FORTBESTEHENSPROGNOSE PRÜFEN:
ÜBERSCHULDUNG NACH § 19 InsO

Überschuldungs­prüfung Stufe 1

Eine positive Fortbestehensprognose schließt die insolvenzrechtliche Überschuldung aus.

IDW S 11 Standard

Erstellung nach den strengen Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer für höchste Akzeptanz bei Kreditinstituten, Investoren und Gerichten.

Prozessbegleitung

Inklusive Unterstützung bei Rückfragen von Finanzierungspartnern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

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Ihre Bilanz weist ein negatives Eigenkapital aus. Das ist ein ernstes Krisenindiz, aber noch kein Nachweis einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Zu klären ist zweierlei: ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt und ob daneben Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Beantwortet wird das nicht von der Bilanz, sondern von der Fortbestehensprognose. § 19 Abs. 2 InsO stellt darauf ab, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Ist sie das, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO wird dadurch nicht ausgeschlossen; sie ist gesondert zu prüfen.

Wir erstellen die Fortbestehensprognose als Gutachten nach den Grundsätzen des IDW S 11 auf Basis Ihrer Buchhaltung, mit einer Aussage, die gegenüber Banken, Gläubigern und im Zweifel gegenüber einem Insolvenzverwalter Bestand hat, der rückblickend prüft.

Wann Sie uns ansprechen sollten

Eine Fortbestehensprognose ist nicht laufend zu erstellen. Sie wird fällig, sobald Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorliegen, und dann sofort. Die Pflicht, die Lage zu prüfen, trifft Sie als Geschäftsführer persönlich.

Der Jahresabschluss oder eine unterjährige Auswertung weist ein negatives Eigenkapital aus.
Ihr Steuerberater hat auf eine mögliche Überschuldung hingewiesen.
Banken, Finanzierer, Gesellschafter oder Großgläubiger machen die Fortsetzung von einer positiven Fortbestehensprognose abhängig.
Ein Rangrücktritt, eine Patronatserklärung oder ein Gesellschafterdarlehen soll die Überschuldung beseitigen, und Sie wollen wissen, ob das trägt.
Die Liquiditätsplanung zeigt eine Deckungslücke im Prognosezeitraum von zwölf Monaten.
Es liegt eine Fortbestehensprognose vor, aber die Prämissen haben sich seither wesentlich verändert.
Bei eingetretener Insolvenzreife ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung und drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Das sind Höchstfristen, und sie stehen nur zur Verfügung, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Bearbeitungszeit für ein Gutachten sind sie nicht.

Was die Fortbestehensprognose leistet

Die Fortbestehensprognose beantwortet eine Frage: Reicht die Liquidität im Prognosezeitraum durchgehend aus, oder nicht? Sie ist die erste Stufe der Überschuldungsprüfung und entscheidet darüber, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt und damit eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung besteht. Eine positive Fortbestehensprognose schließt diesen Insolvenzgrund aus. Ob daneben bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, beantwortet sie nicht; das ist eine eigene Prüfung, die unabhängig von der Überschuldung in die Insolvenz führen kann. Sie sagt Ihnen, ob Sie weiterarbeiten dürfen, nicht was zu tun ist.

Ein Sanierungskonzept ist sie nicht, und eine Aussage über die Sanierungsfähigkeit trifft sie nicht. Drei Leistungen werden häufig mit ihr verwechselt.

Ihre Frage Passende Leistung
„Bin ich zahlungsunfähig – und seit wann?“ Prüfung auf Insolvenzgründe
„Darf mein Abschluss zu Fortführungswerten aufgestellt werden?“ Fortführungsprognose nach § 252 HGB
„Ist mein Unternehmen sanierungsfähig?“ Sanierungskonzept nach IDW S 6

Häufig laufen Fortbestehens- und Fortführungsprognose zusammen: Die Datenbasis ist dieselbe, die Fragestellung nicht. Wir erstellen dann beide auf einer Grundlage.

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch klären wir in rund zwanzig Minuten, was Ihre Bank konkret angefordert hat, welche Unterlagen bei Ihnen vorliegen und wie schnell die Planung stehen kann. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Die zweistufige Überschuldungsprüfung

Die insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO ist nicht dasselbe wie ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz. Die Prüfung läuft in zwei Stufen, und die erste entscheidet meistens schon.

Zweistufige Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO

Bilanzielle Überschuldungnegatives EigenkapitalStufe 1 · FortbestehensprognoseFortführung zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich?janeinKeine insolvenzrechtlicheÜberschuldung · Prüfung endetStufe 2 · ÜberschuldungsstatusVermögen zu LiquidationswertenpositivnegativDrohende Überschuldungkeine AntragspflichtInsolvenzreifeAntragspflicht greiftZahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist davon unabhängig und gesondert zu prüfen.

