FORTFÜHRUNGS­PROGNOSE &
FORTBESTEHENS­PROGNOSE

Auch wenn die handels­rechtliche Fort­führungs­prognose und die insolvenz­rechtliche Fort­bestehens­prognose umgangs­sprachlich oft gleichgesetzt werden, haben sie unter­schiedliche Zielrichtungen und Inhalte. Wir sind für beide Gutachten Ihre kompetenten Ansprechpartner.

Fortführungs­prognosen

Bilanzierungsflichtige Kaufleute müssen gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB überprüfen, ob der Fortführung des Unternehmens tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Kriterien für die Fortführung der Unternehmens­tätigkeit

  • das Unternehmen hat in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt

  • es kann leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen

  • es droht keine bilanzielle Überschuldung

Wenn alle drei Kriterien positiv geprüft werden können, liegt bereits eine implizite Fortführungs­prognose vor. Wenn dagegen ein Kriterium zweifel­haft ist oder andere Indizien auftreten, muss eine explizite handels­rechtliche Fortführungs­prognose erstellt werden.

Verantwortlichkeit und Inhalte

Die Verantwortung dafür tragen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Mit Blick auf die rechtlichen Konsequenzen wird empfohlen, in diesen Sondersituationen einen sachkundigen Dritten einzubeziehen. Häufig wird dies durch die Kredit­institute, Steuerberater und Wirtschafts­prüfer auch ausdrücklich gefordert.

Die Grundlage für die Prognose ist eine integrierte Planungs­rechnung mit einem Planungs­horizont von 12 Monaten ab Bilanz­stichtag. Darauf aufbauend ist das Vorliegen von Insolvenz­antrags­gründen (Zahlungs­unfähigkeit gem. § 17 InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO) zu prüfen. Ebenfalls betrachtet werden relevante betriebliche und rechtliche Umstände. Bei Bedarf entwickeln wir auch notwendige betriebs­wirtschaftliche bzw. organisatorische Maßnahmen.

Folgen einer positiven Fortführungsprognose

Wenn im Ergebnis eine positive Fortführungs­prognose abgegeben werden kann, ist handels­rechtlich von einer Fortführung der Unternehmens­tätigkeit auszugehen. In diesem Fall sind bei der Bewertung der Vermögens­gegenstände in der Bilanz die Vorschriften der §§ 252-256a HGB heranzuziehen. Bei einer negativen Fortführungs­prognose ist die Einstellung des Geschäfts­betriebes überwiegend wahrscheinlich. Der Wertansatz richtet sich dann an den Veräußerungs­werten aus.

Die Fortführungs­prognose dokumentiert, dass die Geschäfts­leitung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Weiterhin dient sie der Haftungs­vermeidung der Steuerberater.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um zu erörtern, ob eine handels­rechtliche Fortführungs­prognose erforderlich ist!

Unsere Experten unterstützen Sie auf Basis langjähriger Erfahrung sowohl bei der Erstellung einer handels­rechtlichen Fortführungs­prognose als auch einer insolvenz­rechtlichen Fortbestehens­prognose. Sprechen Sie uns an!

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Fortbestehens­prognosen

In Krisensituationen muss die Geschäftsleitung kontinuierlich überprüfen ob eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vorliegt.

Die Feststellung der Zahlungs­fähigkeit erfolgt auf Basis einer Liquiditäts­planung. Anders ist es bei der insolvenz­rechtlichen Überschuldung. Diese ist in einem mehrstufigen Prüfungs­prozess zu ermitteln. Dessen Ausgangspunkt ist ebenfalls eine Liquiditätsplanung. Jene sollte Bestandteil einer integrierten Planungs­rechnung sein.

Prüfungsprozess

Die erforderliche Fortbestehens­prognose stellt die erste Stufe der Über­schuldungs­prüfung dar. Sie ist eine reine ­Prüfung der Zahlungs­fähigkeit und umfasst einen Prognose­zeitraum von 12 Monaten bzw. 4 Monaten nach § Abs. 2 SanInsKG.

Der verkürzte Zeitraum von 4 Monaten gilt, wenn die Überschuldung des Unternehmens auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen einerseits am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war und es im letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen, Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hatte. Und wenn andererseits der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.

Eine positive Fortbestehensprognose kann abgegeben werden, wenn im Zeitraum der Prognose die geplanten Einzahlungen die geplanten Auszahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit decken.

