GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG
IN DER KRISE
Für Geschäftsführer bestehen in der Krise erhöhte zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken. Wir unterstützen bei der Prävention und der Abwehr möglicher Ansprüche.
Geschäftsführerhaftung
Die Geschäftsführung eines Unternehmens ist grundsätzlich mit vielen Haftungsrisiken verbunden, die sich in Krisensituationen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich deutlich verschärfen.
Wer ist von möglichen Haftungsrisiken betroffen?
Von einer persönlichen Haftung sind Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften genauso betroffen, wie die Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG. Grundsätzlich haftet die durch Gesellschafterbeschluss bestellte Geschäftsleitung. Die gleichen Risiken bestehen auch für einen faktischen Geschäftsführer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber ähnlich einem Geschäftsführer handelt. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, führen auch verteilten Resorts nicht zwangsläufig dazu, dass bei Pflichtverletzungen in anderen Resorts keine Haftung erzeugt wird.
Umfang der Haftung
Insbesondere aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen erhebliche Risiken, da Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife mit ihrem Privatvermögen haften.
So sind auch bei mittelständischen Unternehmen leicht 6-stellige Beträge erreicht und eine nachfolgende Privatinsolvenz des Geschäftsführers ein realistisches Szenario.
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist sogar strafbar und geht i.d.R. mit weiteren strafbaren Handlungen (z.B. Bankrott. Eingehungsbetrug, Nichtabführen von Sozialabgaben oder wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung) einher.
Umkehr der Beweislast
Wenn gegen einen Geschäftsführer ein Haftungsanspruch durch die Gesellschaft geltend gemacht worden ist, gilt im Unterschied zum Arbeitnehmerprivileg die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Es ist die Pflicht des Geschäftsführers zu beweisen, dass keine Plichten verletzt worden sind und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gearbeitet worden ist. Hier empfehlen wir die Einführung eines Frühwarnsystems, rollierende und integrierte Planungsrechnungen und die Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um das Risikopotenzial sowie mögliche Entlastungsmaßnahmen zu erörtern!
Durch die Verbindung von betriebswirtschaftlicher und juristischer Expertise prüfen wir die geeigneten Maßnahmen und stehen Ihnen als kompetenter Interessenvertreter zur Seite.
Wir unterstützen Sie sowohl bei der Prävention von Haftungsrisiken als auch bei der Verteidigung gegen eingegangene Klagen oder Strafbefehle. Sprechen Sie uns an!
Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrisiken
Die Kapitalgesellschaft und insbesondere die GmbH ist eine attraktive Rechtsform, da sie gegenüber Ihren Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt darüber aber darüber hinaus eine starke Tendenz zur Inanspruchnahme der Geschäftsführer mit Haftungsrisiken für das Privatvermögen.
Diese zivilrechtlichen Haftungsrisiken lassen sich grundlegend in zwei Bereiche, der Innenhaftung (ggü. der Gesellschaft, bzw. dem Insolvenzverwalter) und der Außenhaftung (ggü. fremden Dritten, wie z.B. Gläubiger) unterscheiden.
Parallel drohen strafrechtliche Haftungsrisiken. Anlass vieler Strafverfahren sind oft Anzeigen von Gläubigern oder des Insolvenzverwalters.
In diesem Zusammenhang wird oft unterschätzt, dass die Insolvenzakte automatisch an die Staatsanwaltschaft weitergegeben wird, die an Hand des Insolvenzgutachtens das Vorliegen typischer Insolvenzdelikte oder anderer Straftatbestände prüft.
Nachfolgend sind die typischen zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung in Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise erläutert:
Insolvenzverschleppung – § 15a InsO
Im Gegensatz zur drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), bei der das Gesetz nur ein Antragsrecht vorsieht, ist der Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§19 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt, kommt eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO in Betracht. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Die Antragstellung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Wenn bei objektiver Betrachtung die erfolgreiche Sanierung und Beseitigung der Insolvenzantragsgründe zu erwarten ist, verlängert sich dieser Zeitraum auf 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung.
Zu beachten ist, dass dieser Zeitraum bereits ab Eintritt der Insolvenzantragsplicht und nicht erst ab Kenntnis durch die Geschäftsleitung beginnt und die Planannahmen für den Sanierungsversuch valide sein müssen und entsprechend dokumentiert werden.
