Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Beratungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der KAS Restrukturierung GmbH (nachfolgend „KAS“) und ihren Auftraggebern.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Insolvenzverwaltern, Sachwaltern, Restrukturierungsbeauftragten und vergleichbaren Amtsträgern in dieser Funktion.
(3) Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere über Leistungen im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation, gelten ausschließlich die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Verbraucher – Nachtragsliquidation“ von KAS in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die vorliegenden AGB finden auf solche Verträge keine Anwendung.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts-, Vertrags- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn KAS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von KAS in Textform.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(6) Es gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vertragsabreden, (b) der Auftrags- bzw. Angebotstext einschließlich Leistungsbeschreibung, (c) diese AGB. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsschluss, Form von Erklärungen
(1) Angebote von KAS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber, durch Auftragsbestätigung von KAS in Textform oder durch Aufnahme der Tätigkeit durch KAS mit Wissen des Auftraggebers.
(3) Soweit in diesen AGB oder im Vertrag Textform (§ 126b BGB) vorgesehen ist, genügt insbesondere E-Mail. Eine strengere Form ist nur einzuhalten, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich individuell vereinbart ist.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
(1) KAS erbringt Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht die Herstellung eines Werks und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Insbesondere schuldet KAS nicht den Eintritt eines Sanierungs-, Fortführungs-, Finanzierungs-, Verhandlungs- oder Förderergebnisses.
(2) KAS schuldet und erbringt keine steuerberatenden Tätigkeiten im Sinne des StBerG und keine Vorbehaltsaufgaben von Wirtschaftsprüfern im Sinne der WPO. Rechtsdienstleistungen erbringt KAS nur, soweit sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung gehören und nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sind; Einzelheiten regelt § 6. Im Übrigen weist KAS auf rechtlichen oder steuerlichen Klärungsbedarf hin; die Einholung entsprechenden Rats obliegt dem Auftraggeber.
(3) Berufsständische Standards, insbesondere IDW S 6 und IDW PS 270 n.F., sind nur dann Vertragsinhalt und Maßstab der Leistung, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart sind; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Ein nach IDW S 6 erstelltes Sanierungskonzept ist ein betriebswirtschaftliches Konzept und kein Rechtsgutachten.
(4) Der Leistungsumfang bestimmt sich abschließend aus dem Auftrag. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform; der hierdurch entstehende Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet.
(5) Arbeitsergebnisse beruhen auf dem vereinbarten Stichtag sowie dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationsstand. KAS ist nach Übergabe der Arbeitsergebnisse nicht verpflichtet, diese aufgrund später eintretender oder bekannt werdender Umstände zu aktualisieren, zu überprüfen oder auf Änderungen hinzuweisen, sofern hierüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
(6) Planungsrechnungen, Prognosen und Szenarien beruhen auf Annahmen über künftige Entwicklungen. Zwischen den prognostizierten und den tatsächlich eintretenden Ergebnissen können Abweichungen auftreten, weil Ereignisse häufig anders eintreten als angenommen. Hierin liegt keine Pflichtverletzung von KAS.
§ 4 Leistungserbringung, Einsatz Dritter, IT- und KI-gestützte Werkzeuge
(1) KAS bestimmt die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Tätigkeit einer bestimmten Person besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(2) KAS ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung sachkundige Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen. KAS bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und haftet nach Maßgabe des § 14.
(3) KAS setzt zur Leistungserbringung IT-Systeme, externe IT-Dienstleister sowie IT-gestützte Analyse- und Textwerkzeuge einschließlich KI-basierter Systeme ein. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu, sofern KAS durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, die überlassenen Daten nicht zum Training allgemein zugänglicher Modelle verwendet werden und die Verarbeitung innerhalb der EU bzw. des EWR oder auf Grundlage geeigneter Garantien im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO erfolgt.
(4) Die fachliche Verantwortung für die Arbeitsergebnisse verbleibt uneingeschränkt bei KAS. Sämtliche mit IT-gestützten Werkzeugen erzeugten Inhalte werden vor Herausgabe durch qualifizierte Mitarbeiter von KAS inhaltlich geprüft und verantwortet.
