PRÜFUNG AUF INSOLVENZ­GRÜNDE

Als Gutachter prüfen wir valide das Vorliegen von Insolvenz­gründen sowie die daraus resultierenden Pflichten für die Geschäfts­führung und die Konsequenzen für die Stakeholder.

Je nach Mandat begleiten wir auch die Umsetzung möglicher Entlastungs­strategien.

Insolvenz­antragsgründe

In Krisensituationen empfiehlt sich die kontinuierliche Prüfung, ob Insolvenzgründe vorliegen. So können zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet werden oder Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung bzw. Anfechtungsrisiken für die Gläubiger vermieden werden.

Wenn Sie eine, auch retrograde, gutachterliche Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens oder eines Geschäftspartners benötigen, kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Wir berücksichtigen bei unseren Gutachten die fortlaufende Rechtsprechung des BGH zur Definition und Ermittlung der Zahlungsfähigkeit und orientieren uns an den Vorgaben des IDW S 11.

Ausgehend von § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen oder wenn die Zahlungen eingestellt worden sind. Beide Voraussetzungen werden im Folgenden näher erläutert.

Zahlungseinstellung

Die Vermutung der Zahlungseinstellung ist ein Ansatz, der sich nicht auf Berechnungsmethoden stützt, sondern sich an Indizien orientiert. Daher wird dieser alternative Ansatz häufig durch die Staats­anwaltschaft oder den Insolvenzverwalter angewendet, wenn Haftungsansprüche begründet werden.

Es wird Zahlungs­unfähigkeit vermutet, wenn sich aus dem Gesamt­verhalten des Schuldners auch für Außenstehende erkennbar ergibt, dass dieser seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Anzeichen dafür sind beispiels­weise:

  • nicht eingehaltene Zahlungszusagen

  • zurückgegebene Lastschriften

  • Nichtzahlung von Stromrechnungen

  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • Kontinuierlich schleppende Zahlungsweise

  • Mahnungen

  • Pfändungen und Vollstreckungen

Diese Vermutung kann aber durch die im Folgenden erläuterten Berechnungen zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit widerlegt werden.

Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungs­stockung

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgende Auslegung: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamt­verbindlichkeiten zu begleichen. Daraus folgt, dass die Feststellung der Zahlungs­unfähigkeit in drei Schritten zu prüfen ist.

In Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit hat der BGH die Zahlungsstockung definiert, die keine Insolvenzantragspflicht bedeutet. Danach ist eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen, wenn der Zeitraum (hier: 3-Wochen-Frist) nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zur Beseitigung der Lücke zu leihen. Insofern ist jede Liquiditätslücke, die innerhalb der genannten Frist wieder beseitigt wird, als bloße Zahlungsstockung zu interpretieren.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Als einziger Insolvenzgrund stellt er das Recht auf einen Insolvenzantrag dar und wird auch als freiwilliger Insolvenzgrund bezeichnet.

Mit dem SanInsFoG wurde der bisherige Prognosezeitraum bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf 24 Monate ab dem Beurteilungs­stichtag verlängert (bisher: i.d.R. laufendes und folgendes Geschäftsjahr).

Normzweck

Mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für Unternehmen setzen, den Insolvenzantrag möglichst frühzeitig zu stellen, Die Ziele waren eine höhere Chance auf eine erfolgreiche Sanierung und mehr Masse zur Gläubiger­befriedigung.

Neben der InsO wurden mit dem ESUG und dem StaRUG wurden weite Gesetzte beschlossen, die als Zugangs­voraussetzung ebenfalls die drohende Zahlungs­unfähigkeit haben.

Ermittlung der drohenden Zahlungs­unfähigkeit

Die drohende Zahlungs­unfähigkeit wird durch eine Prognose der künftigen Liquiditätslage im Rahmen einer Liquiditätsplanung ermittelt. Dabei ist eine Eintritts­wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit von mehr als 50 % erforderlich. Um nachträglicher Überprüfung Stand zu halten, ist eine valide Begründung und Dokumentation der Planannahmen erforderlich.

Die Länge des Planungszeitraums ist seit 2021 durch § 18 Abs. 2 InsO mit 24 Monaten bestimmt. Das korreliert mit den Anforderungen des ESUG, des StaRUG und der Überschuldungs­prüfung. Daher erstellen wir die Liquiditäts­planung als Bestandteil einer integrierten Planungs­rechnung mit einem Planungs­zeitraum von 24 Monaten.

Wenn Sie eine gutachterliche Stellungnahme zum Insolvenzantragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit benötigen, kontaktieren Sie unsere Experten unverbindlich.

Bei juristischen Personen und Personenhandels­gesellschaften ohne einen persönlich haftenden Gesellschafter stellt die Überschuldung einen verpflichtenden Insolvenzgrund dar. Nach § 19 InsO Abs. 2 liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf bzw. 4 Monaten (nach § Abs. 2 SanInsKG) nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Es lässt sich ableiten, dass die insolvenzrechtliche Fortbestehens­prognose ein elementarer Bestandteil der zweistufigen Überschuldungs­prüfung ist. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die Überschuldungs­prüfung im Schwerpunkt eine Zahlungs­fähigkeits­prüfung ist.

