GESCHÄFTS­FÜHRER­HAFTUNG
IN DER KRISE

Für Geschäftsführer bestehen in der Krise erhöhte zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Wir unterstützen bei der Prävention und der Abwehr möglicher Ansprüche.

Geschäftsführer­haftung

Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist grundsätzlich mit vielen Haftungs­risiken verbunden, die sich in Krisen­situationen sowohl zivil­rechtlich als auch straf­rechtlich deutlich verschärfen.

Wer ist von möglichen Haftungsrisiken betroffen?

Von einer persönlichen Haftung sind Vorstände von Aktien­gesellschaften und Genossen­schaften genauso betroffen, wie die Geschäfts­führer einer GmbH oder GmbH & Co. KG. Grundsätzlich haftet die durch Gesellschafter­beschluss bestellte Geschäftsleitung. Die gleichen Risiken bestehen auch für einen faktischen Geschäfts­führer, der nicht im Handels­register eingetragen ist, aber ähnlich einem Geschäftsführer handelt. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, führen auch verteilten Resorts nicht zwangsläufig dazu, dass bei Pflicht­verletzungen in anderen Resorts keine Haftung erzeugt wird.

Umfang der Haftung

Insbesondere aus der Verletzung der Insolvenz­antrags­pflicht drohen erhebliche Risiken, da Geschäfts­führer für Zahlungen nach Insolvenz­reife mit ihrem Privat­vermögen haften.

So sind auch bei mittelständischen Unternehmen leicht 6-stellige Beträge erreicht und eine nachfolgende Privat­insolvenz des Geschäfts­führers ein realistisches Szenario.

Die Verletzung der Insolvenz­antrags­pflicht ist sogar strafbar und geht i.d.R. mit weiteren strafbaren Handlungen (z.B. Bankrott. Eingehungs­betrug, Nicht­abführen von Sozialabgaben oder wegen Gläubiger- und Schuldner­begünstigung) einher.

Umkehr der Beweislast

Wenn gegen einen Geschäftsführer ein Haftungs­anspruch durch die Gesellschaft geltend gemacht worden ist, gilt im Unterschied zum Arbeit­nehmer­privileg die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Es ist die Pflicht des Geschäfts­führers zu beweisen, dass keine Plichten verletzt worden sind und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­mannes gearbeitet worden ist. Hier empfehlen wir die Einführung eines Frühwarn­systems, rollierende und integrierte Planungs­rechnungen und die Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um das Risiko­potenzial sowie mögliche Entlastungs­maßnahmen zu erörtern!

Durch die Verbindung von betriebswirtschaftlicher und juristischer Expertise prüfen wir die geeigneten Maßnahmen und stehen Ihnen als kompetenter Interessenvertreter zur Seite.

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Prävention von Haftungsrisiken als auch bei der Verteidigung gegen eingegangene Klagen oder Strafbefehle. Sprechen Sie uns an!

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Zivilrechtliche und straf­rechtliche Haftungsrisiken

Die Kapitalgesellschaft und insbesondere die GmbH ist eine attraktive Rechtsform, da sie gegenüber Ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschafts­vermögen haftet. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt darüber aber darüber hinaus eine starke Tendenz zur Inanspruch­nahme der Geschäftsführer mit Haftungs­risiken für das Privat­vermögen.

Diese zivilrechtlichen Haftungsrisiken lassen sich grundlegend in zwei Bereiche, der Innenhaftung (ggü. der Gesellschaft, bzw. dem Insolvenzverwalter) und der Außenhaftung (ggü. fremden Dritten, wie z.B. Gläubiger) unterscheiden.

Parallel drohen strafrechtliche Haftungs­risiken. Anlass vieler Strafverfahren sind oft Anzeigen von Gläubigern oder des Insolvenzverwalters.

In diesem Zusammenhang wird oft unterschätzt, dass die Insolvenzakte automatisch an die Staats­anwaltschaft weitergegeben wird, die an Hand des Insolvenz­gutachtens das Vorliegen typischer Insolvenzdelikte oder anderer Straftatbestände prüft.

