PRÜFUNG AUF INSOLVENZ­GRÜNDE

Als spezialisierte Gutachter prüfen wir für Sie, ob Insolvenz­gründe vorliegen und welche Pflichten sich daraus für die Geschäfts­führung ergeben. Gleichzeitig zeigen wir die Konsequenzen für Gesellschafter, Gläubiger und weitere Stakeholder auf.

Je nach Mandat begleiten wir Sie nicht nur bei der Prüfung der Insolvenzreife, sondern auch bei der Umsetzung von Entlastungs- und Sanierungsstrategien – von der kurzfristigen Liquiditäts­sicherung bis zur strukturierten Sanierung.

Insolvenzgründe im Überblick

In Krisensituationen ist die kontinuierliche Prüfung auf Insolvenz­gründe zwingend. Nur so können rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenz­reife eingeleitet und Haftungs- bzw. Strafbarkeits­risiken für die Geschäfts­leitung sowie Anfechtungs­risiken für Gläubiger begrenzt werden.

Wir erstellen hierzu gutachterliche Stellung­nahmen – sowohl ex ante (laufende Krisen­begleitung) als auch ex post (Haftungs- und Anfechtungs­prozesse).

Wenn Sie eine – auch retrograde – gutachterliche Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens oder eines Geschäftspartners benötigen, sind wir Ihr Ansprechpartner.

Wir berücksichtigen bei unseren Gutachten die laufende Rechtsprechung des BGH zur Zahlungsunfähigkeit sowie die aktuellen Vorgaben des IDW S 11 zur Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen. Grundlage ist insbesondere die Frage, ob das Unternehmen fällige Zahlungsverpflichtungen im Allgemeinen erfüllen kann.

Zahlungseinstellung

Die Vermutung der Zahlungseinstellung ist ein eigenständiger Ansatz, der sich nicht primär auf Berechnungen stützt, sondern auf Indizien im Zahlungsverhalten. Dieser Ansatz wird in der Praxis häufig von Staatsanwaltschaften und Insolvenzverwaltern genutzt, um Haftungsansprüche zu begründen.

Eine Zahlungseinstellung wird vermutet, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Schuldners – für Außenstehende erkennbar – ergibt, dass er seine Zahlungen eingestellt hat. Typische Anzeichen sind zum Beispiel:

  • wiederholt nicht eingehaltene Zahlungszusagen

  • zurückgegebene Lastschriften

  • Nichtzahlung von Energie- und Mietrechnungen

  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern

  • dauerhaft schleppende Zahlungsweise und Mahnläufe

  • Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Diese Vermutung kann aber durch die im Folgenden erläuterten Berechnungen zur Ermittlung der Zahlungsfähigkeit widerlegt werden.

Zahlungsunfähigkeit vs. Zahlungs­stockung

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung folgende Auslegung: Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamt­verbindlichkeiten zu begleichen.

Daraus folgt, dass die Feststellung der Zahlungs­unfähigkeit in drei Schritten zu prüfen ist.

In Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit hat der BGH die Zahlungsstockung definiert, die keine Insolvenzantragspflicht bedeutet. Danach ist eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen, wenn der Zeitraum (hier: 3-Wochen-Frist) nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zur Beseitigung der Lücke zu leihen. Insofern ist jede Liquiditätslücke, die innerhalb der genannten Frist wieder beseitigt wird, als bloße Zahlungsstockung zu interpretieren.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Dieser Insolvenzgrund ist ein „freiwilliger“ Antragsgrund: Er begründet keine zwingende Antragspflicht, eröffnet aber – insbesondere im Rahmen von StaRUG-Verfahren und der Eigenverwaltung – frühzeitige Sanierungschancen.

Normzweck

Der Gesetzgeber verfolgt mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit das Ziel,

  • frühe, geordnete Sanierungen zu fördern,

  • die Gläubigerbefriedigung zu verbessern und

  • Haftungsrisiken durch zu spätes Reagieren zu reduzieren.

Ermittlung der drohenden Zahlungs­unfähigkeit

Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird durch eine vorausschauende Liquiditäts- und Unternehmensplanung ermittelt:

  • Prognose der Zahlungsströme und Finanzierung über einen Planungszeitraum von in der Regel 24 Monaten,

  • Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Unterdeckung eintritt, die nicht durch Gegenmaßnahmen aufgefangen werden kann,

  • nachvollziehbare und dokumentierte Planannahmen (Ertrag, Working Capital, Finanzierung, Sondereffekte).

Wir integrieren diese Liquiditätsplanung in eine integrierte Planungsrechnung (Ergebnis, Bilanz, Cashflow) und dokumentieren die Annahmen so, dass sie einer nachträglichen Überprüfung (z. B. durch Gerichte oder Insolvenzverwalter) standhalten.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bestimmte Personengesellschaften ohne natürlicher Person als Vollhafter ist die Überschuldung ein verpflichtender Insolvenzeröffnungsgrund.

Überschuldung liegt vor, wenn

  1. das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (negativer Eigenkapitalstatus zu Liquidationswerten)

  2. und keine überwiegend wahrscheinliche Fortführung des Unternehmens im prognostizierten Zeitraum anzunehmen ist.

