FORTFÜHRUNGSPROGNOSE ERSTELLEN:
BILANZIERUNG NACH § 252 HGB

Grundlage des Jahresabschlusses

Fortführungswerte oder Veräußerungswerte – die Prognose entscheidet, nach welchen Regeln bilanziert wird.

Beurteilung nach IDW PS 270 n.F.

Auf Basis einer integrierten Planung, die der Prüfung durch Abschlussprüfer und Bank standhält.

Entlastung für Ihren Berater

Ihr Steuerberater muss die Fortführungsannahme nicht allein verantworten und bleibt handlungsfähig.

Wenn Ihr Steuerberater den Jahresabschluss nicht aufstellen kann oder Ihre Bank nach dem Fortbestand fragt, steht dieselbe Frage im Raum: Lässt sich eine positive Fortführungsprognose stellen? Wir beantworten sie für Sie auf einer Grundlage, die Ihr Berater und Ihre Bank nachvollziehen können.

Solange nichts dagegen spricht, gilt die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als vermutet; die Fortführungsprognose bleibt implizit und wird nirgends dokumentiert. Liegen Krisenindizien vor, trägt die Vermutung nicht mehr. Dann ist eine explizite Fortführungsprognose zu erstellen, auf einer integrierten Planung beruhend und begründet. Von ihr hängt ab, ob Ihr Unternehmen mit Fortführungswerten oder mit Veräußerungswerten in der Bilanz steht – derselbe Betrieb, und regelmäßig ein Unterschied, der über die bilanzielle Überschuldung entscheidet.

Wir erstellen die Fortführungsprognose auf Basis Ihrer Zahlen und sagen Ihnen, ob sie positiv ausfällt. Grundlage ist eine integrierte Planung, die einer Beurteilung nach IDW PS 270 n.F. genügt. Die Annahmen und die offenen Punkte besprechen wir mit Ihnen, bevor die Fassung an Dritte geht.

Wann Sie uns ansprechen sollten

Entscheidend sind die Anzeichen einer Krise, nicht Unternehmensgröße oder Rechtsform. Als tatsächliche oder rechtliche Gegebenheit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB kommt jeder der folgenden Punkte in Betracht.

Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat Zweifel an der Fortführungsannahme geäußert und kann den Abschluss so nicht aufstellen.
Der Jahresabschluss weist wiederholt Verluste aus, oder das Eigenkapital ist aufgebraucht und es droht eine bilanzielle Überschuldung.
Der Bestätigungsvermerk des Vorjahres enthielt einen Hinweis auf eine bestandsgefährdende Unsicherheit.
Eine Prolongation steht an, und die Bank fragt nach dem Fortbestand.
Ein wesentlicher Kunde, Lieferant oder Finanzierungsbaustein ist weggefallen.
Der Abschluss ist fertig, aber weder Geschäftsführer noch Berater wollen die Fortführungsannahme verantworten.
Sprechen Sie uns möglichst vor der Aufstellung des Abschlusses an. Steht die Fortführungsprognose erst, wenn der Abschluss beim Prüfer liegt, bleibt für die Abstimmung wenig Zeit.

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch besprechen wir den Anlass, den Stichtag des Abschlusses und den Stand Ihrer Planung. Häufig kommt der Anstoß von Ihrem Steuerberater oder Abschlussprüfer – auch dann ordnen wir die Anforderung für Sie ein. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Was die Fortführungsprognose leistet

Die Fortführungsprognose beantwortet eine Frage des Bilanzrechts: Darf nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu Fortführungswerten bewertet werden, oder sind Veräußerungswerte anzusetzen? Beurteilt werden dafür nicht nur Zahlungsfähigkeit und Finanzierung, sondern auch die operative Tragfähigkeit, die Auftragslage, mögliche rechtliche Fortführungshindernisse und die Absichten der gesetzlichen Vertreter. Sie ist damit die Grundlage für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung Ihres Steuerberaters, ob er den Abschluss in dieser Form überhaupt erstellen kann.

Eine Aussage über die Insolvenzantragspflicht ist sie nicht. Diese Verwechslung ist der häufigste Irrtum in der Praxis, und sie entsteht meist im Bankgespräch.

Der Steuerberater fragt
Es geht um den Jahresabschluss. Gemeint ist die handelsrechtliche Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB – diese Leistung.
Es geht um die Antragspflicht
Bei bilanzieller Überschuldung ist die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO gemeint.
Die Bank fragt
Steht eine Kreditentscheidung an, will sie in aller Regel ein Sanierungskonzept nach IDW S 6.