Nachfolgend sind die typischen zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung in Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise erläutert:

Insolvenz­verschleppung – § 15a InsO

Im Gegensatz zur drohenden Zahlungs­unfähigkeit (§ 18 InsO), bei der das Gesetz nur ein Antragsrecht vorsieht, ist der Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, bei Zahlungs­unfähigkeit (§ 17 InsO) und Über­schuldung (§19 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­verfahrens zu stellen.

Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt, kommt eine Strafbarkeit wegen Insolvenz­verschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO in Betracht. In diesem Fall droht eine Freiheits­strafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Die Antragstellung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Wenn bei objektiver Betrachtung die erfolgreiche Sanierung und Beseitigung der Insolvenz­antrags­gründe zu erwarten ist, verlängert sich dieser Zeitraum auf 3 Wochen bei Zahlungs­unfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung.

Zu beachten ist, dass dieser Zeitraum bereits ab Eintritt der Insolvenz­antrags­plicht und nicht erst ab Kenntnis durch die Geschäfts­leitung beginnt und die Planannahmen für den Sanierungs­versuch valide sein müssen und entsprechend dokumentiert werden.

Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO

Der zum 01.01.2021 in Kraft getretene §15b InsO regelt die persönliche Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen nach eingetretener Insolvenz­antrags­pflicht und ist an die Stelle von § 64 GmbHG und § 92 Ab.2 AktG getreten.

Im Gegensatz zu den entfallenen Normen führt der neu eingeführte § 15b InsO zu mehr Klarheit, welche Zahlungen und Maßnahmen Geschäfts­leiter veranlassen dürfen, wenn sie die Insolvenz­reife beseitigen oder einen Insolvenz­antrag vorbereiten wollen. Derartige Zahlungen sind jetzt privilegiert, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts­leiters vereinbar sind. Dabei ist vor allem der 3-Wochen-Zeitraum bei Zahlungs­unfähigkeit und der 6-Wochen-Zeitraum bei Über­schuldung zu beachten. Die Fristen können jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn die Sanierung der Gesellschaft zu erwarten war. Das bedeutet, dass die Planannahmen valide sein und dokumentiert werden müssen. Ansonsten droht der Geschäfts­leitung die persönliche Haftung genauso wie für Zahlungen, die nach dem Ablauf der Fristen veranlasst werden.

Steuerhinterziehung – §§ 69, 370 AO

Der Geschäftsführer haftet aus der Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 i.V.m. § 34 AO persönlich. Derartige Pflicht­verletzungen können versäumte oder fehlerhafte Steuer­erklärungen und das Nicht­abführen von Steuer­verbind­lichkeiten sein. Bei der Lohn- und der Kirchensteuer handelt es sich um Fremdgelder, die der Arbeitgeber treuhändisch verwaltet und abführen muss. Analog verhält es sich auch mit der Umsatzsteuer, die das Unternehmen von ihren Kunden erhält. Werden die Steuern nicht ordnungs­gemäß abgeführt , kann der Geschäftsführer dafür haften.
Darüber hinaus muss der Geschäftsführer die Berechtigung der durch die Finanzverwaltung zur Insolvenz­tabelle angemeldeten Forderungen prüfen, da durch den Insolvenz­verwalter festgestellte Forderungen, Haftungs­wirkung für den Geschäfts­führer entfalten können.

Zusätzlich zur persönlichen Haftung droht dem Geschäfts­führer bei Steuer­hinterziehung eine Strafe aus § 370 AO.

Betrug – § 263 StGB

Ein weiterer Haftungstatbestand in einer Krisensituation ist der Eingehungs­betrug. Der Eingehungs­betrug stellt im Strafrecht keinen eigenen Tat­bestand dar, sondern fällt unter den klassischen Betrug, der in § 263 StGB geregelt ist.

Wenn der Geschäftsführer für die Gesellschaft Verträge abschließt und dabei den Vertragspartner über die wahre Lage des Unternehmens täuscht, begeht er Eingehungsbetrug. Es werden also Verbindlichkeiten eingegangen, obwohl man sie nicht erfüllen will oder kann. Hier stellt sich die Beweisführung oft schwierig dar. Wenn der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem eigentlichen Insolvenz­zeitpunkt liegt, ist jedoch davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer bekannt war, dass er die neuen Verbind­lichkeiten nicht erfüllen kann.

Aus § 263 StGB ergibt sich die mögliche Strafe und i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB die persönliche Haftung für den Schaden.

