GESCHÄFTS­FÜHRER­HAFTUNG
IN DER KRISE

Für Geschäftsführer und Vorstände verschärfen sich in der Unternehmens­krise die zivil- und straf­rechtlichen Haftungs­risiken erheblich (neben dem Risiko der Insolvenz­verschleppung auch die persönliche Haftung).

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Prävention von Haftungs­risiken als auch bei der Abwehr konkreter Haftungs­ansprüche und Straf­verfahren – auf Grundlage aktueller Gesetz­gebung und höchst­richterlicher Rechtsprechung.

Geschäftsführer­haftung

Die Geschäftsführung eines Unter­nehmens ist grundsätzlich mit erheblichen Pflichten und Haftungs­risiken verbunden.

In der Krise treten diese Risiken deutlich hervor: Entscheidungen müssen unter Zeitdruck getroffen werden, während gleichzeitig Insolvenz­­antrags­pflichten, Sanierungs­anforderungen und Dokumentations­pflichten steigen.

Wer ist von möglichen Haftungsrisiken betroffen?

Von persönlicher Haftung betroffen sind insbesondere:

  • Vorstände von Aktien­gesellschaften und Genossenschaften,

  • Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) sowie einer GmbH & Co. KG,

  • faktische Geschäftsführer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber wie Geschäftsführer auftreten und entscheiden.

Bestehen mehrere Geschäftsführer, schützen Ressort­verteilungen nicht automatisch vor Haftung: Jeder Geschäfts­führer hat eine Gesamt­verantwortung und muss bei erkennbaren Pflicht­verstößen in anderen Ressorts einschreiten.

Umfang der Haftung

Besonders gravierend sind die Risiken:

  • aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) – hier droht persönliche Haftung sowie strafrechtliche Verantwortlichkeit,

  • aus Zahlungen nach Insolvenz­reife (§ 15b InsO) – der Geschäftsführer muss verbots­widrige Zahlungen erstatten,

  • aus Verletzungen von Steuer- und Sozial­versicherungs­pflichten sowie typischen Insolvenz­straftaten.

Schon bei mittelständischen Unter­nehmen können Haftungs­beträge schnell in den sechs- oder sieben­stelligen Bereich anwachsen – mit der realen Gefahr einer Privat­insolvenz des Geschäftsführers.

Umkehr der Beweislast

Wird ein Geschäfts­führer durch die Gesellschaft oder den Insolvenz­verwalter in Anspruch genommen, gilt im Gegensatz zum Arbeitnehmer­privileg die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast:

  • Die Gesellschaft muss nur die Pflichtverletzung und den Schaden schlüssig darlegen.

  • Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen­haften Geschäftsleiters gehandelt hat (Business Judgement Rule).

Wir empfehlen deshalb ein Frühwarn­system, rollierende und integrierte Planungs­rechnungen sowie eine saubere Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen. Hier setzen unsere Leistungen an – sowohl präventiv als auch in der Verteidigung.

Termin vereinbaren

Durch die enge Verzahnung von betrieb­swirtschaftlicher Analyse und juristischer Expertise prüfen wir Ihre Handlungs­optionen und entwickeln Maßnahmen, die Ihre persönlichen Haftungs­risiken wirksam begrenzen.

Wir unterstützen Sie sowohl vorbeugend als auch bei der Verteidigung gegen Haftungs­ansprüche oder Strafbefehle – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch.

Zivilrechtliche und straf­rechtliche Haftungs­risiken

Die GmbH und andere Kapital­gesellschaften sind attraktiv, weil grundsätzlich nur das Gesellschafts­vermögen für Verbindlichkeiten haftet. Die Recht­sprechung zeigt jedoch seit Jahren eine Tendenz, Geschäfts­führer verstärkt persönlich in Anspruch zu nehmen:

  • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Insolvenz­verwalter (z. B. aus § 43 GmbHG, § 15b InsO),

  • Außenhaftung gegenüber Dritten (insbesondere Neugläubigern) aus Schutzgesetzverletzungen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 15a InsO, 263, 266a, 283 StGB etc.).

Parallel drohen Straf­verfahren, häufig ausgelöst durch Anzeigen von Gläubigern oder den Insolvenz­verwalter. Die Insolvenz­akte wird regelmäßig der Staats­anwaltschaft vorgelegt, die das Vorliegen typischer Insolvenz- und Wirtschafts­straftaten prüft.