Eine Rückfrage klärt, welches Gutachten tatsächlich benötigt wird: Geht es um die Bilanzierung des Jahresabschlusses, um die Frage der Insolvenzantragspflicht oder um eine bevorstehende Kreditentscheidung? Zur insolvenzrechtlichen Beurteilung zur Fortbestehensprognose und für eine Kreditentscheidung zu Sanierungskonzepten nach IDW S 6.

Zwei Wege, je nachdem ob bei Ihnen bereits eine belastbare Planung vorliegt.

Wenn eine Planung vorliegt

Fortführungsprognose auf Basis Ihrer Planung

Wenn Sie eine integrierte Planung haben und wissen möchten, ob sie die Fortführungsannahme trägt.

Dauer2 bis 4 Wochen
ErgebnisBeurteilung nach IDW PS 270 n.F.
HonorarFestpreis nach dem Erstgespräch

Wir plausibilisieren Ihre Planung und erstellen die Beurteilung darauf. Enthalten sind die Auswertung auf Belegebene, die Prüfung der angesetzten Maßnahmen und die Sensitivitätsbetrachtung. Sie erhalten eine begründete Aussage dazu, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, und wir erläutern Ihnen, worauf sie beruht.

Die Fassung ist so aufbereitet, dass Ihr Steuerberater oder Abschlussprüfer sie zu den Arbeitspapieren nehmen kann.

Wenn keine Planung vorliegt

Fortführungsprognose mit Planungsaufbau

Wenn bei Ihnen noch keine belastbare Planung vorliegt und wir die Grundlage gemeinsam schaffen.

Dauernach Umfang
ErgebnisIntegrierte Planung und Beurteilung
HonorarFestpreis nach dem Erstgespräch

Wir bauen die integrierte Planung aus Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung gemeinsam mit Ihnen auf. Ob eine Planung vorliegt oder erst entsteht, bestimmt Aufwand und Honorar – das besprechen wir im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden.

Steht daneben die insolvenzrechtliche Frage im Raum, gehen wir unmittelbar in die Fortbestehensprognose über. Die Datenbasis ist dieselbe.

Was von der Fortführungsprognose abhängt

Die Fortführungsprognose entscheidet nicht über das Überleben Ihres Unternehmens. Sie entscheidet darüber, nach welchen Regeln bilanziert wird, und das hat unmittelbare Folgen.

Bewertungsweiche: Fortführungswerte oder Veräußerungswerte

Positive Prognose · Fortführungswerte
Es bleibt bei den Fortführungswerten des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Der Abschluss kann wie geplant aufgestellt werden, und die Geschäftsführung hat dokumentiert, dass sie die Frage geprüft hat.
Negative Prognose · Veräußerungswerte
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs ist überwiegend wahrscheinlich. Die Vermögensgegenstände sind zu Veräußerungswerten anzusetzen. Hinzu kommen Verbindlichkeiten, die erst durch die Einstellung entstehen: Abfindungen, Vertragsstrafen, Rückbau- und Entsorgungspflichten, Restlaufzeiten von Miet- und Leasingverträgen. Sie sind zu passivieren, auch wenn sie rechtlich noch nicht entstanden sind.
In der Summe kippt ein Abschluss dadurch häufig von einem verkraftbaren Verlust in eine bilanzielle Überschuldung – und damit in die insolvenzrechtliche Frage nach § 19 InsO. Wer in dieser Lage weiter zu Fortführungswerten bilanziert, ohne die Annahme beurteilt und dokumentiert zu haben, setzt sich Bilanzierungs- und Haftungsrisiken aus, die zum Honorar für den Jahresabschluss in keinem Verhältnis stehen.

Ablauf und Ergebnis

Erstgespräch
Anlass, Stichtag, Termindruck und Stand der Planung.

ca. 60 Minuten · kostenfrei

Datenübergabe
Buchhaltungsdaten, offene Posten, Verbindlichkeiten und Sicherheitenverträge, vorhandene Liquiditätsplanung.

1 bis 3 Werktage

Planung aufbauen oder plausibilisieren
Integrierte Planung mit Liquiditätsplanung über den Prognosezeitraum, Abgleich mit den Ist-Zahlen.

