HAUSHALTSKONSOLIDIERUNG UND
HAUSHALTSSICHERUNGSKONZEPT

Genehmigungsfähig aufgebaut

In der Struktur, die Rechts- und Kommunalaufsicht prüfen.

Maßnahmen mit Rechenweg

Jede Wirkung je Haushaltsjahr hergeleitet und nachprüfbar.

Beschlussreif zum Sitzungstermin

Zeitplan rückwärts vom Termin im Rat oder Kreistag geplant.

Das Haushaltssicherungskonzept ist das Instrument der kommunalen Haushaltskonsolidierung: Es legt fest, mit welchen Maßnahmen und bis zu welchem Jahr eine Kommune den Ausgleich ihres Haushalts wiederherstellt, wenn er in der laufenden Planung nicht erreicht wird. Es wird vom Rat oder Kreistag beschlossen, bedarf in der Regel der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und ist fortzuschreiben, bis der Ausgleich erreicht ist.

Wir erstellen solche Konzepte für Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunale Einrichtungen und schreiben bestehende fort – in Sachsen als Haushaltsstrukturkonzept, in Sachsen-Anhalt als Haushaltskonsolidierungskonzept, in Thüringen als Haushaltssicherungskonzept. Grundlage ist ein Maßnahmenprogramm, dessen Wirkung für jedes Haushaltsjahr hergeleitet ist und das die Kämmerei nach Abschluss selbst weiterführen kann.

Die Aufsicht erwartet ein Konzept, und der Haushalt ist schon im Verfahren?

Dann stehen meist zwei Termine fest: die Sitzung, in der der Haushalt beschlossen werden soll, und der Zeitpunkt, zu dem die Aufsicht das Konzept zusammen mit der Haushaltssatzung sehen will. Die Pflicht zur Aufstellung ist keine Bewertung der Verwaltungsarbeit. Sie folgt aus der Gemeindeordnung, sobald der Ausgleich in der Planung nicht dargestellt werden kann, und betrifft derzeit eine wachsende Zahl von Kommunen.

Entscheidend ist, was vorgelegt wird. Liegt kein genehmigungsfähiges Konzept vor, kann die Aufsicht die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung versagen oder nur mit Nebenbestimmungen genehmigen. Die Kommune bleibt dann länger in der vorläufigen Haushaltsführung, in der im Wesentlichen nur rechtlich gebotene und unaufschiebbare Ausgaben geleistet werden dürfen.

Typische Anlässe
Die Aufsicht hat den Haushalt nur unter Auflagen genehmigt.und verlangt ein Konzept bis zu einem festen Termin
Der Ergebnishaushalt ist in der Finanzplanung nicht ausgeglichen.auch nicht über Rücklagen oder Verrechnung
Die Liquiditätskredite steigen über die genehmigungsfreie Grenze.der Zahlungsmittelsaldo deckt die Tilgung nicht mehr
Die Fortschreibung steht an, und die Maßnahmen wirken schwächer als geplant.der Zielpfad ist nicht mehr zu halten
Ein Eigenbetrieb oder eine Beteiligung braucht deutlich höhere Zuschüsse.Verlustausgleich oder Bürgschaft stehen an
Das Land soll Bedarfszuweisungen gewähren.die ein genehmigtes Konzept voraussetzen

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch klären wir in rund dreißig Minuten, was die Aufsicht verlangt hat, bis wann das Konzept beschlossen sein muss und welche Unterlagen bereits vorliegen. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Warum die Haushaltskonsolidierung derzeit so viele Kommunen trifft

Die Kern- und Extrahaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände haben 2025 nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Finanzierungsdefizit von 31,9 Milliarden Euro ausgewiesen, das höchste seit 1990. Rund 7,5 Prozent der Ausgaben waren nicht durch reguläre Einnahmen gedeckt, und die Kassenkredite lagen zum 30. September 2025 um 16,5 Prozent über dem Stand des Vorjahres.