(5) Der Auftraggeber kann dem Einsatz KI-gestützter Systeme für seine Daten in Textform widersprechen. Ein Widerspruch kann zu Mehraufwand und zur Verschiebung vereinbarter Termine führen; die Parteien stimmen die Folgen in diesem Fall einvernehmlich ab.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags dies erfordert. Er stellt insbesondere:
- a) alle für die Bearbeitung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, buchhalterischen, vertraglichen und sonstigen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer, nach Möglichkeit elektronischer Form zur Verfügung;
- b) einen benannten Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungskompetenz;
- c) den erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten, Systemen, Auskunftspersonen und Beratern des Auftraggebers sicher.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet KAS unaufgefordert und unverzüglich über alle Umstände, die für die Auftragsdurchführung von Bedeutung sind, insbesondere über Zahlungsstockungen, Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden oder Arbeitnehmern, Kündigung oder Kürzung von Kreditlinien, Zwangsvollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, eigene oder von Gläubigern gestellte Insolvenzanträge, wesentliche Vertragskündigungen sowie anhängige oder drohende Rechtsstreitigkeiten. Treten während der Auftragsdurchführung Änderungen ein, sind diese unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung der übermittelten Unterlagen und Daten berechtigt ist und dass der Übermittlung keine Rechte Dritter, datenschutzrechtliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
(4) KAS ist nicht verpflichtet, die ihr überlassenen Informationen, Daten und Unterlagen auf sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt ist. Erkennt KAS, dass überlassene Informationen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, weist sie den Auftraggeber hierauf hin.
(5) Beruhen Arbeitsergebnisse auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, liegt insoweit keine Pflichtverletzung von KAS vor, es sei denn, KAS hat die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt oder hätte sie bei Anwendung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt erkennen müssen. § 254 BGB bleibt unberührt.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen. Hierdurch verursachter Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet. KAS kann die Leistungserbringung nach vorheriger angemessener Fristsetzung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten aussetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(7) KAS kann vor Abschluss der Arbeiten eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers über die überlassenen Informationen verlangen. Verweigert der Auftraggeber diese, ist KAS zur außerordentlichen Kündigung nach § 16 Abs. 3 berechtigt.
§ 6 Insolvenzrechtliche Feststellungen, Abgrenzung, Verantwortung der Geschäftsleitung
(1) Soweit es zur Durchführung eines Sanierungs-, Restrukturierungs- oder Krisenberatungsmandats erforderlich ist, stellt KAS auf Grundlage der vom Auftraggeber überlassenen Daten fest, ob zum jeweiligen Stichtag Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Die Feststellung erfolgt nach den Grundsätzen des IDW S 11 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie ist Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung und nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 wird ausschließlich im Zusammenhang mit einem Beratungsmandat erbracht. Sie kann nicht isoliert beauftragt werden.
(3) Nicht Gegenstand des Vertrages sind die rechtliche Beurteilung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO einschließlich Beginn und Lauf der Antragsfristen, die Beurteilung der Zahlungsverbote und Haftungsfolgen nach § 15b InsO, die Beurteilung anfechtungsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher oder strafrechtlicher Folgen sowie die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden. Diese Leistungen erbringt ein vom Auftraggeber gesondert zu beauftragender Rechtsanwalt. Die Feststellung nach Absatz 1 dient dem Auftraggeber und dessen Rechtsberatern als Grundlage für diese Beurteilung.
(4) Die Feststellung beruht auf den vom Auftraggeber überlassenen Informationen und dem vereinbarten Stichtag. Sie setzt insbesondere voraus, dass der Auftraggeber sämtliche fälligen und künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten, bestehende Stundungs-, Rangrücktritts- und Sicherheitenvereinbarungen sowie alle verfügbaren Liquiditätsquellen vollständig offengelegt hat. § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement nach § 1 StaRUG, die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO sowie die Beachtung der Zahlungsverbote nach § 15b InsO obliegen ausschließlich den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers. KAS übernimmt diese Pflichten nicht und tritt nicht an deren Stelle.
(6) Ergeben sich für KAS außerhalb eines Auftrags nach Absatz 1 konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, weist KAS den Auftraggeber hierauf in Textform hin und empfiehlt die unverzügliche Einholung anwaltlichen Rats. Darüber hinausgehende Prüfungs-, Überwachungs- oder Warnpflichten werden in diesem Fall nicht übernommen.
(7) Der Auftraggeber unterrichtet KAS unverzüglich, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist oder ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
§ 7 Verschwiegenheit, Geschäftsgeheimnisse
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG zu schützen. Die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus fort, solange die Informationen vertraulich sind.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist. Im letztgenannten Fall unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist.
