RESTRUKTURIERUNGSPLAN
NACH STARUG

Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Wir prüfen, ob das StaRUG für Ihre Situation einen tragfähigen Sanierungsweg eröffnet.

Gezielt Verbindlichkeiten ordnen

Der Plan kann sich auf Finanzgläubiger beschränken und Lieferantenforderungen unberührt lassen.

Mehrheiten fundiert vorbereiten

Wir erstellen Planungs- und Vergleichsrechnungen und begleiten die Abstimmung mit Ihrer Kanzlei.

Zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren lag lange eine Lücke: Sobald ein einzelner Gläubiger nicht mitzog, scheiterte die Einigung, und es blieb nur das Verfahren. Seit 2021 schließt das StaRUG diese Lücke.

Der Restrukturierungsplan wirkt wie ein Insolvenzplan, nur ohne Insolvenzverfahren. Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen ab; eine Dreiviertelmehrheit je Gruppe genügt, gerechnet nach Forderungssumme. Wer nicht zustimmt, kann überstimmt werden. Das Gericht bestätigt den Plan, eröffnet aber kein Verfahren.

Der Zugang ist an eine Bedingung geknüpft: Es muss drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, noch nicht eingetretene. Deshalb lohnt es sich, den Weg früh prüfen zu lassen.

Wann das StaRUG infrage kommt

Typisch ist eine finanzwirtschaftliche Schieflage bei im Kern gesundem Geschäft, und eine Einigung, die an wenigen Beteiligten hängt.

Die außergerichtliche Einigung steht kurz vor dem Abschluss, aber einzelne Gläubiger blockieren.
Die Verschuldung ist zu hoch, das operative Geschäft trägt jedoch.
Eine Anleihe oder ein Schuldschein steht zur Fälligkeit an und lässt sich nicht einvernehmlich verlängern.
Gesellschafter blockieren eine Kapitalmaßnahme, die für die Sanierung nötig wäre.
Eine Insolvenz soll vermieden werden, weil Verträge oder Genehmigungen daran hängen.
Die Zahlungsunfähigkeit droht, ist aber noch nicht eingetreten – das Zeitfenster ist offen.
Die Eintrittsvoraussetzung ist zugleich die Ausschlussfrist. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder liegt Überschuldung vor, steht das StaRUG nicht mehr offen; dann bleiben Eigenverwaltung und Insolvenzplan. Die Prüfung gehört deshalb an den Anfang.

Wie über den Plan abgestimmt wird

Der Schuldner bestimmt, welche Gläubiger vom Plan betroffen sein sollen, und teilt sie in Gruppen ein. Innerhalb jeder Gruppe entscheidet eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte – gerechnet nach Forderungssumme, nicht nach Köpfen.

Abstimmung über den Restrukturierungsplan in Gläubigergruppen mit Dreiviertelmehrheit

Verfehlt eine Gruppe die Mehrheit, ist der Plan nicht gescheitert. Über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung kann das Gericht ihn dennoch bestätigen – unter anderem dann, wenn die überstimmte Gruppe durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn und angemessen am Planwert beteiligt wird.

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch klären wir in rund zwanzig Minuten, wie die Lage ist, welche Gläubiger betroffen wären und ob das Zeitfenster noch offen steht. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Zwei Stufen: zuerst die Frage, ob der Weg Ihnen offensteht, dann die Erstellung des Plans.

Vor der Entscheidung

Zugang prüfen

Wenn zu klären ist, ob das StaRUG in Ihrer Lage überhaupt in Betracht kommt.

Dauer1 bis 2 Wochen
ErgebnisBefund mit Wegempfehlung
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir prüfen, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, und sichten die Gläubigerstruktur auf mögliche Mehrheiten.

Ist das Zeitfenster geschlossen, sagen wir Ihnen das sofort und besprechen mit Ihnen die Alternativen.

Wenn der Plan kommt

Restrukturierungsplan

Wenn der Plan zu erstellen und bis zur Bestätigung zu begleiten ist.

Dauernach Gläubigerstruktur
ErgebnisPlanungs- und Vergleichsrechnung
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir erstellen Planungs- und Vergleichsrechnung, rechnen den Zuschnitt der Gruppen durch und begleiten Abstimmung und Bestätigung – gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.