1 bis 2 Wochen

Beurteilung
Bewertung der Fortführungsannahme, Prüfung der ansetzbaren Maßnahmen, Sensitivitäten.

3 bis 5 Werktage

Bericht und Besprechung
Übergabe an Geschäftsführung und Abschlussersteller, Klärung der Rückfragen.

ca. 2 Stunden

Was Sie am Ende in der Hand halten: die schriftlich begründete Beurteilung der Fortführungsannahme, die integrierte Planung über den Prognosezeitraum, die Dokumentation der angesetzten Maßnahmen mit Nachweis ihrer Verbindlichkeit, eine Sensitivitätsbetrachtung der kritischen Annahmen und eine Fassung, die der Ersteller des Abschlusses oder der Abschlussprüfer zu den Arbeitspapieren nehmen kann.

Wie wir prüfen

Das Unternehmenskonzept als Ausgangspunkt
Geprüft wird nicht die Planung für sich, sondern das dahinterliegende Unternehmenskonzept, das in die integrierte Planung überführt wird. Dazu gehören die Einschätzung von Markt und Wettbewerb, der Produkte, der Ressourcen und des Managements. Liegen ernsthafte Indizien gegen die Fortführung vor, verlangt die Rechtsprechung eingehende Untersuchungen statt einer Fortschreibung der Vorjahreszahlen.
Prognosezeitraum und Stichtag
Beurteilt wird regelmäßig ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag. Je weiter die Aufstellung vom Stichtag entfernt liegt, desto stärker rücken die seither eingetretenen Entwicklungen und die aktuelle Finanzierungslage in den Vordergrund. Bei einem Unternehmen in der Krise ist der Betrachtungszeitraum deshalb an den Beurteilungszeitpunkt anzupassen und nicht am Bilanzstichtag festzumachen.
Woher die Zahlen kommen
Grundlage ist eine integrierte Planung aus Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung. Die Liquiditätsplanung führen wir über den gesamten Prognosezeitraum. Liegt eine Planung vor, plausibilisieren wir sie; liegt keine vor, bauen wir sie auf. Die Liquiditätsseite werten wir auf Belegebene aus, nicht auf Summen- und Saldenlisten: Verdichtete Zahlen enthalten bereits eine Interpretation.
Welche Maßnahmen angesetzt werden dürfen
Nicht jede geplante Verbesserung darf ohne Weiteres in die Fortführungsprognose. Je stärker die Fortführung von einer Maßnahme abhängt, desto höher sind die Anforderungen an ihren Nachweis.
Maßnahme Ansetzbar, wenn
Interne Maßnahmen
Kostensenkungen, Prozessänderungen, Preisanpassungen
konkret geplant, realistisch und in der Umsetzung nachvollziehbar
Externe Beiträge
Kredite, Prolongationen, Rangrücktritte, Stundungen
Nachweisanforderung steigt mit der Bedeutung. Trägt die Fortführung allein darauf, genügt eine mündliche Inaussichtstellung nicht.

Für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose gilt nach IDW S 11 ein strengerer Maßstab: Dort sind externe Beiträge erst mit rechtsverbindlicher Zusage ansetzbar.

Beurteilt wird die Fortführungsannahme des § 252 HGB nach IDW PS 270 n.F.; für die Folgen einer Abkehr von der Fortführungsannahme gilt IDW RS HFA 17.

Warum die dokumentierte Prognose Sie und Ihren Berater schützt

Die Fortführungsannahme des § 252 HGB ist eine Entscheidung der gesetzlichen Vertreter, nicht des Steuerberaters. Trifft die Geschäftsführung sie ohne belastbare Grundlage und stellt sich später heraus, dass die Einstellung absehbar war, steht im Streitfall Ihre Erinnerung gegen die Aktenlage. Die dokumentierte Fortführungsprognose belegt, worauf die Entscheidung beruhte, welche Annahmen zugrunde lagen und welche Nachweise dafür vorhanden waren.

Ihr Steuerberater trägt dasselbe Risiko in eigener Sache. Wer einen Abschluss zu Fortführungswerten erstellt, obwohl Krisenindizien vorliegen, und die Annahme nicht prüfen lässt, haftet dafür in einer Größenordnung, die zum Honorar für den Abschluss in keinem Verhältnis steht.

Was die externe Fortführungsprognose nicht leistet: Sie nimmt den gesetzlichen Vertretern die Verantwortung für die Fortführungsannahme nicht ab, und die eigenen Beurteilungspflichten von Steuerberater und Abschlussprüfer bleiben bestehen. Sie schafft die Grundlage, auf der beide entscheiden, nicht die Entscheidung selbst.

