HAUSHALTSKONSOLIDIERUNG UND
HAUSHALTSSICHERUNGSKONZEPT
Genehmigungsfähig aufgebaut
In der Struktur, die Rechts- und Kommunalaufsicht prüfen.
Maßnahmen mit Rechenweg
Jede Wirkung je Haushaltsjahr hergeleitet und nachprüfbar.
Beschlussreif zum Sitzungstermin
Zeitplan rückwärts vom Termin im Rat oder Kreistag geplant.
Das Haushaltssicherungskonzept ist das Instrument der kommunalen Haushaltskonsolidierung: Es legt fest, mit welchen Maßnahmen und bis zu welchem Jahr eine Kommune den Ausgleich ihres Haushalts wiederherstellt, wenn er in der laufenden Planung nicht erreicht wird. Es wird vom Rat oder Kreistag beschlossen, bedarf in der Regel der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und ist fortzuschreiben, bis der Ausgleich erreicht ist.
Wir erstellen solche Konzepte für Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunale Einrichtungen und schreiben bestehende fort – in Sachsen als Haushaltsstrukturkonzept, in Sachsen-Anhalt als Haushaltskonsolidierungskonzept, in Thüringen als Haushaltssicherungskonzept. Grundlage ist ein Maßnahmenprogramm, dessen Wirkung für jedes Haushaltsjahr hergeleitet ist und das die Kämmerei nach Abschluss selbst weiterführen kann.
Die Aufsicht erwartet ein Konzept, und der Haushalt ist schon im Verfahren?
Dann stehen meist zwei Termine fest: die Sitzung, in der der Haushalt beschlossen werden soll, und der Zeitpunkt, zu dem die Aufsicht das Konzept zusammen mit der Haushaltssatzung sehen will. Die Pflicht zur Aufstellung ist keine Bewertung der Verwaltungsarbeit. Sie folgt aus der Gemeindeordnung, sobald der Ausgleich in der Planung nicht dargestellt werden kann, und betrifft derzeit eine wachsende Zahl von Kommunen.
Entscheidend ist, was vorgelegt wird. Liegt kein genehmigungsfähiges Konzept vor, kann die Aufsicht die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung versagen oder nur mit Nebenbestimmungen genehmigen. Die Kommune bleibt dann länger in der vorläufigen Haushaltsführung, in der im Wesentlichen nur rechtlich gebotene und unaufschiebbare Ausgaben geleistet werden dürfen.
Warum die Haushaltskonsolidierung derzeit so viele Kommunen trifft
Die Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände haben 2025 nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Finanzierungsdefizit von 31,9 Milliarden Euro ausgewiesen, das höchste seit 1990. Rund 7,5 Prozent der Ausgaben waren nicht durch reguläre Einnahmen gedeckt, und die Kassenkredite lagen zum 30. September 2025 um 16,5 Prozent über dem Stand des Vorjahres.
Die Ursachen liegen zu einem großen Teil außerhalb des Einflusses der einzelnen Kommune: Tarifabschlüsse, Umlagen, gestiegene Energie- und Baukosten sowie Pflichtaufgaben, deren Standards Bund und Land setzen. Allein die Personalausgaben stiegen 2025 um 6,8 Prozent. Für das Konzept folgt daraus zweierlei. Eigene Maßnahmen reichen häufig nicht aus, um den Ausgleich kurzfristig herzustellen, und die Aufsicht prüft umso genauer, ob die beeinflussbaren Hebel vollständig und nachvollziehbar ausgeschöpft sind.
Zugleich hat sich das Defizit der Extrahaushalte, also der überwiegend aus kommunalen Zuschüssen finanzierten Einrichtungen und Unternehmen, 2025 auf 2,5 Milliarden Euro verfünffacht. Ein Konzept, das Eigenbetriebe und Beteiligungen ausklammert, erfasst deshalb nur einen Teil der Belastung des Kernhaushalts. Wie Haushaltskonsolidierung auf Ebene einer Beteiligung aussehen kann, zeigt unser Mandat zur Sanierung eines kommunalen Eigenbetriebs der Wohnungswirtschaft.