(3) KAS ist berechtigt, vertrauliche Informationen an eigene Mitarbeiter, Subunternehmer, hinzugezogene Berufsträger und IT-Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Auftragsdurchführung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) KAS ist berechtigt und, soweit vom Auftrag umfasst, verpflichtet, mit Kreditinstituten, Kreditversicherern, Gesellschaftern, Fördermittelgebern und sonstigen vom Auftraggeber benannten Stakeholdern zu kommunizieren und diesen auftragsbezogene Informationen zugänglich zu machen. Der Umfang wird im Auftrag oder durch Freigabe des Auftraggebers in Textform bestimmt.
§ 8 Datenschutz, elektronische Kommunikation, Rechnungsstellung
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Erbringt KAS Beratungsleistungen in eigener fachlicher Verantwortung, verarbeitet sie personenbezogene Daten als eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Soweit KAS personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Auftraggeber verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen den Parteien auch mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen darf. Ihm ist bekannt, dass unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation Sicherheitsrisiken birgt; E-Mails können verloren gehen, von Dritten gelesen, abgefangen, verfälscht oder gefälscht werden, Schadsoftware enthalten und die Absenderidentität kann nicht zuverlässig sichergestellt werden.
(4) KAS stellt für den Austausch sensibler Unterlagen einen zugriffsgeschützten Datenraum oder eine verschlüsselte Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Auftraggeber kann jederzeit in Textform verlangen, dass die Übermittlung ausschließlich über diesen Weg erfolgt.
(5) Für Schäden aus der Nutzung unverschlüsselter elektronischer Kommunikation haftet KAS nach Maßgabe des § 14.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format im Sinne des § 14 UStG empfangen und verarbeiten kann, und benennt hierfür eine E-Mail-Adresse. Rechnungen gelten mit Zugang an dieser Adresse als zugegangen.
§ 9 Interessenkonflikte, Unabhängigkeit
(1) KAS ist gleichzeitig für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig, darunter Kreditinstitute, Kreditversicherer, Gesellschafter und Insolvenzverwalter. Die Tätigkeit für andere Auftraggeber steht dem Vertrag nicht entgegen, solange kein konkreter Interessenkonflikt in derselben Angelegenheit besteht.
(2) KAS prüft vor Auftragsannahme das Vorliegen von Interessenkonflikten. Tritt während der Vertragslaufzeit ein Interessenkonflikt auf, der eine unabhängige Auftragsdurchführung ausschließt, unterrichtet KAS den Auftraggeber unverzüglich. Beide Parteien sind in diesem Fall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; KAS behält den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen.
(3) Wird KAS von einem Kreditinstitut oder einem sonstigen Gläubiger vorgeschlagen, angeregt oder mitfinanziert, besteht das Mandatsverhältnis gleichwohl ausschließlich zum Auftraggeber. KAS ist in ihrer fachlichen Beurteilung unabhängig und weisungsfrei.
§ 10 Rechte an den Arbeitsergebnissen, Weitergabe an Dritte
(1) Sämtliche Urheberrechte, Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sowie sonstige Schutzrechte an den von KAS erstellten Berichten, Konzepten, Modellen, Auswertungen und sonstigen Schriftstücken stehen ausschließlich KAS zu.
(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, die Arbeitsergebnisse für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken zu nutzen und zu vervielfältigen.
(3) Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von KAS in Textform, soweit sich die Zustimmung nicht bereits aus dem Auftragsinhalt ergibt. Aus dem Auftragsinhalt ergibt sich die Zustimmung insbesondere für die Vorlage bei den finanzierenden Kreditinstituten, Kreditversicherern, Gesellschaftern und Fördermittelgebern des Auftraggebers, soweit dies Auftragszweck ist.
(4) Eine zulässige Weitergabe darf nur vollständig und unverändert erfolgen, einschließlich der Angaben zu Auftragsgegenstand, Stichtag, zugrunde gelegten Annahmen, Informationsquellen und Vorbehalten sowie einschließlich dieser AGB.
(5) Die Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Auftraggeber und den vereinbarten Zweck bestimmt. Durch die Weitergabe an Dritte werden weder ein Auskunftsvertrag noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch ein sonstiges Haftungsverhältnis zwischen KAS und dem Dritten begründet. Eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrages bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform zwischen KAS und dem Dritten; in dieser sind Haftungsumfang und Haftungshöchstbetrag gesondert zu regeln.
(6) Gibt der Auftraggeber Arbeitsergebnisse schuldhaft entgegen den Absätzen 3 und 4 weiter, stellt er KAS von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei und erstattet KAS die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch des Dritten auf einer Pflichtverletzung von KAS beruht.
