

Die direkten Zuschüsse in Form von Corona-Hilfen können nur bei zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegendem Zuwendungsbescheid ertragswirksam ausgewiesen werden.

Hintergrund hierfür ist die im Rahmen des Beihilferechtes vorgenommene Ausgestaltung der Corona-Hilfen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch. Ohne Ertragswirksamkeit erhöht sich so das Überschuldungsrisiko.

Auf Basis langjähriger Erfahrung und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellen wir Gutachten zu vorliegenden Insolvenzgründen. Auftraggeber sind Geschäftsführer, Gläubiger oder Gerichte – Kontaktieren Sie uns unverbindlich!

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Haftungsrisiken

Mit der Verabschiedung des SanInsFoG haben sich die Haftungsrisiken signifikant erhöht. Die handelnden Organe der Gesellschaft sind nach dem neuen § 1 StaRUG verpflichtet, laufend insolvenzrechtliche Risiken zu prüfen.

In den letzten Jahren hat die BGH-Rechtsprechung (BGH v. 26.01.2017, IX ZR 285/14) schon zu höheren Haftungsrisiken für Steuerberater geführt. Durch die in § 102 StaRUG aufgenommenen Hinweis- und Warnvorschriften sind diese erhöhten Prüfpflichten jetzt gesetzlich normiert.

Die Prüfung auf Insolvenzgründe und die geeignete Dokumentation kann Geschäftsführer und involvierte Dritte vor einer späteren zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme schützen.

Bei Krisenunternehmen sollte daher die notwendige handelsrechtliche Fortführungsprognose um die Aspekte einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose erweitert und bei Aufstellung des Jahresabschlusses dokumentiert werden.

Unsere Leistungen

Sollten Sie Beratungsbedarf bei diesen Sonderthemen sehen, sprechen Sie uns an – Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung folgender Maßnahmen:

Prüfung auf Insolvenzgründe

Fortbestehens­prognose

Geschäftsführer­haftung

Erstellung und Begutachtung integrierter Planungs­rechnungen

Beratung zu möglichen Sanierungs­optionen (inkl. StaRUG)

Sanierungskonzepte / Sanierungs­gutachten (BGH/IDW)

Aktuelle Meldungen und Referenzen

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