Subventionsbetrug – § 264 StGB

Das Beihilferecht ist ein Rechtsgebiet, das für Geschäftsleiter i.d.R. stark erklärungs­bedürftig ist. Sowohl bei der Antrag­stellung als auch bei dem nachträglichen Nachweis der Mittel­verwendung sind fehlerhafte Angaben nicht unwahrscheinlich und stellen ein Haftungs­risiko für die Geschäfts­leitung dar. Im Rahmen mit den gewährten Corona-Hilfen werden viele Unternehmen mit dem Risiko eines Rück­forderungs­bescheides konfrontiert.

Für Krisen­unternehmen erhöht sich dieses Risiko zusätzlich, da die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, häufig ausgeschlossen ist. Neben der Rück­forderung der Subvention durch den Fördermittelgeber droht dem Geschäftsführer eine persönliche Haftung  und parallel entsteht ein strafrechtliches Risiko aus § 264 StGB.

Kreditbetrug – § 265b StGB

Der Kreditbetrug gemäß § 265b StGB ist zeitlich noch vor dem klassischen Betrug gem. § 263 StGB anzusiedeln. Für eine strafbare Handlung ist bereits die Täuschung des Kreditgebers durch falsche Angaben bei den wirtschaftlichen Verhältnissen und durch fehlerhafte einreichte Unterlagen strafbar. Es ist demnach noch kein Vertrags­abschluss bzw. ein vorliegender Vermögens­schaden beim Kreditgeber erforderlich.

Da auch § 265b StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist, kann der Geschäfts­führer einer GmbH, persönlich auf Schadens­ersatz, in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt, dass die Darlehens­summen größer sind, ist das persönliche Haftungs­risiko für die Geschäfts­leiter auch erheblich.

Weiterhin ist der Kreditbetrug auch strafbewehrt.

Untreue – § 266 StGB

Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen unbeschränkt. Im Innen­verhältnis können jedoch Schranken definiert werden. Wenn der Geschäfts­führer sich über diese gesetzten Schranken hinwegsetzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, kann Untreue gem. § 266 StGB vorliegen. Neben der persönlichen Haftung kann dies auch eine Strafe nach sich ziehen.

Die Untreue ergibt sich bei Fremd­geschäfts­führern, dass Ihnen fremdes Vermögen (der Gesellschaft) anvertraut worden ist. Die häufigsten Rechts­geschäfte, die eine Untreue begründen können, sind Kick-Back-Verfahren, Übernahme von Geldstrafen, Risiko­geschäfte, und die Gewährung von Eigentums­vorbehalt oder Sicherungs­übereignung bei Darlehens­geschäften.

Wenn der Geschäfts­führer einer GmbH kurz vor der Insolvenz noch Vermögen aus dem Unternehmen schafft, um es vor dem Insolvenz­verwalter in Sicherheit zu bringen, ist ebenfalls der Straftat­bestand der Untreue erfüllt.

Nichtabführen von Sozial­versicherungs­beiträgen – § 266a StGB

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeit­nehmer­anteile zur Sozial­versicherung vom Lohn einzubehalten und für den Arbeitnehmer an die Einzugsstelle (bei der Krankenkasse) weiterzuleiten. Die Arbeit­nehmer­anteile sind auf das vereinbarte Gehalt abzuführen. Eine Kürzung der Arbeit­nehmer­anteile auf die tatsächlich ausgezahlten Löhne ist nicht möglich, da  das Zufluss­prinzip der Lohnsteuer nicht gilt.

Die vorsätzliche Nicht­abführung der Arbeit­nehmer­anteile kann für den Geschäfts­führer eine persönliche Haftung (Schadenersatz) nach sich ziehen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB). Neben der persönlichen Haftung ist das Vorenthalten gem. § 266a strafbewehrt.

Die Nichtzahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse im Baugewerbe verstößt nicht gegen § 266a StGB und löst keine Haftung aus.

Bankrott – § 283 StGB

Der Geschäftsführer kann sich bereits bei drohender Zahlungs­unfähigkeit und erst recht bei eingetretener Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung mit Bankrott nach § 283 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er gegen die Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns verstößt. Die Tat ist schon strafbar, wenn die Geschäfts­leitung die Krise infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt. Darüber hinaus  muss er  nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB als Schutzgesetz auch persönlich für den durch die Insolvenz verursachten Schaden einstehen.

