FORTFÜHRUNGSPROGNOSE ERSTELLEN:
BILANZIERUNG NACH § 252 HGB
Grundlage des Jahresabschlusses
Fortführungswerte oder Veräußerungswerte – die Prognose entscheidet, nach welchen Regeln bilanziert wird.
Beurteilung nach IDW PS 270 n.F.
Auf Basis einer integrierten Planung, die der Prüfung durch Abschlussprüfer und Bank standhält.
Entlastung für Ihren Berater
Ihr Steuerberater muss die Fortführungsannahme nicht allein verantworten und bleibt handlungsfähig.
Wenn Ihr Steuerberater den Jahresabschluss nicht aufstellen kann oder Ihre Bank nach dem Fortbestand fragt, steht dieselbe Frage im Raum: Lässt sich eine positive Fortführungsprognose stellen? Wir beantworten sie für Sie auf einer Grundlage, die Ihr Berater und Ihre Bank nachvollziehen können.
Solange nichts dagegen spricht, gilt die Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB als vermutet; die Fortführungsprognose bleibt implizit und wird nirgends dokumentiert. Liegen Krisenindizien vor, trägt die Vermutung nicht mehr. Dann ist eine explizite Fortführungsprognose zu erstellen, auf einer integrierten Planung beruhend und begründet. Von ihr hängt ab, ob Ihr Unternehmen mit Fortführungswerten oder mit Veräußerungswerten in der Bilanz steht – derselbe Betrieb, und regelmäßig ein Unterschied, der über die bilanzielle Überschuldung entscheidet.
Wir erstellen die Fortführungsprognose auf Basis Ihrer Zahlen und sagen Ihnen, ob sie positiv ausfällt. Grundlage ist eine integrierte Planung, die einer Beurteilung nach IDW PS 270 n.F. genügt. Die Annahmen und die offenen Punkte besprechen wir mit Ihnen, bevor die Fassung an Dritte geht.
Wann Sie uns ansprechen sollten
Entscheidend sind die Anzeichen einer Krise, nicht Unternehmensgröße oder Rechtsform. Als tatsächliche oder rechtliche Gegebenheit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB kommt jeder der folgenden Punkte in Betracht.
Was die Fortführungsprognose leistet
Die Fortführungsprognose beantwortet eine Frage des Bilanzrechts: Darf nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu Fortführungswerten bewertet werden, oder sind Veräußerungswerte anzusetzen? Beurteilt werden dafür nicht nur Zahlungsfähigkeit und Finanzierung, sondern auch die operative Tragfähigkeit, die Auftragslage, mögliche rechtliche Fortführungshindernisse und die Absichten der gesetzlichen Vertreter. Sie ist damit die Grundlage für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung Ihres Steuerberaters, ob er den Abschluss in dieser Form überhaupt erstellen kann.
Eine Aussage über die Insolvenzantragspflicht ist sie nicht. Diese Verwechslung ist der häufigste Irrtum in der Praxis, und sie entsteht meist im Bankgespräch.
Eine Rückfrage klärt, welches Gutachten tatsächlich benötigt wird: Geht es um die Bilanzierung des Jahresabschlusses, um die Frage der Insolvenzantragspflicht oder um eine bevorstehende Kreditentscheidung? Zur insolvenzrechtlichen Beurteilung zur Fortbestehensprognose und für eine Kreditentscheidung zu Sanierungskonzepten nach IDW S 6.
Zwei Wege, je nachdem ob bei Ihnen bereits eine belastbare Planung vorliegt.
Wenn eine Planung vorliegt
Fortführungsprognose auf Basis Ihrer Planung
Wenn Sie eine integrierte Planung haben und wissen möchten, ob sie die Fortführungsannahme trägt.
Wir plausibilisieren Ihre Planung und erstellen die Beurteilung darauf. Enthalten sind die Auswertung auf Belegebene, die Prüfung der angesetzten Maßnahmen und die Sensitivitätsbetrachtung. Sie erhalten eine begründete Aussage dazu, ob eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann, und wir erläutern Ihnen, worauf sie beruht.