Bestehen daneben Anhaltspunkte für Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO, ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Dann stehen nicht mehr die Bilanzierungswerte im Mittelpunkt, sondern persönliche Zahlungshaftung und Antragsfristen – und das ist nicht mehr die handelsrechtliche, sondern die insolvenzrechtliche Frage.

Ihr Mehrwert

Handlungssicherheit
Sie können als Geschäftsführer den Abschluss aufstellen und prüfen lassen, weil die Fortführungsannahme beurteilt und dokumentiert ist statt behauptet.
Entlastung für den Berater
Ihr Steuerberater bleibt handlungsfähig, weil er die Beurteilung nicht allein verantworten muss.
Früherkennung
Sie erkennen früh, ob aus der bilanziellen eine insolvenzrechtliche Frage wird, und haben Zeit zu handeln statt zu reagieren.
Verhandlungsposition
Sie gehen mit einer plausibilisierten Planung ins Bankgespräch, Eine geprüfte Planung trägt im Gespräch weiter als eine Ankündigung.

Fortführungsprognose anfragen

Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: Stichtag des Abschlusses, Anlass und ob bereits eine Planung vorliegt. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung und nach dem Erstgespräch ein verbindliches Angebot. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Den Zweck. Die Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entscheidet, ob im Jahresabschluss zu Fortführungs- oder zu Veräußerungswerten bewertet wird. Die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO entscheidet, ob bei bilanzieller Überschuldung eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Datenbasis ist weitgehend dieselbe, die Fragestellung nicht.

Oft nicht. Der Begriff ist Praxissprache und in keinem Standard definiert. Geht es um die Bilanzierung, ist es diese Leistung. Geht es um die Antragspflicht bei bilanzieller Überschuldung, ist die Fortbestehensprognose gemeint. Steht eine Kreditentscheidung an, will die Bank in aller Regel ein Sanierungskonzept nach IDW S 6. Eine Rückfrage klärt das in einem Satz.

Regelmäßig mindestens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag; maßgeblich ist, ob die Fortführung in diesem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich ist. Liegt die Aufstellung deutlich später, sind zusätzlich die seither eingetretenen Entwicklungen und die aktuelle Finanzierungslage zu berücksichtigen. Bei größeren Investitions- oder Finanzierungsvorhaben kann ein längerer Zeitraum sachgerecht sein.

Interne Maßnahmen ja, sobald sie konkret geplant, realistisch und in der Umsetzung nachvollziehbar sind. Bei externen Beiträgen steigt die Nachweisanforderung mit der Bedeutung der Maßnahme: Hängt die Fortführung allein daran, genügt eine mündliche Inaussichtstellung der Hausbank nicht. Für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose gilt der strengere Maßstab der rechtsverbindlichen Zusage.

Dann sagen wir Ihnen das unmissverständlich. Für den Abschluss bedeutet es Veräußerungswerte und zusätzliche Rückstellungen für Beendigungsverpflichtungen. Zugleich ist unverzüglich eine gesonderte Prüfung erforderlich, ob Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt; erst daraus ergeben sich Antragspflichten und Fristen.

Fachlich in vielen Fällen ja. Praktisch beurteilt er damit eine Annahme, auf der sein eigener Abschluss beruht, und genau diese Konstellation wird im Streitfall angegriffen. Eine externe Beurteilung nach IDW PS 270 n.F. trennt die Rollen. Ihr Steuerberater bleibt dabei Ihr zentraler Ansprechpartner; wir liefern ihm die Grundlage, nicht eine zweite Meinung über seine Arbeit.

Anlaufverluste allein stehen einer positiven Fortführungsprognose nicht entgegen. Ein junges Unternehmen muss nicht von Beginn an aus eigener Kraft profitabel sein; entscheidend ist, ob die Finanzierung über den Prognosezeitraum gesichert ist und die Planung eine nachvollziehbare Perspektive zeigt. Die Anforderungen an die Planungsqualität sind dabei eher höher als bei einem etablierten Unternehmen, weil es keine Historie gibt, an der man sie messen könnte.

Der Aufwand hängt vor allem davon ab, ob eine belastbare Planung vorliegt oder aufgebaut werden muss. Die Erstellung ist kein Standardprodukt; ein verbindliches Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch.

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