Bei der Feststellung der überwiegenden Wahrschein­lichkeit sind umfangreiche Prüfungs­handlungen vorzunehmen und diese auch zu dokumentieren. Dies gilt besonders, wenn den Planungs­rechnungen interne und externe Sanierungs­maßnahmen zu Grunde liegen.

Unternehmens­interne Maßnahmen können in der Planung berücksichtigt werden, wenn mit der Umsetzung bereits begonnen worden ist bzw. sie realistisch erscheint. Maßnahmen, die die Zustimmung Dritter (insbesondere von Gläubigern) benötigen, sollten erst einfließen, wenn sie rechtlich verbindlich zugesagt worden sind.

Folgen einer positiven Fortbestehensprognose

Eine positive Fortbestehens­prognose ist häufig in der außer­gerichtlichen Unternehmens­sanierung erforderlich, wenn bei Banken Sanierungs­maßnahmen (wie z.B. die Gewährung von Darlehen als Liquiditäts­hilfe) angefragt werden.

Die Fortbestehens­prognose stellt eine übergreifende Darlegung über die Existenz­fähigkeit des Unternehmens im Prognosezeitraum dar. Letztendlich hängt von ihr u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäfts­leitung ab. Zudem stellt sie die Basis für die Entscheidung über die Gewährung von Sanierungs­beiträgen Dritter dar.

Wir erstellen insolvenz­rechtliche Fortbestehens­prognosen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Suchen Sie den Dialog mit uns, wenn Sie das Thema detaillierter besprechen möchten!

Mehrwert für Geschäfts­leitung und Steuerberater

Wir unterstützen Sie mit der Erstellung handels­rechtlicher Fortführungs­prognosen und insolvenz­rechtlicher Fortbestehens­prognosen. Unsere Gutachten sind an den Anforderungen der Banken und Steuerberater sowie den Standards des IDW ausgerichtet und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung.

Unsere Leistungen

  • Erstellung handels­rechtlicher Fortführungs­prognosen gem. IDW PS 270

  • Erstellung insolvenz­rechtlicher Fortbestehens­prognosen gem. IDW S 6 und IDW S 11

  • Einführung einer integrierten Planungs­rechnung mit dem passendem Zeitraum der Prognose
  • ggf. Entwicklung notwendiger Maßnahmen

  • Unterstützung bei Verhandlung mit Kredit­instituten, Steuer­beratern und Wirtschafts­prüfern

Vorteile für Geschäftsführer

  • Langjährige Erfahrungen mit der Erstellung von Fortführungs­­prognosen und Fortbestehens­­prognosen

  • betriebswirtschaftliche und rechtliche Kompetenz bei der Beurteilung sichern hohe Qualität der Gutachten

  • Gutachten dienen als rechtssichere Grundlage zur Entscheidung 

  • Reduzierung der Risiken der Haftung ­für Geschäfts­leitung
  • hohe Akzeptanz unserer Gutachten bei Kredit­instituten und Steuerberatern

Vorteile für Steuerberater

  • BGH hat mit Entscheidung vom 26.01.2017 (AZ: IX ZR 285/14) die Haftung von Steuerberatern für Schäden durch Insolvenz­verschleppung ­ausgeweitet
  • Bei Merkmalen für eine Krise reicht ein Hinweis an den Mandanten nicht mehr aus. Eine von der Haftung befreiende Bilanzierung zu Fortführungs­werten erfordert eine positive Fortführungs­prognose.
  • Gutachten von KAS gewährleisten externe und neutrale Expertise

  • Erhalt und ggf. Erweiterung des Mandats­verhältnisses

Fortführungs Fortbestehensprognose

Häufig gestellte Fragen

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zeigt ausschließlich, ob in dem Betrachtungszeitraum die Zahlungs­fähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist. Sie resultiert meistens aus Anforderungen von Kredit­instituten bzw. steht mit einer insolvenz­rechtlichen P­rüfung der Überschuldung i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO im Zusammenhang.

Die handelsrechtliche Fortführungsprognose analysiert sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch das Geschäftsmodell des Unternehmens. Die Prüfung geht tiefer auf die Stärken und Schwächen des Unternehmens und des Geschäftsmodells ein. Bei dieser Prognose sind meist ­Fragen zur Bilanzierung und Hinweise des Steuerberaters der Anlass.

Bei der insolvenzrechtlichen Fortbestehens­prognose umfasst der Zeitraum der Prognose nach den Änderungen des StaRUG 24 Monate.

