EIGENVERWALTUNG UND
INSOLVENZPLAN

Unternehmen selbst weiterführen

In der Eigenverwaltung führen Sie das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters. Wir begleiten Vorbereitung und Umsetzung.

Gesellschaft erhalten

Ein Insolvenzplan kann Ihre Gesellschaft erhalten. Wir prüfen, welche Voraussetzungen und Maßnahmen dafür nötig sind.

Klarheit über den nächsten Schritt

Wir bewerten Sanierungswege, Liquiditätsbedarf und Handlungsdruck – als Grundlage für die nächsten Entscheidungen.

Wenn eine Sanierung außerhalb eines Verfahrens nicht mehr trägt, heißt das nicht, dass die Geschäftsführung die Kontrolle abgeben muss. Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO erlaubt es Ihnen, das Unternehmen weiterzuführen und die Sanierung selbst zu steuern, unter Aufsicht eines Sachwalters statt unter der Verwaltung eines Insolvenzverwalters.

Wie das Verfahren endet, ist eine zweite Frage. Über einen Insolvenzplan bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger bestehen, mit ihren Verträgen, Genehmigungen und ihrer steuerlichen Identität. Das unterscheidet ihn von der übertragenden Sanierung, bei der nur der Betrieb übergeht.

Unsere Arbeit zielt darauf, dass es dazu nicht kommt. Wird das Verfahren doch nötig, bereiten wir es mit Ihnen vor und sagen Ihnen vorher, ob dieser Weg in Ihrer Lage offensteht.

Wann Eigenverwaltung in Betracht kommt

Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass die Sanierung aussichtsreich ist und die Geschäftsführung sie führen kann. Das entscheidet das Gericht vor Verfahrensbeginn.

Das Unternehmen ist im Kern tragfähig, die Verbindlichkeiten sind es nicht.
Die Geschäftsführung genießt bei Gläubigern und Belegschaft weiter Vertrauen.
Das Rechnungswesen ist belastbar und liefert die Zahlen, die das Verfahren verlangt.
Die wesentlichen Gläubiger tragen den Weg mit oder lassen sich dafür gewinnen.
Der Antrag kommt früh genug, um das Verfahren vorzubereiten statt darauf zu reagieren.
Ein tragfähiges Sanierungskonzept liegt vor oder lässt sich kurzfristig erstellen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, lehnt das Gericht den Antrag ab und ordnet die Regelinsolvenz an. Die Vorbereitung entscheidet damit über den Ausgang – nicht der Antrag selbst. Wir prüfen die Voraussetzungen, bevor irgendetwas bei Gericht eingereicht wird.

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch klären wir in rund zwanzig Minuten, wie die Lage ist, ob eine Antragspflicht besteht und welcher Weg offensteht. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Zwei Entscheidungen prägen das Verfahren

Im Insolvenzverfahren fallen zwei Entscheidungen, die häufig verwechselt werden. Die eine betrifft die Führung des Unternehmens, die andere den Ausgang des Verfahrens. Sie sind unabhängig voneinander: Ein Insolvenzplan ist mit und ohne Eigenverwaltung möglich.

Zwei Entscheidungen im Insolvenzverfahren: Führung und Verfahrensausgang

Eigenverwaltung nach § 270a InsO
Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Unternehmen weiter. Ein Sachwalter überwacht sie, tritt aber nicht an ihre Stelle. Der Antrag setzt voraus, dass die Eigenverwaltung keine Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt und dass Ihr Rechnungswesen die Zahlen liefert, die das Verfahren verlangt.
Insolvenzplan
Der Weg, bei dem das Unternehmen als Rechtsträger bestehen bleibt. Der Plan regelt, welche Forderungen in welcher Höhe bedient werden und wie es weitergeht; die Gläubigergruppen stimmen darüber ab, das Gericht bestätigt ihn. Nach Aufhebung des Verfahrens besteht die Gesellschaft fort.
Übertragende Sanierung
Die Alternative: Der Geschäftsbetrieb geht auf einen neuen Rechtsträger über, die Altlasten bleiben in der Masse zurück. Für den Erwerber der saubere Weg – der bisherige Rechtsträger wird anschließend abgewickelt.

Zwei Stufen – je nachdem, ob zuerst zu klären ist, ob der Weg offensteht, oder der Antrag vorbereitet wird.

Vor dem Antrag

Prüfung der Voraussetzungen

Wenn zu klären ist, ob Eigenverwaltung und Insolvenzplan in Ihrer Lage überhaupt tragen.

Dauer1 bis 2 Wochen
ErgebnisBefund mit Wegempfehlung
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir prüfen die Insolvenzgründe, die Sanierungsaussicht und die Belastbarkeit Ihres Rechnungswesens. Daraus ergibt sich, welcher Weg offensteht – auch, ob ein Verfahren überhaupt nötig ist.