Stufe 1 · Fortbestehensprognose
Ist die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich, reicht die Liquidität also durchgehend aus? Fällt die Antwort positiv aus, liegt eine positive Fortbestehensprognose vor und damit keine insolvenzrechtliche Überschuldung, unabhängig davon, wie die Bilanz aussieht. Die Prüfung endet hier.
Stufe 2 · Überschuldungsstatus
Erst wenn Stufe 1 negativ ausfällt, wird gerechnet: Das Vermögen wird zu Liquidationswerten angesetzt und den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Anzusetzen sind alle Verbindlichkeiten; Forderungen, für die ein qualifizierter Nachrang nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO vereinbart wurde, bleiben außer Ansatz. Ergibt sich ein negatives Reinvermögen, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor und die Antragspflicht greift.

Zwei Wege – je nachdem, ob eine belastbare Planung bereits vorliegt.

Wenn eine Planung vorliegt

Vorliegende Planung prüfen

Wenn eine integrierte Planung vorhanden ist und beurteilt werden soll, ob sie die Fortbestehensprognose trägt.

Dauer2 bis 4 Wochen
ErgebnisGutachten nach IDW S 11
HonorarFestpreis nach dem Erstgespräch

Wir plausibilisieren Ihre Planung auf Belegebene: Abgleich der Annahmen mit dem tatsächlichen Zahlungsverhalten, Prüfung der ansetzbaren Maßnahmen sowie der vorgelegten Rangrücktritte und Finanzierungszusagen. Auf dieser Grundlage beurteilen wir, ob die Fortführung über zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich ist.

Trägt die vorliegende Planung nicht, sagen wir Ihnen das, bevor das Gutachten beauftragt wird.

Wenn keine Planung vorliegt

Integrierte Planung aufsetzen

Wenn keine belastbare Planung vorhanden ist und die Grundlage erst geschaffen werden muss.

Dauernach Umfang
ErgebnisIntegrierte Planung und Gutachten
HonorarFestpreis nach dem Erstgespräch

Wir bauen die integrierte Planung aus Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsrechnung über zwölf Monate auf, auf Basis Ihrer Buchhaltung und der bestehenden Verträge. Sie ist zugleich die Grundlage der Fortbestehensprognose und bleibt danach als Steuerungsinstrument nutzbar.

Bei Start-ups ist die monatliche Planung der tragende Teil der Prognose, nicht ihr Beiwerk.

Ablauf und Ergebnis

Erstgespräch
Anlass, Stichtag, Fristenlage und Stand der Planung.

ca. 60 Minuten · kostenfrei

Datenübergabe
Buchhaltungsdaten, offene Posten, Finanzierungs- und Sicherheitenverträge, Rangrücktritte und Zusagen sowie eine vorhandene Planung.

1 bis 3 Werktage

Liquiditätsrechnung
IDW S 11 Standard, Aufbau oder Plausibilisierung der integrierten Planung über zwölf Monate.

1 bis 2 Wochen

Beurteilung
Prüfung der ansetzbaren Maßnahmen, Sensitivitäten und Aussage zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

3 bis 5 Werktage

Bericht und Besprechung
Übergabe, Klärung der Rückfragen, auf Wunsch Vorstellung gegenüber Banken, Finanzierern oder Gesellschaftern.

ca. 2 Stunden

Was Sie am Ende in der Hand halten: das Gutachten mit der begründeten Aussage dazu, ob eine positive Fortbestehensprognose gestellt werden kann, die Liquiditätsrechnung über den Prognosezeitraum, die Dokumentation der angesetzten Maßnahmen mit Nachweis ihrer Verbindlichkeit und die Sensitivitätsbetrachtung der kritischen Annahmen. Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, benennen wir den weiteren Prüfungsbedarf: Ob und seit wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, untersuchen wir gesondert, denn daran hängen Stichtag und Fristen.