Neben dem verheimlichen oder beiseite schaffen von Vermögen stellen Verstöße gegen die Buchführungs­pflicht bzw. des Führens der Handelsbücher klassische Straftaten dar. Letzteres ist sehr leicht zu beweisen, wenn z.B. der Jahres­abschluss nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erstellt worden ist. Nicht zuletzt deshalb gibt es bei Bankrott eine Aufklärungsquote von fast 100 %.

Anwaltliche Zusammenarbeit

Unsere Beratungstätigkeit stellt ausschließlich auf betriebs­wirtschaft­liche Belange und § 5 RBerG – Annexkompetenz – ab. Es erfolgt keine Rechts- und Steuerberatung. Bei Bedarf werden diese Tätigkeiten durch unsere Kooperations­partner abgedeckt.

Kanzlei ZHMP – Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte PartmbB

Kanzlei KNPP – Knigge Nourney Völger Böhm Hoffmann-von Wolffersdorff Rechts- und Patentanwälte PartGmB

Prävention und Abwehr von Haftungs­ansprüchen

In der Frühphase ermöglich ein – an die Unternehmens­situation angepasstes – System zur Planung und Risiko­früherkennung, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und präventiv zu managen.

Es ist aber auch in einem fort­geschrittenen Krisen­stadium möglich, Schwach­stellen zu beseitigen und selbst bei einem eingetretenen Haftungsfall oder vorliegendem Strafbefehl können passende Entlastungs­strategien entwickelt werden.

Zur Vermeidung und Beseitigung von Haftungs­risiken stehen je nach Phase der Krise verschiedene Instrumente zur Verfügung. Einige Maßnahmen können Unternehmen i.d.R. selbst umsetzen – bei anderen wiederum empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungs­berater einzubeziehen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Risiko­analyse sowie der Auswahl der passenden Instrumente und deren Umsetzung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich!

Rollierende Liquiditäts­planung

Einführung Frühwarn­system

Ordentliche Buch­führung / Jahres­abschluss

Doku­mentation zu Subven­tionen

Integrierte Planungs­rechnung

Doku­mentation der Planungs­prämissen

Prüfung wirtschaft­liche Lage

Einbeziehung fach­kundiger Berater

Prüfung auf Insolvenzgründe

Fortführungs- & Fortbestehens­prognose

Erstellung Sanierungs­konzept IDW S 6

Sanierungs­controlling

Häufig gestellte Fragen

Ausgehend von der Insolvenz­ordnung befindet sich ein Unternehmen in der Krise, wenn die Voraussetzungen nach §§ 17-19 InsO vorliegen. Daran knüpft auch die straf­rechtliche Betrachtung nach § 283 Abs. 1 StGB an.

Weiterhin kann zur Definition auf den Standard IDW S 6 des Instituts der Wirtschafsprüfer e.V. zurückgegriffen werden. In diesem werden ein ideal­typischer Krisen­verlauf und verschiedene Krisen­stadien bestimmt, die ein Unternehmen durchlaufen kann (von der Strategie- bis zur Liquiditäts­krise). Im Zeitverlauf steigt die Wahrschein­lichkeit, die Krisen­situation zu erkennen. Parallel steigt aber auch der Handlungsdruck für die Geschäfts­führung und die möglichen Handlungs­alternativen nehmen ab. Diese Vorgaben werden u.a. auch in der höchst­richterlichen Recht­sprechung herangezogen, wenn die Tauglichkeit von Sanierungs­versuchen beurteilt werden sollen.

Nach § 17 InsO liegt Zahlungs­unfähigkeit vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungs­pflichten zu erfüllen. Der BGH hat definiert, dass Zahlungs­unfähigkeit gegeben ist, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Verbind­lichkeiten zu begleichen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1). Daraus ergibt sich eine 3-stufige Prüfung der Zahlungs­fähigkeit (stichtags­bezogene Überprüfung.