Überschuldung durch Corona-Pandemie

Der verkürzte Zeitraum von 4 Monaten gilt bis zum 31. Dezember 2023, wenn die Überschuldung des Unternehmens auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen einerseits am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war und es im letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen, Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hatte. Und wenn andererseits der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

Ergebnis und Bedeutung

Wenn eine positive Fortbestehens­prognose abgegeben werden kann, muss kein Überschuldungsstatus aufgestellt werden. Es liegt keine Überschuldung vor.

Bei negativer Fortbestehens­progose sind auf der zweiten Stufe Vermögen und Schulden des Unternehmens in einem stichtagsbezogenen Status zu Liquidationswerten gegenüberzustellen. Bei einer Unterdeckung liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wurde bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf acht Wochen hochgesetzt (§ 4a SanInsKG).

Wenn Sie tiefergehende Informationen zur Überschuldungs­prüfung erhalten möchten, informieren Sie sich zur insolvenzrechtlichen Fortbestehens­prognose oder sprechen uns direkt an!

Auf Basis langjähriger Erfahrung und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellen wir Gutachten zu vorliegenden Insolvenzgründen. Auftraggeber sind Geschäftsführer, Gläubiger oder Gerichte – sprechen Sie uns an!

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Gutachterliche Insolvenzanalysen

Wir erstellen Gutachten zu Insolvenzantragsgründen und angrenzenden betriebswirtschaftlichen und juristischen Themen. Auftragsgeber sind Gerichte (Zivil-, Straf- und Insolvenzgerichte) und private Auftraggeber.

Unsere Leistungen

  • Feststellungen von lnsolvenzgründen (ex post bzw. ex ante) sowie Erkennbarkeit für die Verantwortlichen

  • Aufdeckung und Darstellung von Krisenmerkmaien sowie Feststellung des Kriseneintritts

  • Überprüfung von Planungsrechnungen, Sanierungskonzepten, Fortführungsprognosen und Insolvenzplänen

  • Einführung einer integrierten Planungs­rechnung mit dem passenden Prognose­zeitraum

  • Aufklärung und Ermittlung von unternehmensschädigenden Handlungen

Häufig gestellte Fragen

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO hat die Geschäftsleitung die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Bei Zahlungsunfähigkeit muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen gestellt werden.

Diese Frist darf jedoch nur dann ausgeschöpft werden, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzeröffnungsgründe eingeleitet sind oder werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Dreiwochenfrist zu einer erfolgreichen Sanierung führen.

Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung wurde bis zum 31. Dezember 2023 von 6 auf 8 Wochen hochgesetzt (§ 4a SanInsKG).

Die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrags beginnt nicht erst, wenn die Geschäftsleitung positive Kenntnis vom Vorliegen von verpflichtenden Insolvenzgründen hat, sondern bereits bei der objektiven Erkennbarkeit.

Daher ist die Geschäftsleitung angehalten, kontinuierlich das mögliche Vorliegen von Insolvenzgründen zu überwachen.

Für die Feststellung einer möglichen Insolvenzverschleppung wird in der Praxis häufig der Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzgrundes retrograd ermittelt. Wenn sich aus diesem Ansatz ergibt, dass der Insolvenzgrund bereits vor der Stellung des Eröffnungsantrags lag, muss die Geschäftsleitung nachweisen, dass sie nach der damaligen Planungsrechnung davon ausgehen konnte, dass keine Antragspflicht bestand oder beseitigt werden konnte.

In diesem Zusammenhang wird deutlich, wie wichtig eine plausible Unternehmensplanung und deren regelmäßige Dokumentation für die Haftungsvermeidung ist.

Um eine festgestellte Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, hat das Gesetz eine kurze Frist gesetzt, die nur genutzt werden darf, wenn die Beseitigung überwiegend wahrscheinlich ist. Mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage könnten aus diesen Bereichen kommen:

  • Kapitalerhöhung oder Gesellschafterdarlehen
  • Darlehensaufnahme
  • Verwertung von Anlage- oder Umlaufvermögen (ggf. Sale & Lease Back)
  • Stundungen und Stillhalteabreden

Wichtig ist die Dokumentation der Planung und deren Prämissen. Sowie die Einführung einer rollierenden Liquiditätsplanung auf Wochenbasis.

Die wichtigste Maßnahme ist die Erstellung einer qualifizierten insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose (auch Fortbestehensprognose genannt). Ist diese positiv, liegt keine Überschuldung vor.

Wenn die Fortbestehensprognose genauso wie der im Anschluss erstellte Bilanzstatus (zu Liquidationswerten) negativ ausfällt, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Diese kann durch die Einleitung von Eigen- oder Fremdkapitalmaßnahmen in ausreichender Höhe und unter Beachtung der Frist beseitigt werden. Beispiele für derartige Maßnahmen sind:

  • Kapitalerhöhungen
  • Debt-Equity-Swap
  • Rangrücktritte
  • Forderungsverzichte (mögl.. Sanierungsgewinn beachten)

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