Wie wir prüfen

Das Unternehmenskonzept als Grundlage
Die Rechtsprechung verlangt für eine positive Fortbestehensprognose ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept, aus dem sich die Lebensfähigkeit des Unternehmens ergibt. Die Planung bildet dessen Zahlenwirkung ab, sie ersetzt es nicht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Entwicklung in Markt und Branche sowie die gesamtwirtschaftlichen Aussichten. Eine Tabellenkalkulation ohne dieses Fundament hält einer späteren Prüfung selten stand.
Prognosezeitraum und Stichtag
Der Prognosezeitraum beträgt zwölf Monate ab dem Beurteilungsstichtag, nicht ab dem Bilanzstichtag. Auf denselben Zeitraum stellt der IDW S 11 ab. Verändern sich die Prämissen wesentlich, etwa durch den Ausfall eines wesentlichen Kunden, eine unerwartete Kostensteigerung oder eine gekündigte Linie, ist die Fortbestehensprognose zu aktualisieren. Eine positive Fortbestehensprognose, die überholt ist, schützt nicht.
Woher die Zahlen kommen
Grundlage ist eine integrierte Planung mit einer Liquiditätsrechnung über den gesamten Prognosezeitraum. Wir werten die Buchhaltung auf Belegebene aus: einzelne Buchungen, Fälligkeiten, tatsächliche Zahlungszeitpunkte und das Zahlungsverhalten gegenüber einzelnen Gläubigergruppen. Aus Summen- und Saldenlisten lässt sich weder ein Stichtag der Zahlungsunfähigkeit bestimmen noch eine Liquiditätsbilanz belastbar aufstellen; aus Einzelbuchungen schon.
Welche Maßnahmen angesetzt werden dürfen
Hier gilt ein strengerer Maßstab als bei der handelsrechtlichen Fortführungsprognose. Entscheidend ist, wie verbindlich eine Maßnahme zum Beurteilungsstichtag bereits ist.
Maßnahme Ansetzbar, wenn
Interne Maßnahmen konkret geplant und erkennbar begonnen
Externe Beiträge
Kredite, Prolongationen, Stundungen, Gesellschafterzuschüsse
rechtsverbindlich zugesagt
Rangrücktritt zusätzlich: Anforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO an einen qualifizierten Nachrang erfüllt
Vorgelegte Erklärungen prüfen wir, bevor wir sie ansetzen. Eine unzureichend formulierte Rangrücktrittserklärung ist einer der häufigsten Gründe dafür, dass eine geglaubte Entwarnung nicht trägt.
Ein Ausschlussgrund wird in der Praxis regelmäßig übersehen: Liegt zum Beurteilungsstichtag bereits drohende Zahlungsunfähigkeit vor, ist eine positive Fortbestehensprognose objektiv ausgeschlossen. Wir prüfen das vorab, bevor Aufwand in eine Prognose fließt, die nicht tragen kann.

Besonderheiten bei Start-ups und jungen Unternehmen

Ein Start-up ist fast immer bilanziell überschuldet und lebt von Finanzierungsrunden. Für die Fortbestehensprognose gelten deshalb eigene Maßstäbe.

Keine Selbstfinanzierung nötig
Die Ertragsfähigkeit aus eigener Kraft ist keine Voraussetzung für eine positive Prognose. Maßgeblich ist die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum.
Aber: Ertragsperspektive zeigen
Ein junges Unternehmen muss nicht von Beginn an selbstfinanzierungsfähig sein, aber eine nachvollziehbare Perspektive darlegen.
Zusage nur mit konkreter Planung
Eine Finanzierungszusage trägt nur, wenn sie an einer selbst erstellten und mit den Kapitalgebern abgestimmten Finanzplanung hängt.

Die Erleichterung ist keine Freistellung. Sie verschiebt den Nachweis von der Ertragslage auf die Planungsqualität. Genau daran ist der entschiedene Fall gescheitert: Es fehlte die dokumentierte monatliche Planung. Wenn Sie diese Planung nicht haben, bauen wir sie auf; bei einem Start-up ist sie nicht Beiwerk der Fortbestehensprognose, sondern ihr tragender Teil.

Vergleiche BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06, sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2023 – 12 U 59/22.

Antragsfristen und Zahlungsverbot

Die Fortbestehensprognose entscheidet nicht nur über die Bilanz, sondern über Ihre persönliche Lage als Geschäftsführer oder Vorstand. Wird Insolvenzreife festgestellt, ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; die sechs beziehungsweise drei Wochen sind Höchstfristen, nicht der Normalfall. Ab diesem Zeitpunkt bestehen erhebliche Beschränkungen für weitere Zahlungen: Nicht privilegierte Zahlungen können nach § 15b InsO persönliche Erstattungsansprüche gegen Sie auslösen, unabhängig davon, ob dem Unternehmen dadurch ein Schaden entstanden ist.

Eine dokumentierte, nach den Grundsätzen des IDW S 11 erstellte Fortbestehensprognose belegt, dass die Geschäftsführung die Frage geprüft hat und auf welcher Grundlage sie zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Sie schützt nicht davor, dass ein Insolvenzverwalter im Rückblick anders bewertet. Sie verschiebt die Auseinandersetzung aber von Ihrer Erinnerung auf die Aktenlage.