Nachfolgend sind die wichtigsten Haftungs­tatbestände in der Unternehmens­krise dargestellt.

Insolvenz­verschleppung – § 15a InsO

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Zahlungs­unfähigkeit (§ 17 InsO) oder Über­schuldung (§ 19 InsO) unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt für:

  • Geschäftsführer von GmbH/UG,

  • Vorstände von AG/Genossen­schaften,

  • geschäftsleitende Organmitglieder anderer haftungsbeschränkter Gesellschaften.

Wird der Antrag nicht, verspätet oder unzutreffend gestellt, droht Strafbarkeit wegen Insolvenz­verschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Fristen:

  • Zahlungs­unfähigkeit: max. 3 Wochen

  • Überschuldung: max. 6 Wochen

Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn realistische Sanierungs­maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Beseitigung der Insolvenz­gründe führen und dies plausibel dokumentiert ist. Die Frist beginnt mit Eintritt der Insolvenzreife, nicht erst mit positiver Kenntnis – entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit.

Aktuelle Rechtsprechung verschärft die Haftung zudem gegenüber Neugläubigern: Geschäftsführer (auch ausgeschiedene) können für Schäden haftbar sein, die Dritten dadurch entstehen, dass sie trotz eingetretener Insolvenz­reife noch Verträge mit der Gesellschaft schließen.

Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO

§ 15b InsO regelt die persönliche Haftung des Geschäfts­leiters für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz­reife. Die Norm ist seit 1. Januar 2021 zentrale Grundlage für die Haftung bei sogenannten masse­schmälernden Zahlungen und hat frühere spezial­gesetzliche Regelungen abgelöst.

Kerngedanken:

  • Nach Eintritt der Insolvenz­reife sind grundsätzlich alle Zahlungen verboten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­leiters vereinbar sind.

  • Zulässig und privilegiert sind insbesondere Zahlungen,

    • die der Beseitigung der Insolvenz­reife dienen (z. B. Kosten eines Sanierungs­gutachtens), oder

    • die der ordnungs­gemäßen Vorbereitung eines Insolvenz­antrags dienen.

Verstößt der Geschäfts­führer gegen das Zahlungs­verbot, muss er die verbots­widrigen Zahlungen erstatten – häufig in erheblicher Höhe.

Wesentlich ist die Dokumentation, warum bestimmte Zahlungen im Drei- bzw. Sechs-Wochen-Zeitraum noch als sanierungs- oder verfahrens­bedingt angesehen werden konnten.

Steuerhinterziehung – §§ 69, 370 AO

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er steuerliche Pflichten schuldhaft verletzt, etwa durch:

  • verspätete oder unterlassene Steuer­erklärungen

  • Nichtabführung von Lohn-, Kirchen- oder Umsatzsteuer

Lohn- und Kirchen­steuer sowie vereinnahmte Umsatzsteuer sind Fremdgelder, die treu­händerisch verwaltet werden. Werden diese Steuern nicht ordnungs­gemäß abgeführt, droht neben der zivil­rechtlichen Haftung eine Straf­barkeit wegen Steuer­hinterziehung.

Betrug – § 263 StGB

In der Krise besteht das Risiko des Eingehungs­betrugs:

  • der Geschäftsführer schließt Verträge, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder will

  • der Vertrags­partner wird über die wahre Lage des Unternehmens getäuscht

Werden neue Verbindlichkeiten nach Eintritt der Insolvenz­reife eingegangen, kann dies – je nach Kenntnis­stand – als Betrug gewertet werden; zivil­rechtlich droht Haftung wegen Schutz­gesetz­verletzung.

Subventionsbetrug – § 264 StGB

Fehlerhafte oder unvoll­ständige Angaben bei der Beantragung oder Verwendung von Subventionen und Beihilfen (zum Beispiel Investitions­zuschüsse, Förder­darlehen, Energie- oder Corona-Hilfen) können den Tatbestand des Subventions­betrugs erfüllen.

Besonders risiko­behaftet sind:

  • unzutreffende Angaben zur wirtschaftlichen Lage

  • fehlerhafte Verwendungs­nachweise

  • bewusst geschönte Planungs­rechnungen

Für Krisenunternehmen ist das Risiko erhöht, da bestimmte Beihilfen für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgeschlossen sind. Neben der Rückforderung der Beihilfe drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit.