Ein alternativer Ansatz wird häufig durch die Staats­anwaltschaft angewendet. Hier wird Zahlungs­unfähigkeit vermutet, wenn aus dem Gesamt­verhalten des Schuldners auch für Außenstehende erkennbar ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Anzeichen dafür sind beispiels­weise wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen, zurück­gegebene Last­schriften, Pfändungen oder Vollstreckungen. Diese Vermutung kann aber durch vorab skizzierte Berechnungen widerlegt werden.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt Über­schuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbind­lichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Über­schuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fort­bestehens­prognose).

Die rechnerische Über­schuldung ist durch eine Überschuldungs­bilanz festzustellen, in der die stillen Reserven aufzudecken und Vermögenswerte des Lieferanten mit seinen aktuellen Liquidations­werten auszuweisen sind. Ergibt sich aus der Über­schuldungs­bilanz eine rechnerische Über­schuldung, ist in einem zweiten Schritt eine Fort­bestehens­prognose zu erstellen. Eine positive Fort­bestehens­prognose führt dazu, dass trotz einer rechnerischen Über­schuldung keine insolvenz­rechtliche Überschuldung (gem. § 19 InsO) und somit kein verpflichtender Insolvenz­antrags­grund vorliegt. Es kann weiterhin zu Fort­führungs­werten bilanziert werden.

Grundsätzlich kann es für Geschäfts­führer zu einer persönlichen Haftung führen, wenn Pflichten verletzt werden. Diese Haftung mit dem Privat­vermögen kann erhebliche Höhen erreichen und gegenüber der Gesellschaft und auch gegenüber Dritten entstehen.

Darüber hinaus besteht das Risiko, strafbare Handlungen zu begehen (z.B. Bankrott- oder Insolvenz­straftaten).

Bei einer Pflicht­verletzung bemisst sich der Umfang der persönlichen Haftung des nach dem entstandenen wirtschaft­lichen Schaden. Der Geschäfts­führer haftet dafür unbeschränkt mit seinem Privat­vermögen, was sogar zu einer privaten Insolvenz führen kann. Weiterhin droht insbesondere in der Krise eine straf­rechtliche Haftung.

Eine Haftungs­beschränkung ist nur gegenüber der Gesellschaft und auch nur für bestimmte Pflichten möglich. Gegenüber Dritten kann die Haftung nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Wenn der Gesellschaft durch die Pflicht­verletzung des Geschäftsführers entstehen, haftet dieser dafür nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich. Die Voraus­setzungen für diese Innen­haftung sind:

  • Der Gesellschaft ist ein Schaden entstanden.
  • Der Geschäfts­führer hat fahrlässig oder vorsätzlich sorgfalts­pflichtwidrig gehandelt.
  • Zwischen dem Schaden und der Pflicht­verletzung des Geschäfts­führers besteht ein kausaler Zusammenhang.
Auch gegenüber Unternehmens­externen bestehen vielfältige Haftungs­risiken für Geschäfts­leiter. Wenn bei Lieferanten in der Krise noch Bestellungen ausgelöst werden, bei denen die Bezahlung unklar ist, liegt Eingehungs­betrug vor. Das bedeutet für den Geschäfts­führer eine strafbare Handlung und ebenfalls unmittelbaren Anspruch des Lieferanten gegen den Geschäfts­führer.

Gegenüber der Finanz­verwaltung haftet der Geschäfts­führer hinsichtlich der Lohnsteuer in voller Höhe und hinsichtlich der Umsatz­steuer nach dem sogenannten „Grundsatz der anteiligen Tilgung“ lediglich in dem Umfang, wie die Finanz­verwaltung im Verhältnis zu anderen Gläubigern schlechter gestellt werden ist. Ein weiteres Risiko sind nicht abgeführte Arbeit­nehmer­anteile zur Sozialversicherung, die sowohl zu einem dem zivil­rechtlichen Schadens­ersatz­anspruch als auch zu straf­rechtlichen Ermittlungen führen können.

Die Gesellschafter haften für das nicht ordnungs­gemäße Aufbringen des Stamm­kapitals und für Zahlungen, die sie von der Gesellschaft erhalten haben und die zu erstatten sind.

Weiterhin für Gesellschafter das Risiko der Durchgriffs­haftung in ihr Privat­vermögen, wenn das Gesellschafts- und das Privat­vermögen vermischt wird.

Eine Besonderheit sind führerlose Gesellschaften (z.B. durch Amtsnieder­legung oder Tod des Geschäftsführers). Hier sind die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenz­antrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

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