Zwei Wege, je nachdem ob Sie ein Konzept erstmals aufstellen oder ein bestehendes fortschreiben. Das Angebot erhalten Sie in einer Form, die Ihre Vergabestelle mit Leistungsumfang, Terminen und Preis unmittelbar übernehmen kann.
Stufe 1 · Aufstellung
Haushaltssicherungskonzept aufstellen
Wenn sich der Ausgleich erstmals nicht darstellen lässt oder Sie das bisherige Konzept grundlegend neu fassen müssen.
Wir analysieren Fehlbetrag und Treiber, entwickeln gemeinsam mit Kämmerei, Fachbereichen und Beteiligungen das Maßnahmenprogramm, leiten den Zielpfad je Haushaltsjahr her und bereiten Konzept, Beschlussvorlage und Präsentation für Ihre Gremien auf.
Die Vorabstimmung mit der Aufsicht ist enthalten.
Stufe 2 · Fortschreibung
Konzept fortschreiben und nachhalten
Wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt, die Fortschreibung ansteht oder Maßnahmen hinter ihrer geplanten Wirkung zurückbleiben.
Wir gleichen jede Maßnahme mit ihrem tatsächlichen Umsetzungsstand ab, bewerten die Abweichungen, ersetzen Maßnahmen ohne Aussicht auf Wirkung und schreiben Zielpfad und Konzept fort. Auf Wunsch richten wir das laufende Maßnahmen-Tracking ein und führen es.
Geht nahtlos in unser Controlling der Haushaltskonsolidierung über.
So gehen wir vor
Woche 1 · kostenfrei
Woche 1 bis 2
Woche 2 bis 4
Woche 4 bis 8
Woche 8 bis 10
Woche 10 bis 12 · nach Sitzungskalender
Der Zeitplan richtet sich nach dem Sitzungskalender, nicht umgekehrt. Wir planen ihn deshalb vom Termin des Beschlusses rückwärts und sagen Ihnen im Erstgespräch offen, ob eine von der Aufsicht gesetzte Frist zu halten ist. Fehlen festgestellte Jahresabschlüsse, arbeiten wir mit vorläufigen Ergebnissen und kennzeichnen die betroffenen Annahmen im Konzept.
Welche Unterlagen wir brauchen
Nahezu alles davon liegt in der Kämmerei bereits vor. Je vollständiger die Übergabe ausfällt, desto schneller steht das Lagebild und desto weniger Positionen des Zielpfads beruhen auf Annahmen.
Bescheid oder Haushaltsentwurf prüfen lassen
Senden Sie uns den Haushaltsbescheid, die Verfügung der Aufsicht oder den Entwurf des Haushaltsplans. Wir melden uns innerhalb von einem Werktag und sagen Ihnen, welche Anforderungen sich daraus für das Konzept ergeben und welcher Zeitbedarf realistisch ist.
Woran die Aufsicht ein Konzept misst
Die Gemeindeordnungen verlangen im Kern dasselbe: Das Konzept beschreibt die Ursachen des Fehlbetrags, legt den Zeitraum fest, in dem der Ausgleich erreicht werden soll, und stellt die Maßnahmen dar, mit denen dies dauerhaft gelingt. Wie die Aufsicht diese Anforderungen im Einzelfall anlegt, lässt sich an drei Maßstäben ablesen, die in der Genehmigungspraxis immer wiederkehren.
Entscheidend ist dabei weniger die Zahl der Maßnahmen als die Frage, ob sich ihre Summe belastbar zum Ausgleichsjahr fügt. Ein Programm mit wenigen, gut hergeleiteten Maßnahmen überzeugt in der Prüfung regelmäßig eher als eine lange Liste, deren Wirkung sich nicht nachrechnen lässt.