(7) KAS ist berechtigt, die im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen allgemeinen Kenntnisse, Methoden, Verfahren, Modelle und Vorlagen für andere Aufträge zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
§ 11 Vergütung, Auslagen, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Auftrag getroffenen Vereinbarung, insbesondere nach vereinbarten Stundensätzen, Tagessätzen oder Pauschalen. Ist keine Vereinbarung getroffen, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Sätze von KAS.
(2) Die Abrechnung des Stundenhonorars erfolgt in Einheiten von 15 Minuten. Kürzere Zeiten werden am Ende eines Tages bis zum Erreichen einer Abrechnungseinheit zusammengefasst; eine Aufrundung erfolgt nicht. Fahrt- und Reisezeiten werden mit demselben Stundensatz berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Im Stundensatz sind sämtliche Nebenkosten enthalten mit Ausnahme von Übernachtungs-, Bahn- und Flugkosten sowie auftragsbezogenen Fremdkosten Dritter (z. B. Register- und Auskunfteiauskünfte, Gutachter, Datenraum, Übersetzungen). Diese werden gegen Nachweis in nachgewiesener Höhe erstattet. Fremdkosten von mehr als 500,00 € im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
(4) Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
(5) KAS erteilt auf Verlangen des Auftraggebers eine nachvollziehbare Tätigkeitsaufstellung, aus der Datum, Bearbeiter, Tätigkeit und Zeitaufwand hervorgehen. Die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bleibt unberührt.
(6) Rechnungen werden monatlich oder nach Abschluss von Projektabschnitten erteilt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Einwendungen gegen eine Rechnung soll der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform erheben, um eine zeitnahe Klärung zu ermöglichen. Das Recht des Auftraggebers, Einwendungen auch nach Ablauf dieser Frist geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Zahlung einer Rechnung stellt kein Anerkenntnis der abgerechneten Forderung dar.
(8) KAS ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen und die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit von deren Zahlung abhängig zu machen. Bei Aufträgen in der Unternehmenskrise erfolgen Abrechnung und Zahlung regelmäßig in Zeitabständen von höchstens 30 Tagen oder im Wege der Vorschusszahlung, um einen unmittelbaren Leistungsaustausch im Sinne des § 142 InsO sicherzustellen.
(9) Besteht eine wirksame Firmenlastschriftvereinbarung, werden die fixen Leistungspositionen einer Pauschalvereinbarung mit Abschluss des jeweiligen Teilprojektes fällig und eingezogen; KAS kündigt den Einzug mindestens fünf Kalendertage vor Belastung an. Besteht keine Firmenlastschriftvereinbarung, sind 50 % des Gesamtbetrages zuzüglich Umsatzsteuer bei Auftragserteilung und der verbleibende Anteil nach Abschluss der Beratung fällig.
(10) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Erfolgsabhängige Vergütung
(1) Eine erfolgsabhängige Vergütung wird nur wirksam, wenn sie ausdrücklich individuell vereinbart ist. In der Vereinbarung sind der Erfolgsfall, die Bemessungsgrundlage, der Vergütungssatz und die Fälligkeit zu definieren.
(2) Die erfolgsabhängige Vergütung wird mit Eintritt des vertraglich definierten Erfolgsfalls fällig.
(3) Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Erfolgsfall innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages eintritt und auf Verhandlungen, Konzepten oder Vorbereitungshandlungen beruht, die während der Vertragslaufzeit von KAS eingeleitet oder wesentlich gefördert wurden.
(4) Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers zur Sicherung oder Erfüllung der erfolgsabhängigen Vergütung, insbesondere aus neu ausgereichten Darlehen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien und wird durch diese AGB nicht begründet.
§ 13 Beratungsförderung
(1) Die Leistungen von KAS können in Abhängigkeit vom Leistungsgegenstand und vom Sitz des Auftraggebers teilweise förderfähig sein. Rechtsverbindliche Förderzusagen werden ausschließlich durch den jeweiligen Fördermittelgeber erteilt. KAS übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung, den Umfang oder die Auszahlung von Fördermitteln.
(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben gegenüber dem Fördermittelgeber verantwortlich und stellt sicher, dass die Fördervoraussetzungen bei ihm vorliegen.
(3) Zur Sicherstellung der Bezuschussung nach den jeweiligen Förderrichtlinien gilt in Abstimmung mit dem Fördermittelgeber:
- a) Der geförderte Leistungsgegenstand unterliegt einer eigenständigen vertraglichen Regelung, deren Umfang auf einen bestehenden Globalvertrag vollständig angerechnet wird.