Daraus lässt sich ableiten, dass die insolvenzrechtliche Fortbestehens­prognose ein elementarer Bestandteil der zweistufigen Überschuldungs­prüfung ist.

Wenn Sie zu dem Thema tiefergehende Informationen erhalten möchten, nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Zweistufige Überschuldungsprüfung

Die Überschuldungsprüfung gliedert sich in zwei Stufen:

  1. Fortbestehensprognose

    • Prognosehorizont in der Regel 12 Monate: Ist das Unternehmen für diesen Zeitraum durchfinanziert, und können alle fälligen Verbindlichkeiten bedient werden?

    • Bei positiver Fortbestehensprognose besteht keine insolvenzrechtliche Überschuldung, ein Überschuldungsstatus ist nicht erforderlich.

  2. Überschuldungsstatus

    • Bei negativer Fortbestehensprognose wird ein Vermögensstatusstatus zu Liquidationswerten erstellt.

    • Ergibt sich hier eine Unterdeckung (Verbindlichkeiten > Vermögen zu Liquidationswerten), liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor, und es besteht Insolvenzantragspflicht.

Termin vereinbaren

Auf Basis langjähriger Erfahrung und unter Berücksichtigung der höchst­richterlichen Recht­sprechung erstellen wir Gutachten zu vorliegenden Insolvenz­gründen. Auftraggeber sind Geschäfts­führer, Gläubiger oder Gerichte – sprechen Sie uns an!

Gutachterliche Insolvenzanalysen

Wir erstellen Gutachten zu Insolvenz­antrags­gründen und angrenzenden betriebs­wirtschaftlichen und juristischen Themen. Auftragsgeber sind Gerichte (Zivil-, Straf- und Insolvenzgerichte) und private Auftraggeber.

Ihr Mehrwert

  • Rechtssicherheit
    Wir liefern eine valide externe Beurteilung der Insolvenzgründe, die auch nachträglicher Prüfung standhält.

  • Haftungsreduzierung
    Die dokumentierte externe Analyse belegt die Erfüllung Ihrer Überwachungs- und Antragspflichten und senkt Ihr persönliches Geschäftsführerhaftungsrisiko.

  • Entscheidungsgrundlage
    Das Gutachten bildet die Grundlage für Sanierungsmaßnahmen oder die frühzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

  • Retrografe Analyse
    Wir erstellen rückblickende Gutachten zum Zeitpunkt von Kriseneintritt und Insolvenzreife, z.B. für die Verteidigung gegen Anfechtungen und Haftungsansprüche.

Häufig gestellte Fragen

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO ist die Geschäftsleitung verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen.

  • Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Höchstfrist 3 Wochen.

  • Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist 6 Wochen.

Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn realistische Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzgründe eingeleitet sind, die innerhalb dieses Zeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen.

Die Frist beginnt nicht erst, wenn die Geschäftsleitung positive Kenntnis von einem Insolvenzgrund hat. Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit.

Daher muss die Geschäftsleitung laufend überwachen, ob Insolvenzgründe vorliegen oder drohen – insbesondere durch aktuelle Planungsrechnungen und Liquiditätsanalysen.

In Haftungsverfahren wird der Eintritt des Insolvenzgrundes häufig retrograd ermittelt. Ergibt sich, dass der Insolvenzgrund bereits vor Antragstellung vorlag, muss die Geschäftsleitung darlegen, dass sie sich auf der Grundlage der damals vorliegenden Planungsrechnungen und Dokumentationen vertretbar gegen eine Antragspflicht entscheiden durfte.

Je besser Planung, Annahmen und Entscheidungsgrundlagen dokumentiert sind, desto eher lassen sich Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken reduzieren.

Zur Beseitigung festgestellter oder drohender Zahlungsunfähigkeit kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Eigenkapitalmaßnahmen (z. B. Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen)

  • Fremdfinanzierung (z. B. Betriebsmittellinien, Brückenfinanzierungen)

  • Liquiditätsfreisetzung aus dem Vermögen (Verkauf von Anlage- oder Umlaufvermögen, ggf. Sale-and-Lease-Back)

  • Stundungs- und Stillhalteabreden mit wesentlichen Gläubigern

  • Optimierung des Working Capital (Debitoren, Lager, Lieferantenziele)

Entscheidend ist ein realistischer, rollierender Liquiditätsplan auf Wochenbasis sowie die fortlaufende Überwachung der Umsetzung.

Die wichtigste Maßnahme ist eine qualifizierte Fortbestehensprognose. Ist diese positiv, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

Lässt sich weder die Fortbestehensprognose positiv darstellen noch ein ausgeglichener Überschuldungsstatus erreichen, kommt eine Beseitigung der Überschuldung vor allem durch Eigen- oder Fremdkapitalmaßnahmen in Betracht, z. B.:

  • Kapitalerhöhungen

  • Debt-Equity-Swaps

  • qualifizierte Rangrücktritte

  • Forderungsverzichte (unter Beachtung möglicher Sanierungsgewinne)

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Erstellung der Fortbestehensprognose als auch bei der Gestaltung und Dokumentation der erforderlichen Maßnahmen.

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