Trägt die Sanierung außerhalb eines Verfahrens, sagen wir Ihnen das – dann sprechen wir über diesen Weg.

Wenn der Antrag kommt

Vorbereitung und Begleitung

Wenn der Antrag vorzubereiten und das Verfahren betriebswirtschaftlich zu begleiten ist.

Dauer2 bis 4 Wochen bis zum Antrag
ErgebnisAntragsunterlagen und Begleitung
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir erstellen die Liquiditätsplanung für das Verfahren und die Grundzüge des Sanierungskonzepts. Im Verfahren übernehmen wir Liquiditätssteuerung, Berichtswesen und die Zahlen für den Insolvenzplan.

Für die anwaltliche Vertretung arbeiten wir mit Ihrer Kanzlei zusammen.

Das Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan ist das Instrument, mit dem sich ein Unternehmen aus dem Verfahren heraus sanieren lässt, ohne den Rechtsträger aufzugeben. Verträge, Genehmigungen und die steuerliche Identität bleiben erhalten – das ist der wesentliche Unterschied zur übertragenden Sanierung.

Was der Plan regelt
Welche Gläubigergruppen gebildet werden, welche Quote sie erhalten und wie die Sanierung finanziert wird. Dazu der darstellende Teil mit der Lage des Unternehmens und der Vergleichsrechnung gegenüber der Regelabwicklung.
Wer ihn vorlegt
Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter. In der Eigenverwaltung bleibt das Planinitiativrecht bei der Geschäftsführung – ein wesentlicher Grund, weshalb beide Wege häufig zusammen gewählt werden.
Wie er angenommen wird
Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. Widersprechende Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden, wenn sie durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn. Anschließend bestätigt das Gericht den Plan.
Was danach geschieht
Mit der Rechtskraft des Plans und der Aufhebung des Verfahrens sind die Forderungen im festgelegten Umfang erledigt. Das Unternehmen besteht fort und setzt die Planmaßnahmen um – dafür braucht es ein Controlling, das den Fortschritt belegt.
Die Vergleichsrechnung entscheidet mit: Der Plan muss zeigen, dass die Gläubiger mit ihm besser stehen als bei einer Zerschlagung. Das ist eine betriebswirtschaftliche Rechnung, keine juristische Formulierung – und genau der Teil, den wir beisteuern.

Was wir dabei übernehmen

Prüfung auf Insolvenzantragsgründe
Beurteilung vorliegender Eröffnungsgründe nach §§ 17 bis 19 InsO, orientiert an IDW S 11 und der aktuellen Rechtsprechung.
Einschätzung von Haftungsrisiken
Prüfung möglicher Haftungsrisiken der Geschäftsführung und Entwicklung geeigneter Entlastungsstrategien, bei Bedarf mit spezialisierten Rechtsanwälten.
Vorbereitung einer sanierenden Insolvenz
Beratung bei der Vorbereitung eines frühzeitigen und geordneten Antrags sowie bei der Auswahl der geeigneten Verfahrensart.
Eigenverwaltung
Unterstützung bei Antrag und Durchführung: Liquiditätsplanung für das Verfahren, Berichtswesen gegenüber Sachwalter und Gläubigern.
Insolvenzplanverfahren
Mitwirkung am Plan: Vergleichsrechnung, Planungsrechnung, Maßnahmenprogramm und die Zahlen des darstellenden Teils.
Übertragende Sanierung
Vorbereitung und Begleitung der Übertragung, Aufbereitung für Erwerber und Abstimmung mit dem Verwalter.

Ablauf und Ergebnis

Erstgespräch
Lage, Zeitdruck, Stand der Zahlen und die Frage, welcher Weg offensteht.

ca. 60 Minuten · kostenfrei

Prüfung der Voraussetzungen
Insolvenzgründe, Sanierungsaussicht, Belastbarkeit des Rechnungswesens, Haltung der wesentlichen Gläubiger.

1 bis 2 Wochen

Vorbereitung des Antrags
Liquiditätsplanung für das Verfahren, Grundzüge des Sanierungskonzepts, Abstimmung mit der Kanzlei.

2 bis 4 Wochen

Begleitung im Verfahren
Liquiditätssteuerung, Berichtswesen gegenüber Sachwalter und Gläubigern, Mitwirkung am Insolvenzplan.

Verfahrensdauer

Nach Verfahrensaufhebung
Umsetzung der Planmaßnahmen und Controlling, damit die Sanierung auch nach dem Verfahren trägt.

auf Wunsch

Für die anwaltliche Vertretung im Verfahren arbeiten wir mit den Kanzleien zusammen, die Sie mandatiert haben, oder benennen geeignete Ansprechpartner. Unsere Rolle ist die betriebswirtschaftliche: Zahlen, Planung, Konzept und Berichtswesen.