Die Ursachen liegen zu einem großen Teil außerhalb des Einflusses der einzelnen Kommune: Tarifabschlüsse, Umlagen, gestiegene Energie- und Baukosten sowie Pflichtaufgaben, deren Standards Bund und Land setzen. Allein die Personalausgaben stiegen 2025 um 6,8 Prozent. Für das Konzept folgt daraus zweierlei. Eigene Maßnahmen reichen häufig nicht aus, um den Ausgleich kurzfristig herzustellen, und die Aufsicht prüft umso genauer, ob die beeinflussbaren Hebel vollständig und nachvollziehbar ausgeschöpft sind.

Zugleich hat sich das Defizit der Extrahaushalte, also der überwiegend aus kommunalen Zuschüssen finanzierten Einrichtungen und Unternehmen, 2025 auf 2,5 Milliarden Euro verfünffacht. Ein Konzept, das Eigenbetriebe und Beteiligungen ausklammert, erfasst deshalb nur einen Teil der Belastung des Kernhaushalts. Wie Haushaltskonsolidierung auf Ebene einer Beteiligung aussehen kann, zeigt unser Mandat zur Sanierung eines kommunalen Eigenbetriebs der Wohnungswirtschaft.

Statistisches Bundesamt
Pressemitteilung Nr. 114 vom 1. April 2026: Kommunen verzeichnen im Jahr 2025 neues Rekorddefizit von 31,9 Milliarden Euro.

Zwei Wege, je nachdem ob Sie ein Konzept erstmals aufstellen oder ein bestehendes fortschreiben. Das Angebot erhalten Sie in einer Form, die Ihre Vergabestelle mit Leistungsumfang, Terminen und Preis unmittelbar übernehmen kann.

Stufe 1 · Aufstellung

Haushaltssicherungskonzept aufstellen

Wenn sich der Ausgleich erstmals nicht darstellen lässt oder Sie das bisherige Konzept grundlegend neu fassen müssen.

Dauer8 bis 12 Wochen
ErgebnisBeschlussreifes Konzept mit Maßnahmenblättern
HonorarFestpreis nach Erstsichtung

Wir analysieren Fehlbetrag und Treiber, entwickeln gemeinsam mit Kämmerei, Fachbereichen und Beteiligungen das Maßnahmenprogramm, leiten den Zielpfad je Haushaltsjahr her und bereiten Konzept, Beschlussvorlage und Präsentation für Ihre Gremien auf.

Die Vorabstimmung mit der Aufsicht ist enthalten.

Stufe 2 · Fortschreibung

Konzept fortschreiben und nachhalten

Wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt, die Fortschreibung ansteht oder Maßnahmen hinter ihrer geplanten Wirkung zurückbleiben.

Dauer4 bis 6 Wochen, danach quartalsweise
ErgebnisFortschreibung mit Plan-Ist-Abgleich
HonorarFestpreis je Fortschreibung

Wir gleichen jede Maßnahme mit ihrem tatsächlichen Umsetzungsstand ab, bewerten die Abweichungen, ersetzen Maßnahmen ohne Aussicht auf Wirkung und schreiben Zielpfad und Konzept fort. Auf Wunsch richten wir das laufende Maßnahmen-Tracking ein und führen es.

Geht nahtlos in unser Controlling der Haushaltskonsolidierung über.

So gehen wir vor

Erstgespräch und Sichtung
Wir klären Anlass, Fristen der Aufsicht und den Sitzungskalender und sichten Haushaltsentwurf, Bescheide und ein bestehendes Konzept. Im Anschluss erhalten Sie das Festpreisangebot mit Zeitplan.

Woche 1 · kostenfrei

Auftakt und Datenbasis
Wir legen Rollen, Ansprechpartner in Fachbereichen und Beteiligungen und den Abstimmungsrhythmus mit der Verwaltungsspitze fest, dazu das Daten- und Annahmenset, mit dem alle Beteiligten rechnen.

Woche 1 bis 2

Defizit- und Treiberanalyse
Wir trennen strukturelle von einmaligen Effekten, analysieren die wesentlichen Aufwands- und Ertragstreiber einschließlich der Zuschüsse an Beteiligungen und prüfen die Planannahmen. Daraus entsteht das Lagebild, auf dem die Begründung des Konzepts aufbaut.