Die handelsrechtliche Fortführungs­prognose beginnt zum Bilanzstichtag und umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten bzw. 4 Monaten nach § Abs. 2 SanInsKG.

Wenn eine positive Fortführungs­prognose abgegeben wird, ist handels­rechtlich von einer Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens auszugehen. Die positive Fortführungs­prognose dokumentiert, dass die gesetzlichen Vertreter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Weiterhin dient sie der ­Vermeidung der Haftung für den Steuerberater. Die Bewertung der Vermögens­gegenstände in der Bilanz kann in diesem Fall nach dem Going-Concern-Prinzip (gem. § 252 Abs. 1 HGB) erfolgen.
Bei einer negativen Fortführungs­prognose ist die Einstellung des Geschäfts­betriebes überwiegend wahrscheinlich. Der Wertansatz der Vermögens­gegenstände in der Bilanz richtet sich an den Veräußerungs­werten aus. Wenn weiterhin zu Fortführungswerten bilanziert wird, kann dies zu Risiken für Steuerberater führen, die das Honorar für die Erstellung des Jahres­abschlusses um ein vielfaches übersteigen.

Bei der Bilanzierung sind auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die mit der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehen (z.B. Rückstellungen für Vertragsstrafen usw.). Dabei ist es unerheblich, ob diese Verbindlichkeiten bereits entstanden sind.

In der Unternehmenskrise benötigen Kreditgeber bevor sie die Sanierung durch Maßnahmen begleiten, eine insolvenz­rechtliche Fortbestehens­prognose. Solche Maßnahmen sind z.B. Prolongation, Aussetzung des Kapitaldienstes­ oder Neukreditierung. Diese muss durch einen sachverständigen, externen Berater erstellt werden. Weiterhin ist die Prüfung auf das Vorliegen von ­verpflichtenden Gründen für die Stellung von einem Insolvenz­­antrag eine der wichtigsten Tätigkeiten bei der Erstellung von Sanierungs­konzepten nach IDW S 6.
Bei einer positiven Fortbestehensprognose wird bestätigt, dass in dem Zeitraum der Prognose die Zahlungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Somit ist die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit.

Bei der Feststellung dieser überwiegenden Wahrschein­lichkeit ist die Bewertung der Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Und es sind die Umstände so zu dokumentieren, dass sie nachvollziehbar sind und einer nachträglichen Überprüfung standhalten.

Wenn die Liquiditätsplanung im Prognosezeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgehend eine Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ausweist, kann eine positive Fortbestehens­prognose erstellt werden.

Diese positive Fortbestehens­prognose führt dazu, dass bei der ­Prüfung der Überschuldung trotz einer rechnerischen Überschuldung keine insolvenz­rechtliche Überschuldung (gem. § 19 InsO) vorliegt. Somit liegt auch kein verpflichtender Insolvenz­antragsgrund vor. Es kann weiterhin zu Fortführungs­werten bilanziert werden.

Wenn die Liquiditätsplanung im Prognose­zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine drohende Zahlungs­unfähigkeit des Unternehmens ausweist, ist die Fortbestehens­prognose negativ.

Dies hat zur Folge, dass bei der Überschuldungs­prüfung Liquidations­werte anzusetzen sind. Diese sind dann den Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen. Wenn diese Prüfung zu einem negativen Reinvermögen führt, liegt eine insolvenz­rechtliche Überschuldung vor. Somit ist ein verpflichtender Grund zur Stellung eines Insolvenz­antrags gegeben. In diesem Fall ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gerne beraten wir Sie auch zu Themen der Haftung im Zusammenhang einer Krise oder Insolvenz.

Sollte im Status der Überschuldung trotz des Ansatzes von Werten der Liquidation keine Überschuldung ausgewiesen werden, ist nur von drohender Überschuldung auszugehen. Diese stellt genauso wie die eingangs ermittelte drohende Zahlungs­unfähigkeit keinen Insolvenz­tatbestand dar.

Wenn eine positive Fortbestehens­prognose erstellt worden ist und sich im Zeitraum der Prognose­ die zu Grunde liegenden ­Prämissen der Planung deutlich verschlechtern, ist die Geschäfts­­leitung des Unternehmens dafür verantwortlich, die Fortbestehens­prognose zu erneuern. Eine mögliche Ursache wäre z.B. Insolvenz eines wesentlichen Kunden.

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