Zahlungen nach Insolvenzreife – § 15b InsO
Der zum 01.01.2021 in Kraft getretene §15b InsO regelt die persönliche Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen nach eingetretener Insolvenzantragspflicht und ist an die Stelle von § 64 GmbHG und § 92 Ab.2 AktG getreten.
Im Gegensatz zu den entfallenen Normen führt der neu eingeführte § 15b InsO zu mehr Klarheit, welche Zahlungen und Maßnahmen Geschäftsleiter veranlassen dürfen, wenn sie die Insolvenzreife beseitigen oder einen Insolvenzantrag vorbereiten wollen. Derartige Zahlungen sind jetzt privilegiert, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Dabei ist vor allem der 3-Wochen-Zeitraum bei Zahlungsunfähigkeit und der 6-Wochen-Zeitraum bei Überschuldung zu beachten. Die Fristen können jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn die Sanierung der Gesellschaft zu erwarten war. Das bedeutet, dass die Planannahmen valide sein und dokumentiert werden müssen. Ansonsten droht der Geschäftsleitung die persönliche Haftung genauso wie für Zahlungen, die nach dem Ablauf der Fristen veranlasst werden.
Steuerhinterziehung – §§ 69, 370 AO
Der Geschäftsführer haftet aus der Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 69 i.V.m. § 34 AO persönlich. Derartige Pflichtverletzungen können versäumte oder fehlerhafte Steuererklärungen und das Nichtabführen von Steuerverbindlichkeiten sein. Bei der Lohn- und der Kirchensteuer handelt es sich um Fremdgelder, die der Arbeitgeber treuhändisch verwaltet und abführen muss. Analog verhält es sich auch mit der Umsatzsteuer, die das Unternehmen von ihren Kunden erhält. Werden die Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt , kann der Geschäftsführer dafür haften.
Darüber hinaus muss der Geschäftsführer die Berechtigung der durch die Finanzverwaltung zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen prüfen, da durch den Insolvenzverwalter festgestellte Forderungen, Haftungswirkung für den Geschäftsführer entfalten können.
Zusätzlich zur persönlichen Haftung droht dem Geschäftsführer bei Steuerhinterziehung eine Strafe aus § 370 AO.
Betrug – § 263 StGB
Ein weiterer Haftungstatbestand in einer Krisensituation ist der Eingehungsbetrug. Der Eingehungsbetrug stellt im Strafrecht keinen eigenen Tatbestand dar, sondern fällt unter den klassischen Betrug, der in § 263 StGB geregelt ist.
Wenn der Geschäftsführer für die Gesellschaft Verträge abschließt und dabei den Vertragspartner über die wahre Lage des Unternehmens täuscht, begeht er Eingehungsbetrug. Es werden also Verbindlichkeiten eingegangen, obwohl man sie nicht erfüllen will oder kann. Hier stellt sich die Beweisführung oft schwierig dar. Wenn der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem eigentlichen Insolvenzzeitpunkt liegt, ist jedoch davon auszugehen, dass dem Geschäftsführer bekannt war, dass er die neuen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann.
Aus § 263 StGB ergibt sich die mögliche Strafe und i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB die persönliche Haftung für den Schaden.
Subventionsbetrug – § 264 StGB
Das Beihilferecht ist ein Rechtsgebiet, das für Geschäftsleiter i.d.R. stark erklärungsbedürftig ist. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei dem nachträglichen Nachweis der Mittelverwendung sind fehlerhafte Angaben nicht unwahrscheinlich und stellen ein Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung dar. Im Rahmen mit den gewährten Corona-Hilfen werden viele Unternehmen mit dem Risiko eines Rückforderungsbescheides konfrontiert.
Für Krisenunternehmen erhöht sich dieses Risiko zusätzlich, da die Gewährung von staatlichen Beihilfen an Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, häufig ausgeschlossen ist. Neben der Rückforderung der Subvention durch den Fördermittelgeber droht dem Geschäftsführer eine persönliche Haftung und parallel entsteht ein strafrechtliches Risiko aus § 264 StGB.
Kreditbetrug – § 265b StGB
Der Kreditbetrug gemäß § 265b StGB ist zeitlich noch vor dem klassischen Betrug gem. § 263 StGB anzusiedeln. Für eine strafbare Handlung ist bereits die Täuschung des Kreditgebers durch falsche Angaben bei den wirtschaftlichen Verhältnissen und durch fehlerhafte einreichte Unterlagen strafbar. Es ist demnach noch kein Vertragsabschluss bzw. ein vorliegender Vermögensschaden beim Kreditgeber erforderlich.