Woche 2 bis 4

Maßnahmenentwicklung
In Arbeitsterminen mit den Fachbereichen entstehen die Maßnahmenblätter. Wir rechnen jede Wirkung nach, bewerten Voraussetzungen und Umsetzungsrisiko und priorisieren.

Woche 4 bis 8

Zielpfad und Konzeptentwurf
Wir führen die Maßnahmen zum Zielpfad je Haushaltsjahr zusammen, schreiben den Konzepttext und stimmen den Entwurf informell mit der Aufsicht ab.

Woche 8 bis 10

Gremien und Übergabe
Beschlussvorlage, Präsentation in Ausschuss und Rat, Übergabe von Maßnahmenblättern und Tracking als bearbeitbare Dateien, Einweisung der Kämmerei in die Fortschreibung.

Woche 10 bis 12 · nach Sitzungskalender

Der Zeitplan richtet sich nach dem Sitzungskalender, nicht umgekehrt. Wir planen ihn deshalb vom Termin des Beschlusses rückwärts und sagen Ihnen im Erstgespräch offen, ob eine von der Aufsicht gesetzte Frist zu halten ist. Fehlen festgestellte Jahresabschlüsse, arbeiten wir mit vorläufigen Ergebnissen und kennzeichnen die betroffenen Annahmen im Konzept.

Welche Unterlagen wir brauchen

Nahezu alles davon liegt in der Kämmerei bereits vor. Je vollständiger die Übergabe ausfällt, desto schneller steht das Lagebild und desto weniger Positionen des Zielpfads beruhen auf Annahmen.

Aus Haushalt und Rechnungswesen
Haushaltsplan oder Entwurfmit mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung
Jahresabschlüsseder letzten drei Jahre, soweit festgestellt
Investitionsprogrammmit Folgekostenangaben, soweit vorhanden
KreditübersichtInvestitions- und Liquiditätskredite, Tilgungsplan
Stellenplanmit Hochrechnung der Personalaufwendungen
Übersicht der freiwilligen Leistungenmit Zuschussbedarf je Leistung
Aus Aufsicht, Beteiligungen und Fachbereichen
Haushaltsbescheid und Verfügungender Aufsicht mit Auflagen und Fristen
Bestehendes Konzeptmit letzter Fortschreibung und Genehmigung
Wirtschaftspläne und BeteiligungsberichtZuschüsse, Verlustausgleiche, Bürgschaften
Gebührenkalkulationen und SatzungenHebesätze, Gebühren, Entgelte
SitzungskalenderAusschüsse, Rat oder Kreistag
Laufende Verträgemit wesentlicher Haushaltswirkung

Bescheid oder Haushaltsentwurf prüfen lassen

Senden Sie uns den Haushaltsbescheid, die Verfügung der Aufsicht oder den Entwurf des Haushaltsplans. Wir melden uns innerhalb von einem Werktag und sagen Ihnen, welche Anforderungen sich daraus für das Konzept ergeben und welcher Zeitbedarf realistisch ist.

Woran die Aufsicht ein Konzept misst

Die Gemeindeordnungen verlangen im Kern dasselbe: Das Konzept beschreibt die Ursachen des Fehlbetrags, legt den Zeitraum fest, in dem der Ausgleich erreicht werden soll, und stellt die Maßnahmen dar, mit denen dies dauerhaft gelingt. Wie die Aufsicht diese Anforderungen im Einzelfall anlegt, lässt sich an drei Maßstäben ablesen, die in der Genehmigungspraxis immer wiederkehren.

Vollständigkeit
Alle beeinflussbaren Aufwands- und Ertragspositionen sind geprüft, einschließlich freiwilliger Leistungen, Gebühren, Hebesätze und Beteiligungen.
Nachvollziehbarkeit
Jede Maßnahme trägt einen Rechenweg, aus dem sich ihre Wirkung für jedes Haushaltsjahr ergibt.
Verbindlichkeit
Maßnahmen sind beschlossen oder mit einem Termin zur Beschlussfassung versehen, Verantwortliche sind benannt.