Ihr Mehrwert

Klarheit über die Pflichtenlage
Die Geschäftsführung weiß, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt und ab wann. Bei Anhaltspunkten prüfen wir die Zahlungsunfähigkeit gesondert mit.
Belastbare Zusagen
Sie können Rangrücktritte und Finanzierungszusagen bewerten, bevor Sie sich darauf verlassen, weil wir prüfen, ob sie im Überschuldungsstatus überhaupt tragen.
Akzeptanz bei Finanzierern
Ihre Bank bekommt eine Aussage, auf die sie ihre eigene Entscheidung stützen kann. Das ist der Grund, warum sie fragt.
Haftungsdokumentation
Sie haben die Unterlagen, die im Rückblick zählen, weil ein Insolvenzverwalter nicht Ihre Absicht prüft, sondern Ihre Aktenlage.

Fortbestehensprognose anfragen

Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: Stichtag, Anlass und ob bereits eine Planung vorliegt. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung und nach dem Erstgespräch ein verbindliches Angebot. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Den Zweck. Die Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO entscheidet, ob bei bilanzieller Überschuldung eine insolvenzrechtliche Überschuldung und damit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Die Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entscheidet, ob im Jahresabschluss zu Fortführungs- oder zu Veräußerungswerten bewertet wird. Die Datenbasis ist weitgehend dieselbe, die Fragestellung nicht.

Der Prognosezeitraum beträgt zwölf Monate ab dem Beurteilungsstichtag. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO gilt ein längerer Horizont von in der Regel vierundzwanzig Monaten. Das ist eine andere Prüfung mit einer anderen Rechtsfolge und wird in der Praxis häufig vermengt.

Nur, wenn er richtig formuliert ist. Forderungen, für die ein qualifizierter Nachrang nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO vereinbart wurde, bleiben im Überschuldungsstatus außer Ansatz. Erklärungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wirken nicht und werden trotzdem regelmäßig als Entwarnung verstanden. Wir prüfen die vorliegenden Erklärungen, bevor wir sie ansetzen.

Für eine positive Fortbestehensprognose muss die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum wahrscheinlicher sein als ihr Gegenteil, also mehr als fünfzig Prozent. Das ist keine Gewissheit und keine bloße Hoffnung, sondern eine Abwägung auf Grundlage nachvollziehbarer Annahmen. Entscheidend ist, dass diese Annahmen realistisch, in sich konsistent und dokumentiert sind; sie müssen den Anforderungen des IDW S 11 genügen und einer späteren Prüfung durch Gerichte, Insolvenzverwalter oder Abschlussprüfer standhalten.

Nein. Die Rechtsprechung verlangt ein aussagekräftiges Unternehmenskonzept, aus dem sich die Lebensfähigkeit des Unternehmens ergibt; ihm muss ein Ertrags- und Finanzplan für den Prognosezeitraum zugrunde liegen, aus dem sich ergibt, dass die Finanzkraft zur Fortführung ausreicht. Die Planung ist damit die Zahlenwirkung des Konzepts, nicht sein Ersatz. Zu berücksichtigen sind auch die Entwicklung in Markt und Branche sowie die gesamtwirtschaftlichen Aussichten. Da es sich um eine Vorhersage handelt, steht der Geschäftsführung dabei ein Beurteilungsspielraum zu.

Dann folgt Stufe 2, der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten. Ergibt der ein negatives Reinvermögen, liegt insolvenzrechtliche Überschuldung vor und der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; sechs Wochen sind die Höchstfrist, nicht der Normalfall. Ob daneben bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und seit wann, untersuchen wir gesondert. Auch in dieser Lage bleibt Gestaltungsspielraum: Eigenverwaltung und Insolvenzplan stehen offen, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO dagegen nur vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Bis sich die Prämissen wesentlich ändern. Es gibt keine feste Haltbarkeit, sondern eine Beobachtungspflicht der Geschäftsführung: Fällt ein wesentlicher Kunde aus, steigen Kosten unerwartet oder wird eine Linie gekündigt, ist die Fortbestehensprognose zu aktualisieren. Wer sich auf eine überholte Fortbestehensprognose beruft, steht schlechter da als jemand, der gar keine hatte.

Der Aufwand hängt vor allem davon ab, ob eine belastbare Planung vorliegt oder aufgebaut werden muss und ob die Planung erst aufgebaut werden muss. Ein verbindliches Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespräch.

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