Die Fassung ist so aufbereitet, dass Ihr Steuerberater oder Abschlussprüfer sie zu den Arbeitspapieren nehmen kann.
Wenn keine Planung vorliegt
Fortführungsprognose mit Planungsaufbau
Wenn bei Ihnen noch keine belastbare Planung vorliegt und wir die Grundlage gemeinsam schaffen.
Wir bauen die integrierte Planung aus Ergebnis-, Liquiditäts- und Bilanzplanung gemeinsam mit Ihnen auf. Ob eine Planung vorliegt oder erst entsteht, bestimmt Aufwand und Honorar – das besprechen wir im Erstgespräch, bevor Sie sich entscheiden.
Steht daneben die insolvenzrechtliche Frage im Raum, gehen wir unmittelbar in die Fortbestehensprognose über. Die Datenbasis ist dieselbe.
Was von der Fortführungsprognose abhängt
Die Fortführungsprognose entscheidet nicht über das Überleben Ihres Unternehmens. Sie entscheidet darüber, nach welchen Regeln bilanziert wird, und das hat unmittelbare Folgen.
Ablauf und Ergebnis
ca. 60 Minuten · kostenfrei
1 bis 3 Werktage
1 bis 2 Wochen
3 bis 5 Werktage
ca. 2 Stunden
Was Sie am Ende in der Hand halten: die schriftlich begründete Beurteilung der Fortführungsannahme, die integrierte Planung über den Prognosezeitraum, die Dokumentation der angesetzten Maßnahmen mit Nachweis ihrer Verbindlichkeit, eine Sensitivitätsbetrachtung der kritischen Annahmen und eine Fassung, die der Ersteller des Abschlusses oder der Abschlussprüfer zu den Arbeitspapieren nehmen kann.
Wie wir prüfen
| Maßnahme | Ansetzbar, wenn |
|---|---|
| Interne Maßnahmen Kostensenkungen, Prozessänderungen, Preisanpassungen |
konkret geplant, realistisch und in der Umsetzung nachvollziehbar |
| Externe Beiträge Kredite, Prolongationen, Rangrücktritte, Stundungen |
Nachweisanforderung steigt mit der Bedeutung. Trägt die Fortführung allein darauf, genügt eine mündliche Inaussichtstellung nicht. |
Für die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose gilt nach IDW S 11 ein strengerer Maßstab: Dort sind externe Beiträge erst mit rechtsverbindlicher Zusage ansetzbar.
Beurteilt wird die Fortführungsannahme des § 252 HGB nach IDW PS 270 n.F.; für die Folgen einer Abkehr von der Fortführungsannahme gilt IDW RS HFA 17.
Warum die dokumentierte Prognose Sie und Ihren Berater schützt
Die Fortführungsannahme des § 252 HGB ist eine Entscheidung der gesetzlichen Vertreter, nicht des Steuerberaters. Trifft die Geschäftsführung sie ohne belastbare Grundlage und stellt sich später heraus, dass die Einstellung absehbar war, steht im Streitfall Ihre Erinnerung gegen die Aktenlage. Die dokumentierte Fortführungsprognose belegt, worauf die Entscheidung beruhte, welche Annahmen zugrunde lagen und welche Nachweise dafür vorhanden waren.
Ihr Steuerberater trägt dasselbe Risiko in eigener Sache. Wer einen Abschluss zu Fortführungswerten erstellt, obwohl Krisenindizien vorliegen, und die Annahme nicht prüfen lässt, haftet dafür in einer Größenordnung, die zum Honorar für den Abschluss in keinem Verhältnis steht.
Bestehen daneben Anhaltspunkte für Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO, ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Dann stehen nicht mehr die Bilanzierungswerte im Mittelpunkt, sondern persönliche Zahlungshaftung und Antragsfristen – und das ist nicht mehr die handelsrechtliche, sondern die insolvenzrechtliche Frage.
Ihr Mehrwert
Fortführungsprognose anfragen
Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: Stichtag des Abschlusses, Anlass und ob bereits eine Planung vorliegt. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung und nach dem Erstgespräch ein verbindliches Angebot. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.
Häufig gestellte Fragen
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