Entscheidend ist dabei weniger die Zahl der Maßnahmen als die Frage, ob sich ihre Summe belastbar zum Ausgleichsjahr fügt. Ein Programm mit wenigen, gut hergeleiteten Maßnahmen überzeugt in der Prüfung regelmäßig eher als eine lange Liste, deren Wirkung sich nicht nachrechnen lässt.

Das Maßnahmenblatt als Kern des Konzepts

Jede Maßnahme erhält ein eigenes Blatt nach einheitlichem Aufbau. Es macht die Maßnahme für den Rat entscheidbar, für die Aufsicht prüfbar und für die Verwaltung umsetzbar.

Beschreibung und Zuordnung
Was sich ändert, in welchem Produkt oder Teilhaushalt, und ob eine Pflicht- oder eine freiwillige Aufgabe betroffen ist.
Rechenweg
Mengen, Preise, Stellenanteile oder Hebesatzpunkte, aus denen sich die Wirkung ergibt, mit Quelle jeder Annahme.
Wirkung je Jahr
Getrennt nach Ergebnis- und Finanzhaushalt, einmalig oder dauerhaft, mit dem Jahr des ersten Wirkungseintritts.
Voraussetzungen
Erforderliche Beschlüsse, Satzungsänderungen, Personal, IT oder Verträge, jeweils mit Termin.
Risiko und Gewichtung
Einschätzung, mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welcher Höhe die Wirkung eintritt.
Verantwortung und Meilensteine
Zuständige Organisationseinheit, Ansprechperson und Zwischenziele, gegen die das Tracking abgleicht.

Aus diesen Blättern entsteht zweierlei: der Zielpfad, der die Wirkungen je Haushaltsjahr summiert, und das Tracking, gegen das die Fortschreibung später abgleicht. Sind die Blätter von Beginn an so angelegt, entfällt bei der ersten Fortschreibung der Neuaufbau, und Abweichungen lassen sich der einzelnen Maßnahme zuordnen.

Sechs Fragen, die die Aufsicht an ein Konzept stellt

Ist der Fehlbetrag in strukturelle und einmalige Anteile zerlegt?
Einmaleffekte wie Grundstücksverkäufe oder Steuernachzahlungen verdecken sonst das strukturelle Defizit, das das Konzept schließen muss.
Beruhen die Planansätze auf nachvollziehbaren Annahmen?
Steuererträge, Schlüsselzuweisungen und Umlagen sollten sich an den Orientierungsdaten des Landes ausrichten; Abweichungen sind zu begründen.
Sind die freiwilligen Leistungen vollständig erfasst und bewertet?
Die Aufsicht erwartet, dass ihr Umfang bekannt ist und sie in die Abwägung einbezogen sind, auch wenn nicht jede Leistung reduziert wird.
Sind die Ertragsspielräume ausgeschöpft?
Hebesätze, Gebühren und Entgelte werden dabei regelmäßig mit dem Landesdurchschnitt und dem Kostendeckungsgrad verglichen.
Sind Eigenbetriebe und Beteiligungen einbezogen?
Zuschüsse, Verlustausgleiche und Bürgschaften wirken unmittelbar auf den Kernhaushalt und gehören mit eigenen Maßnahmen in das Konzept.
Wie wird die Umsetzung nachgehalten?
Geprüft wird, wer in welchem Rhythmus an wen über welchen Umsetzungsstand berichtet und wie auf Abweichungen reagiert wird.

Die letzte Frage wird bei der ersten Fortschreibung zur wichtigsten, weil dann nicht mehr die Planung, sondern ihr Vollzug zu belegen ist. Ein Berichtswesen, das erst zu diesem Zeitpunkt entsteht, kann die zurückliegenden Monate nicht mehr nachvollziehbar abbilden.