Kreditbetrug – § 265b StGB

Bereits im Vorfeld eines Darlehens kann sich der Geschäftsführer wegen Kredit­betrugs strafbar machen, wenn er:

  • falsche oder unvollständige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen macht

  • fehlerhafte oder geschönte Unterlagen (Jahres­abschlüsse, Planungs­rechnungen) vorlegt

Ein tatsächlicher Vertrags­abschluss oder Vermögens­schaden ist für die Strafbarkeit nicht zwingend erforderlich. Da Kreditbetrug ein Schutzgesetz ist, droht neben Strafbarkeit die persönliche zivil­rechtliche Haftung.

Untreue – § 266 StGB

Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen weitgehend unbeschränkt. Im Innen­verhältnis können aber Grenzen durch:

  • Gesellschafts­vertrag

  • Geschäfts­ordnung

  • Gesellschafter­beschlüsse

gesetzt sein. Werden diese Grenzen verletzt und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kommt Untreue in Betracht.

Typische Fallkonstellationen:

  • Kick-back-Zahlungen und verdeckte Provisionen

  • Übernahme von privater Geldstrafe durch die Gesellschaft

  • hochriskante Geschäfte ohne angemessene Absicherung

  • Vermögens­verschiebungen kurz vor der Insolvenz

Neben straf­rechtlichen Folgen droht umfassende zivil­rechtliche Haftung.

Nichtabführen von Sozial­­versicherungs­­beiträgen – § 266a StGB

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer­­anteile zur Sozial­­versicherung vollständig und rechtzeitig an die Einzugs­stellen abzuführen.

  • Eine Reduzierung auf tatsächlich ausgezahlte Löhne ist unzulässig – anders als im Lohnsteuer­recht gilt hier kein reines Zufluss­prinzip.

  • Die vorsätzliche Nicht­abführung kann zu persönlicher Haftung und straf­rechtlicher Verurteilung führen.

Beiträge an die Urlaubs­kasse im Baugewerbe fallen nicht unter diese Strafnorm, lösen aber andere Risiken aus (z. B. zivil­rechtliche Ansprüche, Ausschluss von Vergabe­verfahren).

Bankrott – § 283 StGB

Bereits bei drohender Zahlungs­unfähigkeit und erst recht bei eingetretener Zahlungs­unfähigkeit oder Über­schuldung kann sich der Geschäfts­führer des Bankrotts strafbar machen, wenn er Vermögen beiseite­schafft oder Buchführungs­pflichten gröblich verletzt.

  • Vorsätzlicher Bankrott erfasst etwa das Verheimlichen von Vermögen oder bewusste Verletzung der Buchführungspflicht.

  • Daneben kennt das Gesetz den fahr­lässigen Bankrott, etwa wenn die Krise infolge grober Fahr­lässigkeit nicht erkannt und deshalb keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

Die Straftaten lassen sich im Nachhinein oft anhand der Insolvenz­akte und der fehlenden oder fehler­haften Buchführung leicht nachweisen, was die hohe Aufklärungs­quote bei Bankrott­delikten erklärt.

Anwaltliche Zusammenarbeit

Unsere Beratung ist auf betriebs­wirtschaftliche Analyse, Planung und Sanierung fokussiert. Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Rechtsdienstleistungen im engeren Sinne werden – soweit erforderlich – durch spezialisierte Kooperations­kanzleien abgedeckt.

Kanzlei ZHMP – Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte PartmbB

Kanzlei Wolffersdorff Rechtsanwälte

Prävention und Abwehr von Haftungs­ansprüchen

Bereits in der Frühphase einer Krise sollte ein an die Unternehmens­situation angepasstes System zur Planung und Risiko­früh­erkennung eingesetzt werden. So lassen sich Haftungs­risiken frühzeitig erkennen und gezielt steuern.

