GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG
IN DER KRISE
Für Geschäftsführer und Vorstände verschärfen sich in der Unternehmenskrise die zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken erheblich (neben dem Risiko der Insolvenzverschleppung auch die persönliche Haftung).
Wir unterstützen Sie sowohl bei der Prävention von Haftungsrisiken als auch bei der Abwehr konkreter Haftungsansprüche und Strafverfahren – auf Grundlage aktueller Gesetzgebung und höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Geschäftsführerhaftung
Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist grundsätzlich mit erheblichen Pflichten und Haftungsrisiken verbunden.
In der Krise treten diese Risiken deutlich hervor: Entscheidungen müssen unter Zeitdruck getroffen werden, während gleichzeitig Insolvenzantragspflichten, Sanierungsanforderungen und Dokumentationspflichten steigen.
Wer ist von möglichen Haftungsrisiken betroffen?
Von persönlicher Haftung betroffen sind insbesondere:
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Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften,
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Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) sowie einer GmbH & Co. KG,
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faktische Geschäftsführer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber wie Geschäftsführer auftreten und entscheiden.
Bestehen mehrere Geschäftsführer, schützen Ressortverteilungen nicht automatisch vor Haftung: Jeder Geschäftsführer hat eine Gesamtverantwortung und muss bei erkennbaren Pflichtverstößen in anderen Ressorts einschreiten.
Umfang der Haftung
Besonders gravierend sind die Risiken:
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aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) – hier droht persönliche Haftung sowie strafrechtliche Verantwortlichkeit,
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aus Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) – der Geschäftsführer muss verbotswidrige Zahlungen erstatten,
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aus Verletzungen von Steuer- und Sozialversicherungspflichten sowie typischen Insolvenzstraftaten.
Schon bei mittelständischen Unternehmen können Haftungsbeträge schnell in den sechs- oder siebenstelligen Bereich anwachsen – mit der realen Gefahr einer Privatinsolvenz des Geschäftsführers.
Umkehr der Beweislast
Wird ein Geschäftsführer durch die Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, gilt im Gegensatz zum Arbeitnehmerprivileg die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast:
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Die Gesellschaft muss nur die Pflichtverletzung und den Schaden schlüssig darlegen.
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Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gehandelt hat (Business Judgement Rule).
Wir empfehlen deshalb ein Frühwarnsystem, rollierende und integrierte Planungsrechnungen sowie eine saubere Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen. Hier setzen unsere Leistungen an – sowohl präventiv als auch in der Verteidigung.
Termin vereinbaren
Durch die enge Verzahnung von betriebswirtschaftlicher Analyse und juristischer Expertise prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und entwickeln Maßnahmen, die Ihre persönlichen Haftungsrisiken wirksam begrenzen.
Wir unterstützen Sie sowohl vorbeugend als auch bei der Verteidigung gegen Haftungsansprüche oder Strafbefehle – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch.
Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken
Die GmbH und andere Kapitalgesellschaften sind attraktiv, weil grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten haftet. Die Rechtsprechung zeigt jedoch seit Jahren eine Tendenz, Geschäftsführer verstärkt persönlich in Anspruch zu nehmen:
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Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Insolvenzverwalter (z. B. aus § 43 GmbHG, § 15b InsO),
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Außenhaftung gegenüber Dritten (insbesondere Neugläubigern) aus Schutzgesetzverletzungen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 15a InsO, 263, 266a, 283 StGB etc.).
Parallel drohen Strafverfahren, häufig ausgelöst durch Anzeigen von Gläubigern oder den Insolvenzverwalter. Die Insolvenzakte wird regelmäßig der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die das Vorliegen typischer Insolvenz- und Wirtschaftsstraftaten prüft.
Nachfolgend sind die wichtigsten Haftungstatbestände in der Unternehmenskrise dargestellt.
Insolvenzverschleppung – § 15a InsO
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt für:
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Geschäftsführer von GmbH/UG,
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Vorstände von AG/Genossenschaften,
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geschäftsleitende Organmitglieder anderer haftungsbeschränkter Gesellschaften.
Wird der Antrag nicht, verspätet oder unzutreffend gestellt, droht Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Fristen:
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Zahlungsunfähigkeit: max. 3 Wochen
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Überschuldung: max. 6 Wochen
Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn realistische Sanierungsmaßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Beseitigung der Insolvenzgründe führen und dies plausibel dokumentiert ist. Die Frist beginnt mit Eintritt der Insolvenzreife, nicht erst mit positiver Kenntnis – entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit.
Aktuelle Rechtsprechung verschärft die Haftung zudem gegenüber Neugläubigern: Geschäftsführer (auch ausgeschiedene) können für Schäden haftbar sein, die Dritten dadurch entstehen, dass sie trotz eingetretener Insolvenzreife noch Verträge mit der Gesellschaft schließen.
Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO
§ 15b InsO regelt die persönliche Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Norm ist seit 1. Januar 2021 zentrale Grundlage für die Haftung bei sogenannten masseschmälernden Zahlungen und hat frühere spezialgesetzliche Regelungen abgelöst.
Kerngedanken:
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Nach Eintritt der Insolvenzreife sind grundsätzlich alle Zahlungen verboten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.
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Zulässig und privilegiert sind insbesondere Zahlungen,
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die der Beseitigung der Insolvenzreife dienen (z. B. Kosten eines Sanierungsgutachtens), oder
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die der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Insolvenzantrags dienen.