Was ein Haushaltssicherungskonzept nicht ist

Keine Kürzungsliste
Eine Sammlung von Einsparvorschlägen ohne Rechenweg und Zielpfad erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.
Kein einmaliges Dokument
Das Konzept ist bis zum Erreichen des Ausgleichs fortzuschreiben und der Haushaltsentwicklung anzupassen.
Keine Aufgabe der Kämmerei allein
Maßnahmen entstehen in den Fachbereichen und Beteiligungen und müssen dort umgesetzt werden.
Kein Ersatz für politische Entscheidungen
Das Konzept bereitet die Entscheidungen des Rates vor und macht ihre Folgen sichtbar; treffen muss er sie selbst.
Die im Konzept dargestellten Maßnahmen binden die Kommune. In Sachsen-Anhalt sind Abweichungen nach § 100 Abs. 6 KVG LSA nur zulässig, wenn das Konsolidierungsziel auf anderem Weg erreicht wird oder sich die Planungsgrundlagen rechtlich oder tatsächlich ändern. Maßnahmen sollten deshalb vor dem Beschluss so konkret gefasst sein, dass die Verwaltung sie tatsächlich umsetzen kann.

Rechtsgrundlagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Bezeichnung, Auslöser und Konsolidierungszeitraum regelt jedes Land selbst. Die Unterschiede sind für die Arbeit am Konzept erheblich, weil sie bestimmen, bis zu welchem Jahr der Ausgleich darzustellen ist und welche Kennzahl ihn auslöst.

Merkmal Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
Bezeichnung Haushaltsstrukturkonzept Haushaltskonsolidierungskonzept Haushaltssicherungskonzept
Grundlage § 72 SächsGemO, § 26 SächsKomHVO-Doppik § 100 Abs. 3 bis 6 KVG LSA § 53a ThürKO, VV Haushaltssicherung
Auslöser Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen oder Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit deckt die ordentliche Tilgung nicht (§ 72 Abs. 3 bis 5) Haushaltsausgleich nicht erreichbar; ferner, wenn Zahlungsverpflichtungen im Finanzplanungszeitraum nur unter Überschreiten der Genehmigungsgrenze für Liquiditätskredite erfüllbar sind unter anderem Fehlbeträge bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei Vorjahre oder in zwei Finanzplanungsjahren
Zeitraum Ausgleich bis zum vierten Folgejahr; Abweichung im begründeten Einzelfall mit Genehmigung nächstmöglicher Zeitpunkt, spätestens im fünften Jahr nach der mittelfristigen Planung im Konzept als Konsolidierungszeitraum festzulegen
Verfahren Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde; Anpassung an die Haushaltsentwicklung Beschluss spätestens mit der Haushaltssatzung, Vorlage an die Kommunalaufsicht; Maßnahmen grundsätzlich verbindlich Beschluss des Gemeinderats, Genehmigung der Rechtsaufsicht; mindestens jährliche Fortschreibung, öffentlich zugänglich

Andere Länder kennen für die Haushaltskonsolidierung vergleichbare Instrumente mit teils abweichenden Fristen, in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg etwa unter der Bezeichnung Haushaltssicherungskonzept. Maßgeblich sind neben der Gemeindeordnung die Haushaltsverordnungen und die Verwaltungsvorschriften der Länder, die Aufbau und Mindestinhalte häufig genauer regeln als das Gesetz; in Thüringen stellt das Land dafür eigene Formulare bereit. Wir richten das Konzept an den Vorgaben aus, die für Ihre Kommune und Ihre Aufsichtsbehörde gelten.

Vom Fehlbetrag zum Ausgleichsjahr

Fehlbetrag der Basisplanung
Ergebnis der mittelfristigen Planung ohne neue Maßnahmen, je Haushaltsjahr.
Bereinigung
Einmaleffekte heraus, absehbare Belastungen hinein: Tarife, Umlagen, Folgekosten.
Struktureller Fehlbetrag
Die Lücke, die die Haushaltskonsolidierung dauerhaft schließen muss.
Maßnahmenwirkung
Summe der Maßnahmenblätter je Jahr, gewichtet nach Umsetzungsrisiko.
Ausgleichsjahr
Das erste Jahr, in dem die gewichtete Wirkung die Lücke vollständig deckt.

Die Gewichtung ist der Punkt, an dem sich Konzepte am deutlichsten unterscheiden. Ein Zielpfad, der jede Maßnahme ab dem ersten Jahr mit voller Wirkung einrechnet, erreicht den Ausgleich auf dem Papier früher, verfehlt ihn aber bei der ersten Fortschreibung. Wir weisen deshalb beide Werte aus und legen dem Konzept den gewichteten zugrunde; die Differenz zeigt der Aufsicht zugleich, an welcher Stelle Nachsteuerung vorgesehen ist.