Da auch § 265b StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist, kann der Geschäftsführer einer GmbH, persönlich auf Schadensersatz, in Anspruch genommen werden. Vorausgesetzt, dass die Darlehenssummen größer sind, ist das persönliche Haftungsrisiko für die Geschäftsleiter auch erheblich.
Weiterhin ist der Kreditbetrug auch strafbewehrt.
Untreue – § 266 StGB
Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis können jedoch Schranken definiert werden. Wenn der Geschäftsführer sich über diese gesetzten Schranken hinwegsetzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht, kann Untreue gem. § 266 StGB vorliegen. Neben der persönlichen Haftung kann dies auch eine Strafe nach sich ziehen.
Die Untreue ergibt sich bei Fremdgeschäftsführern, dass Ihnen fremdes Vermögen (der Gesellschaft) anvertraut worden ist. Die häufigsten Rechtsgeschäfte, die eine Untreue begründen können, sind Kick-Back-Verfahren, Übernahme von Geldstrafen, Risikogeschäfte, und die Gewährung von Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung bei Darlehensgeschäften.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH kurz vor der Insolvenz noch Vermögen aus dem Unternehmen schafft, um es vor dem Insolvenzverwalter in Sicherheit zu bringen, ist ebenfalls der Straftatbestand der Untreue erfüllt.
Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen – § 266a StGB
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Lohn einzubehalten und für den Arbeitnehmer an die Einzugsstelle (bei der Krankenkasse) weiterzuleiten. Die Arbeitnehmeranteile sind auf das vereinbarte Gehalt abzuführen. Eine Kürzung der Arbeitnehmeranteile auf die tatsächlich ausgezahlten Löhne ist nicht möglich, da das Zuflussprinzip der Lohnsteuer nicht gilt.
Die vorsätzliche Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile kann für den Geschäftsführer eine persönliche Haftung (Schadenersatz) nach sich ziehen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB). Neben der persönlichen Haftung ist das Vorenthalten gem. § 266a strafbewehrt.
Die Nichtzahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse im Baugewerbe verstößt nicht gegen § 266a StGB und löst keine Haftung aus.
Bankrott – § 283 StGB
Der Geschäftsführer kann sich bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit und erst recht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit Bankrott nach § 283 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er gegen die Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns verstößt. Die Tat ist schon strafbar, wenn die Geschäftsleitung die Krise infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt. Darüber hinaus muss er nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 283 StGB als Schutzgesetz auch persönlich für den durch die Insolvenz verursachten Schaden einstehen.
Neben dem verheimlichen oder beiseite schaffen von Vermögen stellen Verstöße gegen die Buchführungspflicht bzw. des Führens der Handelsbücher klassische Straftaten dar. Letzteres ist sehr leicht zu beweisen, wenn z.B. der Jahresabschluss nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erstellt worden ist. Nicht zuletzt deshalb gibt es bei Bankrott eine Aufklärungsquote von fast 100 %.
Anwaltliche Zusammenarbeit
Unsere Beratungstätigkeit stellt ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Belange und § 5 RBerG – Annexkompetenz – ab. Es erfolgt keine Rechts- und Steuerberatung. Bei Bedarf werden diese Tätigkeiten durch unsere Kooperationspartner abgedeckt.
Prävention und Abwehr von Haftungsansprüchen
In der Frühphase ermöglich ein – an die Unternehmenssituation angepasstes – System zur Planung und Risikofrüherkennung, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und präventiv zu managen.
Es ist aber auch in einem fortgeschrittenen Krisenstadium möglich, Schwachstellen zu beseitigen und selbst bei einem eingetretenen Haftungsfall oder vorliegendem Strafbefehl können passende Entlastungsstrategien entwickelt werden.
Zur Vermeidung und Beseitigung von Haftungsrisiken stehen je nach Phase der Krise verschiedene Instrumente zur Verfügung. Einige Maßnahmen können Unternehmen i.d.R. selbst umsetzen – bei anderen wiederum empfiehlt es sich, erfahrene Sanierungsberater einzubeziehen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Risikoanalyse sowie der Auswahl der passenden Instrumente und deren Umsetzung benötigen, kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich!
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