- b) Aufschiebende Bedingung und frühestmöglicher Beratungsbeginn im Rahmen des geförderten Vertrages ist der Eingang der Förderzusage beim Auftraggeber sowie, soweit dies Fördervoraussetzung ist, der Eingang des Netto-Eigenanteils und der Umsatzsteuer auf Eigenanteil und Zuschuss bei KAS.
- c) Ist weder eine Abtretung des Zuschusses an KAS noch ein separater Treuhandvertrag vereinbart, ist der Rechnungsbetrag mit Abschluss des jeweiligen Leistungsgegenstandes und vor Aushändigung des Berichtes an den Auftraggeber oder dessen Kreditinstitut vollständig zu begleichen.
§ 14 Haftung
(1) KAS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von KAS auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) je Schadensfall und 2.000.000,00 € (in Worten: zwei Millionen Euro) für alle Schäden eines Vertragsjahres. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von KAS ausgeschlossen.
(4) Beruht ein Schaden auf mehreren Pflichtverletzungen, die zu einer einheitlichen Schadensfolge führen, gilt dies als ein Schadensfall.
(5) Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von KAS sowie gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zwischen KAS und diesen Personen begründet werden.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten für die gesamte Tätigkeit von KAS für den Auftraggeber, einschließlich sämtlicher Folgeaufträge, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Einer erneuten Vereinbarung bedarf es insoweit nicht.
(7) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. § 254 BGB bleibt unberührt.
(8) KAS unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen weist KAS deren Bestehen und Deckungssumme nach.
§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen KAS verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Garantien sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Ist im Auftrag ein abgegrenzter Leistungsumfang vereinbart, endet das Vertragsverhältnis mit der Übergabe der vereinbarten Arbeitsergebnisse. Im Übrigen wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, nicht jedoch zur Unzeit. § 627 BGB bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für KAS liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen nach Mahnung, bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten, bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers in wesentlichen Punkten, bei Eintritt eines Interessenkonflikts nach § 9 Abs. 2, bei Verlangen nach Leistungen, die gegen Gesetze oder berufliche Grundsätze verstoßen, sowie bei nachhaltigem Wegfall der Vertrauensgrundlage.
(4) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält KAS eine dem Umfang der bis zur Beendigung erbrachten Tätigkeit entsprechende Vergütung.
(5) Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den KAS nicht zu vertreten hat, oder kündigt KAS aus einem wichtigen, vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, so behält KAS darüber hinaus für den Zeitraum von der Beendigung bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit oder ordentlichen Kündigungsfrist den Anspruch auf die für diesen Zeitraum vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was KAS durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Abzüge werden pauschal mit 50 % angesetzt, so dass KAS 50 % der Vergütung beanspruchen kann. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Betrages ausdrücklich vorbehalten.
(6) Nach Beendigung des Vertrages rechnet KAS die erbrachten Leistungen unverzüglich ab und gibt überlassene Originalunterlagen nach Maßgabe des § 18 heraus.
§ 17 Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Ende keine Mitarbeiter von KAS gezielt abwerben oder abwerben lassen.
(2) Nicht erfasst sind allgemeine, nicht an einzelne Mitarbeiter gerichtete Stellenausschreibungen sowie Initiativbewerbungen von Mitarbeitern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 18 Aufbewahrung, Herausgabe, Zurückbehaltung
(1) KAS bewahrt die zum Auftrag geführten Handakten einschließlich der elektronischen Arbeitsunterlagen für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags auf und vernichtet sie anschließend, sofern der Auftraggeber nicht zuvor die Herausgabe verlangt hat.
(2) Vom Auftraggeber überlassene Originalunterlagen gibt KAS auf Verlangen heraus.
(3) KAS kann die Herausgabe der eigenen Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Vergütung verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber überlassenen Originalunterlagen besteht nicht, soweit dessen Ausübung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der offenen Forderung oder wegen drohender erheblicher Nachteile für den Auftraggeber, unangemessen wäre.
§ 19 Referenznennung
KAS ist ohne gesonderte Zustimmung berechtigt, den Auftrag in anonymisierter Form zur Darstellung eigener Erfahrungen, Methoden und Leistungsfähigkeit zu verwenden, sofern Firma, Name, Ort, Branche und sonstige identifizierende Merkmale so verändert oder weggelassen werden, dass ein Rückschluss auf den Auftraggeber ausgeschlossen ist.
§ 20 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die KAS die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Ausfall von Telekommunikations- oder Energienetzen sowie Cyberangriffe, berechtigen KAS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zu kündigen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist Leipzig.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Leipzig, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. KAS ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von KAS in Textform an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