HaushaltsausgleichAusgangslageAusgleich erreichtJahresergebnisJede Stufe steht für den Konsolidierungsbeitrag eines Jahres.Jahr 1Jahr 2Jahr 3Jahr 4Jahr 5schematische Darstellung

Häufig gestellte Fragen

Den Gegenstand. Haushaltskonsolidierung ist das Ziel, also der dauerhafte Ausgleich des Haushalts. Das Haushaltssicherungskonzept ist das Instrument, mit dem eine Kommune diesen Weg gegenüber Rat und Aufsicht verbindlich darstellt. Die Bezeichnung wechselt dabei mit dem Land: in Sachsen Haushaltsstrukturkonzept, in Sachsen-Anhalt Haushaltskonsolidierungskonzept, in Thüringen und Nordrhein-Westfalen Haushaltssicherungskonzept.

Sobald der Haushaltsausgleich in der Planung nicht dargestellt werden kann. Die genauen Auslöser regelt das Landesrecht: in Sachsen etwa ein nicht ausgeglichener Ergebnishaushalt oder ein Zahlungsmittelsaldo, der die ordentliche Tilgung nicht deckt, in Sachsen-Anhalt zusätzlich das Überschreiten der Genehmigungsgrenze für Liquiditätskredite.

In der Regel acht bis zwölf Wochen vom Auftakt bis zur Beschlussvorlage. Den Ausschlag geben die Zahl der einzubeziehenden Fachbereiche und Beteiligungen und der Sitzungskalender.

Nach der kostenfreien Erstsichtung erhalten Sie ein Festpreisangebot. Es richtet sich nach dem Haushaltsvolumen, der Zahl der Beteiligungen und danach, ob auf ein bestehendes Konzept aufgebaut werden kann.

Nach den Vergabevorschriften, die für Ihre Kommune gelten. Wir stellen das Angebot so auf, dass Ihre Vergabestelle Leistungsumfang, Termine und Preis unmittelbar übernehmen kann.

Ein belegtes Ursachenbild, ein Zielpfad je Haushaltsjahr, Maßnahmenblätter mit Rechenweg und Verantwortlichen sowie ein Berichtswesen für die Fortschreibung. Fehlt einer dieser Bestandteile, folgen in der Regel Auflagen oder Nachforderungen.

Mindestens jährlich, meist zusammen mit dem Haushalt des Folgejahres. In Thüringen ist die jährliche Fortschreibung ausdrücklich vorgeschrieben, in Sachsen ist das Konzept der Haushaltsentwicklung anzupassen.

Wir erfassen sie vollständig, beziffern ihren Zuschussbedarf und zeigen, welche Wirkung eine Anpassung hätte. Welche Leistungen erhalten bleiben, entscheidet der Rat.

Häufig eine erhebliche. Zuschüsse, Verlustausgleiche und Bürgschaften belasten den Kernhaushalt unmittelbar. Wir beziehen die Wirtschaftspläne ein und entwickeln für die Beteiligungen eigene Maßnahmen.

Mit ihren Folgekosten für Unterhalt, Energie, Personal und Abschreibungen. Investitionen, die laufende Kosten senken, können selbst Teil des Maßnahmenprogramms sein.

Auf Wunsch ja, vor der Befassung der Gremien und stets gemeinsam mit der Verwaltung. Eine frühe Abstimmung zeigt, ob Zielpfad und Konsolidierungszeitraum aus Sicht der Aufsicht tragen.

Die Abweichung wird im Tracking sichtbar, bevor die Fortschreibung ansteht. Wir bewerten die Ursache und schlagen Ersatz- oder Ergänzungsmaßnahmen vor. In Sachsen ist ein Fehlbetrag, der über dem im Konzept ausgewiesenen liegt, der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.

Ja. Maßnahmenblätter und Tracking übergeben wir als bearbeitbare Dateien mit Einweisung. Die Fortschreibung können Sie selbst übernehmen oder uns damit beauftragen.

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