Die rechtliche Gestaltung liegt bei Ihrer Kanzlei, die Zahlen bei uns.

Die Gruppenbildung entscheidet mit

Der Zuschnitt der Gruppen ist kein formaler Schritt, sondern die wichtigste Weichenstellung des Plans. Er bestimmt, wer abstimmt, wessen Stimme wie viel wiegt und ob eine ablehnende Gruppe überstimmt werden kann.

Wer überhaupt betroffen ist
Anders als im Insolvenzverfahren müssen nicht alle Gläubiger einbezogen werden. Der Plan kann sich auf die Finanzgläubiger beschränken und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unberührt lassen – Lieferanten und Kunden merken vom Verfahren nichts.
Wie gruppiert wird
Gläubiger mit gleichartiger Rechtsstellung und vergleichbarer wirtschaftlicher Interessenlage bilden eine Gruppe. Die Abgrenzung muss auf sachgerechten Kriterien beruhen und im Plan begründet werden.
Wie die Stimmen zählen
Maßgeblich ist die Forderungssumme, nicht die Zahl der Gläubiger. Ein großer Gläubiger kann eine Gruppe allein tragen – oder allein blockieren. Genau deshalb lohnt der Blick auf den Zuschnitt.
Auch Anteilsinhaber
Der Plan kann in die Rechte der Gesellschafter eingreifen, etwa über Kapitalmaßnahmen. Sie bilden dann eine eigene Gruppe und stimmen mit ab.
Die Gruppenbildung ist rechtlich zu verantworten und wirtschaftlich zu rechnen. Wir liefern die betriebswirtschaftliche Seite – Vergleichsrechnung, Planungsrechnung, Bewertung der Beiträge –, die rechtliche Gestaltung übernimmt Ihre Kanzlei.

Was das Verfahren bereithält

Das StaRUG stellt einzelne Verfahrenshilfen bereit, die unabhängig voneinander genutzt werden können. Es gibt keinen vorgeschriebenen Ablauf – man nimmt, was der Fall verlangt.

Abstimmung ohne Gericht
Der Plan kann außergerichtlich zur Abstimmung gestellt werden. Kommen die Mehrheiten zusammen, genügt anschließend die gerichtliche Bestätigung – der schlankste Weg.
Gerichtliche Planabstimmung
Alternativ führt das Restrukturierungsgericht den Abstimmungstermin durch. Das erhöht die Verbindlichkeit, wenn Widerstand zu erwarten ist.
Stabilisierungsanordnung
Auf Antrag kann das Gericht Vollstreckungen untersagen oder die Verwertung von Sicherheiten sperren – ein Schutz, der sonst nur im Insolvenzverfahren zur Verfügung steht.
Planbestätigung
Mit der Bestätigung durch das Gericht treten die Wirkungen des gestaltenden Teils ein: Forderungen werden gekürzt, gestundet oder umgewandelt, wie im Plan vorgesehen.

In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten, etwa wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen betroffen sind oder eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird.

Ablauf und Ergebnis

Erstgespräch
Lage, Gläubigerstruktur und die Frage, ob das Zeitfenster noch offen ist.

ca. 60 Minuten · kostenfrei

Zugangsprüfung
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor – und noch keine eingetretene? Diese Prüfung entscheidet über den Weg.

1 bis 2 Wochen

Planungs- und Vergleichsrechnung
Integrierte Planung für den Planzeitraum, dazu der Nachweis, dass die Betroffenen mit dem Plan besser stehen als ohne.

2 bis 4 Wochen

Gruppen und Plangestaltung
Zuschnitt der Gruppen, Bewertung der Stimmrechte, Ausarbeitung des Plans mit Ihrer Kanzlei.

2 bis 4 Wochen

Abstimmung
Ansprache der Betroffenen, Erläuterung des Plans, Durchführung der Abstimmung – außergerichtlich oder vor Gericht.

nach Verlauf

Bestätigung und Umsetzung
Nach der gerichtlichen Bestätigung: Umsetzung der Planmaßnahmen und Controlling.

anschließend

Was Sie erhalten: die Zugangsprüfung mit Begründung, die Planungs- und Vergleichsrechnung, die betriebswirtschaftliche Grundlage der Gruppenbildung und die Begleitung bis zur Bestätigung. Die anwaltliche Vertretung liegt bei Ihrer Kanzlei; wir arbeiten mit ihr zusammen.