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Verstößt der Geschäftsführer gegen das Zahlungsverbot, muss er die verbotswidrigen Zahlungen erstatten – häufig in erheblicher Höhe.
Wesentlich ist die Dokumentation, warum bestimmte Zahlungen im Drei- bzw. Sechs-Wochen-Zeitraum noch als sanierungs- oder verfahrensbedingt angesehen werden konnten.
Steuerhinterziehung – §§ 69, 370 AO
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er steuerliche Pflichten schuldhaft verletzt, etwa durch:
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verspätete oder unterlassene Steuererklärungen
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Nichtabführung von Lohn-, Kirchen- oder Umsatzsteuer
Lohn- und Kirchensteuer sowie vereinnahmte Umsatzsteuer sind Fremdgelder, die treuhänderisch verwaltet werden. Werden diese Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt, droht neben der zivilrechtlichen Haftung eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Betrug – § 263 StGB
In der Krise besteht das Risiko des Eingehungsbetrugs:
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der Geschäftsführer schließt Verträge, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will
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der Vertragspartner wird über die wahre Lage des Unternehmens getäuscht
Werden neue Verbindlichkeiten nach Eintritt der Insolvenzreife eingegangen, kann dies – je nach Kenntnisstand – als Betrug gewertet werden; zivilrechtlich droht Haftung wegen Schutzgesetzverletzung.
Subventionsbetrug – § 264 StGB
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben bei der Beantragung oder Verwendung von Subventionen und Beihilfen (zum Beispiel Investitionszuschüsse, Förderdarlehen, Energie- oder Corona-Hilfen) können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.
Besonders risikobehaftet sind:
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unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Lage
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fehlerhafte Verwendungsnachweise
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bewusst geschönte Planungsrechnungen
Für Krisenunternehmen ist das Risiko erhöht, da bestimmte Beihilfen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgeschlossen sind. Neben der Rückforderung der Beihilfe drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Kreditbetrug – § 265b StGB
Bereits im Vorfeld eines Darlehens kann sich der Geschäftsführer wegen Kreditbetrugs strafbar machen, wenn er:
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falsche oder unvollständige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen macht
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fehlerhafte oder geschönte Unterlagen (Jahresabschlüsse, Planungsrechnungen) vorlegt
Ein tatsächlicher Vertragsabschluss oder Vermögensschaden ist für die Strafbarkeit nicht zwingend erforderlich. Da Kreditbetrug ein Schutzgesetz ist, droht neben Strafbarkeit die persönliche zivilrechtliche Haftung.
Untreue – § 266 StGB
Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen weitgehend unbeschränkt. Im Innenverhältnis können aber Grenzen durch:
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Gesellschaftsvertrag
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Geschäftsordnung
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Gesellschafterbeschlüsse
gesetzt sein. Werden diese Grenzen verletzt und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kommt Untreue in Betracht.
Typische Fallkonstellationen:
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Kick-back-Zahlungen und verdeckte Provisionen
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Übernahme von privater Geldstrafe durch die Gesellschaft
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hochriskante Geschäfte ohne angemessene Absicherung
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Vermögensverschiebungen kurz vor der Insolvenz
Neben strafrechtlichen Folgen droht umfassende zivilrechtliche Haftung.
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen – § 266a StGB
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vollständig und rechtzeitig an die Einzugsstellen abzuführen.
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Eine Reduzierung auf tatsächlich ausgezahlte Löhne ist unzulässig – anders als im Lohnsteuerrecht gilt hier kein reines Zuflussprinzip.
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Die vorsätzliche Nichtabführung kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlicher Verurteilung führen.
Beiträge an die Urlaubskasse im Baugewerbe fallen nicht unter diese Strafnorm, lösen aber andere Risiken aus (z. B. zivilrechtliche Ansprüche, Ausschluss von Vergabeverfahren).
Bankrott – § 283 StGB
Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und erst recht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann sich der Geschäftsführer des Bankrotts strafbar machen, wenn er Vermögen beiseiteschafft oder Buchführungspflichten gröblich verletzt.
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Vorsätzlicher Bankrott erfasst etwa das Verheimlichen von Vermögen oder bewusste Verletzung der Buchführungspflicht.
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Daneben kennt das Gesetz den fahrlässigen Bankrott, etwa wenn die Krise infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt und deshalb keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.
Die Straftaten lassen sich im Nachhinein oft anhand der Insolvenzakte und der fehlenden oder fehlerhaften Buchführung leicht nachweisen, was die hohe Aufklärungsquote bei Bankrottdelikten erklärt.
Anwaltliche Zusammenarbeit
Unsere Beratung ist auf betriebswirtschaftliche Analyse, Planung und Sanierung fokussiert. Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung.
Rechtsdienstleistungen im engeren Sinne werden – soweit erforderlich – durch spezialisierte Kooperationskanzleien abgedeckt.
Prävention und Abwehr von Haftungsansprüchen
Bereits in der Frühphase einer Krise sollte ein an die Unternehmenssituation angepasstes System zur Planung und Risikofrüherkennung eingesetzt werden. So lassen sich Haftungsrisiken frühzeitig erkennen und gezielt steuern.
Auch in fortgeschrittenen Krisenstadien ist es oft noch möglich,
- Strukturen und Prozesse zu verbessern,
- Dokumentationslücken zu schließen und.
- Entlastungsstrategien zu entwickeln – selbst bei bereits ausgesprochenen Haftungsansprüchen oder Strafbefehlen.
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