Das Maßnahmenblatt als Kern des Konzepts
Jede Maßnahme erhält ein eigenes Blatt nach einheitlichem Aufbau. Es macht die Maßnahme für den Rat entscheidbar, für die Aufsicht prüfbar und für die Verwaltung umsetzbar.
Aus diesen Blättern entsteht zweierlei: der Zielpfad, der die Wirkungen je Haushaltsjahr summiert, und das Tracking, gegen das die Fortschreibung später abgleicht. Sind die Blätter von Beginn an so angelegt, entfällt bei der ersten Fortschreibung der Neuaufbau, und Abweichungen lassen sich der einzelnen Maßnahme zuordnen.
Sechs Fragen, die die Aufsicht an ein Konzept stellt
Die letzte Frage wird bei der ersten Fortschreibung zur wichtigsten, weil dann nicht mehr die Planung, sondern ihr Vollzug zu belegen ist. Ein Berichtswesen, das erst zu diesem Zeitpunkt entsteht, kann die zurückliegenden Monate nicht mehr nachvollziehbar abbilden.
Was ein Haushaltssicherungskonzept nicht ist
Rechtsgrundlagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Bezeichnung, Auslöser und Konsolidierungszeitraum regelt jedes Land selbst. Die Unterschiede sind für die Arbeit am Konzept erheblich, weil sie bestimmen, bis zu welchem Jahr der Ausgleich darzustellen ist und welche Kennzahl ihn auslöst.
| Merkmal | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Thüringen |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Haushaltsstrukturkonzept | Haushaltskonsolidierungskonzept | Haushaltssicherungskonzept |
| Grundlage | § 72 SächsGemO, § 26 SächsKomHVO-Doppik | § 100 Abs. 3 bis 6 KVG LSA | § 53a ThürKO, VV Haushaltssicherung |
| Auslöser | Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen oder Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit deckt die ordentliche Tilgung nicht (§ 72 Abs. 3 bis 5) | Haushaltsausgleich nicht erreichbar; ferner, wenn Zahlungsverpflichtungen im Finanzplanungszeitraum nur unter Überschreiten der Genehmigungsgrenze für Liquiditätskredite erfüllbar sind | unter anderem Fehlbeträge bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei Vorjahre oder in zwei Finanzplanungsjahren |
| Zeitraum | Ausgleich bis zum vierten Folgejahr; Abweichung im begründeten Einzelfall mit Genehmigung | nächstmöglicher Zeitpunkt, spätestens im fünften Jahr nach der mittelfristigen Planung | im Konzept als Konsolidierungszeitraum festzulegen |
| Verfahren | Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; Anpassung an die Haushaltsentwicklung | Beschluss spätestens mit der Haushaltssatzung, Vorlage an die Kommunalaufsicht; Maßnahmen grundsätzlich verbindlich | Beschluss des Gemeinderats, Genehmigung der Rechtsaufsicht; mindestens jährliche Fortschreibung, öffentlich zugänglich |
Andere Länder kennen für die Haushaltskonsolidierung vergleichbare Instrumente mit teils abweichenden Fristen, in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg etwa unter der Bezeichnung Haushaltssicherungskonzept. Maßgeblich sind neben der Gemeindeordnung die Haushaltsverordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Länder, die Aufbau und Mindestinhalte häufig genauer regeln als das Gesetz; in Thüringen stellt das Land dafür eigene Formulare bereit. Wir richten das Konzept an den Vorgaben aus, die für Ihre Kommune und Ihre Aufsichtsbehörde gelten.
Vom Fehlbetrag zum Ausgleichsjahr
Die Gewichtung ist der Punkt, an dem sich Konzepte am deutlichsten unterscheiden. Ein Zielpfad, der jede Maßnahme ab dem ersten Jahr mit voller Wirkung einrechnet, erreicht den Ausgleich auf dem Papier früher, verfehlt ihn aber bei der ersten Fortschreibung. Wir weisen deshalb beide Werte aus und legen dem Konzept den gewichteten zugrunde; die Differenz zeigt der Aufsicht zugleich, an welcher Stelle Nachsteuerung vorgesehen ist.
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