Ihr Mehrwert

Erst prüfen, dann beantragen
Ein abgelehnter Antrag führt in die Regelinsolvenz. Wir sagen Ihnen vorher, ob die Voraussetzungen tragen.
Die Zahlen, die das Verfahren verlangt
Liquiditätsplanung, Berichtswesen und Vergleichsrechnung in einer Form, die Sachwalter und Gläubiger nachvollziehen können.
Der Weg davor zuerst
Unsere Arbeit zielt darauf, dass es nicht zum Verfahren kommt. Wir prüfen die außergerichtlichen Wege, bevor wir über gerichtliche sprechen.
Durchgehende Begleitung
Von der Prüfung über den Antrag bis in die Umsetzung nach Verfahrensaufhebung – ohne Wechsel des Ansprechpartners.

Der Weg davor

Ein Verfahren ist der letzte Schritt, nicht der erste. Bevor wir darüber sprechen, prüfen wir die Wege, die ohne Gericht auskommen – und in den meisten Mandaten bleibt es dabei.

Ihre Lage Passende Leistung
Unklar, ob eine Antragspflicht besteht Prüfung auf Insolvenzgründe
Die Sanierung soll ohne Verfahren gelingen Sanierungskonzept nach IDW S 6
Die Liquidität muss kurzfristig gesteuert werden 13-Wochen-Liquiditätsplanung
Ein Verkauf kommt in Betracht Unternehmensverkauf in der Krise

Lage besprechen

Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: wie die Liquidität steht, ob bereits ein Antrag erwogen wird und welche Unterlagen vorliegen. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Eine Vereinbarung über die Sanierung, die zwischen Schuldner und Gläubigergruppen ausgehandelt, von diesen beschlossen und vom Gericht bestätigt wird. Er regelt, welche Forderungen in welcher Höhe bedient werden und wie es weitergeht. Nach Bestätigung und Aufhebung des Verfahrens besteht das Unternehmen in seiner bisherigen Rechtsform fort.

Der Plan erhält den Rechtsträger: Verträge, Genehmigungen, Konzessionen und die steuerliche Identität bleiben bestehen. Das zählt besonders, wenn Genehmigungen schwer zu beschaffen oder Verträge nicht übertragbar sind. Die übertragende Sanierung ist der schnellere Weg und für den Erwerber der saubere, weil Altlasten zurückbleiben – dafür geht die Gesellschaft unter.

In der Eigenverwaltung ja. Die Geschäftsführung führt das Unternehmen weiter und behält das Recht, einen Insolvenzplan vorzulegen. Ein Sachwalter überwacht sie, tritt aber nicht an ihre Stelle. Bei der Regelinsolvenz übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung.

Wenn Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen – etwa ein unzuverlässiges Rechnungswesen, fehlende Sanierungsaussicht oder mangelndes Vertrauen der wesentlichen Gläubiger. Die Folge ist die Regelinsolvenz. Deshalb steht die Prüfung der Voraussetzungen vor dem Antrag.

Der Nachweis, dass die Gläubiger mit dem Plan besser stehen als ohne ihn. Sie stellt die Planquote der Quote gegenüber, die bei einer Zerschlagung zu erwarten wäre. Diese Rechnung entscheidet in der Praxis mit über die Zustimmung – und sie ist betriebswirtschaftlich zu führen, nicht juristisch zu formulieren.

Einzelne Gruppen nicht ohne Weiteres. Widersprechende Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt werden, wenn sie durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn und angemessen beteiligt werden. Die Gruppenbildung ist deshalb kein Nebenaspekt, sondern Teil der Planung.

Das StaRUG setzt vor dem Insolvenzverfahren an und verlangt drohende Zahlungsunfähigkeit. Über einen Restrukturierungsplan lassen sich einzelne Gläubigergruppen einbinden, ohne dass ein Verfahren eröffnet wird. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, steht dieser Weg nicht mehr offen.

Ja, Insolvenzverfahren werden öffentlich bekanntgemacht. Das lässt sich nicht vermeiden, aber vorbereiten: Wer die Kommunikation gegenüber Kunden, Lieferanten und Belegschaft vor der Bekanntmachung geplant hat, verliert weniger. Das gehört zur Vorbereitung des Antrags.

Der Aufwand hängt davon ab, wie belastbar die Zahlen sind, ob ein Sanierungskonzept vorliegt und wie lange das Verfahren dauert. Ein verbindliches Angebot erhalten Sie nach Sichtung der Unterlagen.

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