Auch in fort­geschrittenen Krisen­stadien ist es oft noch möglich,

  • Strukturen und Prozesse zu verbessern,
  • Dokumentations­lücken zu schließen und.
  • Entlastungs­strategien zu entwickeln – selbst bei bereits aus­gesprochenen Haftungs­ansprüchen oder Straf­befehlen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Risikoanalyse, der Auswahl geeigneter Maßnahmen oder deren Umsetzung benötigen, stehen wir Ihnen gerne für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Rollierende Liquiditäts­planung

Einführung Frühwarn­system

Ordentliche Buch­führung / Jahres­abschluss

Doku­mentation zu Subven­tionen

Integrierte Planungs­rechnung

Doku­mentation der Planungs­prämissen

Prüfung wirtschaft­liche Lage

Einbeziehung fach­kundiger Berater

Prüfung auf Insolvenzgründe

Fortführungs- & Fortbestehens­prognose

Erstellung Sanierungs­konzept IDW S 6

Sanierungs­controlling

Häufig gestellte Fragen

Eine Unternehmenskrise im insolvenz­rechtlichen Sinne liegt in der Regel vor, wenn ein Insolvenzgrund nach §§ 17–19 InsO besteht – also Zahlungs­unfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungs­unfähigkeit.

Je weiter die Krise fort­geschritten ist (von Ertrags- und Struktur­krise bis zur Liquiditäts­krise), desto stärker steigt der Druck auf die Geschäfts­führung, geeignete Sanierungs­maßnahmen einzuleiten und mögliche Haftungs­risiken aktiv zu steuern.

Nach § 17 InsO liegt Zahlungs­unfähigkeit vor, wenn das Unternehmen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen.

Als Faustregel gilt: Kann innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Wochen ein wesentlicher Teil (rund 90 %) der fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen werden, spricht vieles für Zahlungs­unfähigkeit. Entscheidungs­grundlage ist ein Liquiditäts­status bzw. eine Liquiditäts­planung, die fällige Verbindlichkeiten und verfügbare Zahlungs­mittel gegen­überstellt.

Nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehens­prognose).

Im ersten Schritt wird eine Überschuldungs­bilanz erstellt und eine mögliche rechnerische Überschuldung geprüft. Im zweiten Schritt entscheidet die Fortbestehens­prognose, ob dennoch keine insolvenz­rechtliche Über­schuldung vorliegt. Für Geschäfts­führer ist diese Prognose zentral, um die Insolvenz­antrags­pflicht und persönliche Haftungs­risiken rechtssicher einordnen zu können.

Eine persönliche Haftung des Geschäfts­führers kommt in Betracht, wenn er gesetzliche oder gesellschafts­rechtliche Pflichten verletzt und hierdurch ein Schaden entsteht. Typische Auslöser sind:

  • Verstoß gegen die Insolvenz­antrags­pflicht,

  • Zahlungen nach Insolvenz­reife,

  • Nichtabführung von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen,

  • das Eingehen neuer Verbindlichkeiten trotz erkannter Krise.

Die Haftung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) als auch gegenüber Gläubigern, Finanz­verwaltung oder Sozial­versicherungs­trägern (Außen­haftung) bestehen – oft verbunden mit straf­rechtlichen Risiken (z. B. Insolvenz­verschleppung, Eingehungs­betrug).

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er grundsätzlich mit seinem Privat­vermögen in Höhe des verursachten Schadens. Gerade bei Zahlungen nach Insolvenz­reife, Steuern und Sozial­abgaben erreichen Haftungs­beträge schnell hohe fünf-, sechs- oder sieben­stellige Summen.

Vertragliche Haftungs­begrenzungen sind meist nur im Innen­verhältnis zur Gesellschaft und nur eingeschränkt möglich. Gegenüber Dritten lassen sich wesentliche Haftungs­risiken in der Regel nicht wirksam ausschließen.

Geschäftsführer können ihre Haftungsrisiken in der Krise deutlich senken, wenn sie früh­zeitig strukturiert vorgehen. Wichtige Maßnahmen sind:

  • Aufbau eines rollierenden Liquiditäts­plans und eines Früh­warn­systems für Zahlungs­unfähigkeit und Über­schuldung,

  • laufende Prüfung der Insolvenz­gründe nach §§ 17–19 InsO,

  • sorgfältige Dokumentation wesentlicher Entscheidungen und ihrer Grundlagen,

  • frühzeitige Einbindung spezialisierter Restrukturierungs- und Rechtsberater,

  • konsequente Anpassung von Geschäfts­modell, Kosten­struktur und Finanzierung an die Krisen­situation.

Je früher Transparenz über die finanzielle Lage geschaffen wird, desto größer sind die Sanierungs­chancen – und desto besser lassen sich persönliche Geschäfts­führer­haftung und Strafbarkeits­risiken begrenzen.

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