Wo das StaRUG steht

Es liegt zwischen der freien Einigung und dem Insolvenzverfahren – und das Zeitfenster dafür ist begrenzt.

Ihre Lage Passender Weg
Alle Beteiligten ziehen mit Außergerichtliche Sanierung mit Sanierungskonzept
Einzelne blockieren, Zahlungsunfähigkeit droht noch nicht Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder Überschuldung Eigenverwaltung und Insolvenzplan
Das Unternehmen soll verkauft werden Unternehmensverkauf in der Krise
§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Unternehmen, Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand gefährden können. Eine rollierende integrierte Planung erfüllt diese Pflicht – und zeigt zugleich rechtzeitig, ob das Zeitfenster für einen Restrukturierungsplan noch offen ist.

Ihr Mehrwert

Das Zeitfenster prüfen
Zuerst die Frage, ob der Weg offensteht. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, sagen wir das sofort.
Vergleichsrechnung, die trägt
Der Plan muss zeigen, dass die Betroffenen besser stehen als ohne ihn. Das ist eine Rechnung, keine Formulierung.
Gruppen wirtschaftlich durchdacht
Wir rechnen durch, wie sich Zuschnitt und Stimmgewichte auf die Mehrheiten auswirken.
Zusammenarbeit mit Ihrer Kanzlei
Die rechtliche Gestaltung liegt dort, wo sie hingehört. Wir liefern die Zahlen und die Argumentation.

Restrukturierungsplan besprechen

Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: wie die Liquidität steht, welche Gläubiger blockieren und ob bereits Gespräche geführt wurden. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Kraft seit Januar 2021. Es schließt die Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und dem Insolvenzverfahren: Unternehmen können sich eigenverantwortlich sanieren, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Kernstück ist der Restrukturierungsplan.

Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht – also absehbar, aber noch nicht eingetreten ist. Ist sie eingetreten oder liegt Überschuldung vor, steht der Weg nicht mehr offen. Diese Prüfung gehört an den Anfang jeder Überlegung, nicht ans Ende.

Nein, und das ist ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzverfahren. Der Plan kann sich auf ausgewählte Gruppen beschränken – etwa nur auf die Finanzgläubiger. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bleiben dann unberührt, und das operative Geschäft läuft ohne Einschnitt weiter.

In jeder Gruppe 75 Prozent der Stimmrechte, gerechnet nach Forderungssumme. Eine Mehrheit nach Köpfen ist nicht erforderlich. Verfehlt eine Gruppe die Schwelle, kann das Gericht den Plan über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung dennoch bestätigen, wenn die überstimmte Gruppe nicht schlechter steht als ohne den Plan und angemessen am Planwert beteiligt wird.

In der Regel nicht. Anders als ein Insolvenzverfahren wird das Restrukturierungsvorhaben nicht öffentlich bekanntgemacht, und wenn Lieferanten nicht planbetroffen sind, werden sie auch nicht beteiligt. Das ist einer der Hauptgründe, diesen Weg zu wählen.

Ja. Das Verfahren ist darauf angelegt, dass die Unternehmensleitung die Sanierung selbst steuert. In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten, der überwacht und vermittelt – die Führung bleibt gleichwohl bei Ihnen.

Der Mechanismus ähnelt sich – Gruppen, Abstimmung, gerichtliche Bestätigung. Der Unterschied liegt im Rahmen: Der Restrukturierungsplan kommt ohne Insolvenzverfahren aus und kann sich auf ausgewählte Gläubiger beschränken. Dafür setzt er voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Der Nachweis, dass die planbetroffenen Gläubiger mit dem Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn. Sie ist Voraussetzung für die gerichtliche Bestätigung und für die Überstimmung ablehnender Gruppen – und sie ist betriebswirtschaftlich zu führen, nicht juristisch zu formulieren.

Der Aufwand hängt von der Gläubigerstruktur ab, von der Zahl der Gruppen und davon, ob eine belastbare Planung vorliegt. Hinzu kommen die Kosten der anwaltlichen Vertretung und des Gerichts. Ein verbindliches Angebot erhalten Sie nach der Zugangsprüfung.

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