FORTFÜHRUNGS­PROGNOSE &
FORTBESTEHENS­PROGNOSE

In der Unternehmenskrise ist eine belastbare Fortführungs­prognose oder Fortbestehens­prognose oft entscheidend für das weitere Vorgehen. Die Gutachten zeigen, ob eine Insolvenz­antragspflicht besteht, machen eine mögliche Überschuldung transparent und schaffen die Grundlage für Gespräche mit Banken, Gesellschaftern und anderen Stakeholdern.

Als Geschäftsführer, CFO oder Gesellschafter tragen Sie in dieser Phase eine hohe persönliche Verantwortung. Unsere Experten erstellen rechtssichere, IDW-konforme Gutachten, die sowohl die handels­rechtlichen Vorgaben als auch die insolvenz­rechtlichen Anforderungen zuverlässig erfüllen. So erhalten Sie eine klare Prognose, auf deren Basis Sie Entscheidungen fundiert und dokumentiert treffen können.

Die Handels­rechtliche Fortführungs­prognose (HGB)

Die handelsrechtliche Fortführungs­prognose richtet sich an bilanzierungs­pflichtige Unternehmen. Sie prüft, ob die Fortführung des Unternehmens nach dem Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) noch vertretbar ist oder ob gewichtige Zweifel bestehen.

Wann wird eine Fortführungsprognose notwendig?

Eine explizite Fortführungs­prognose ist immer dann nötig, wenn ernsthafte Zweifel an der Fortführungs­fähigkeit des Unternehmens auftreten. Typische Auslöser sind zum Beispiel:

  • dauerhaft negative Ergebnisse oder wiederkehrende Verluste,
  • anhaltende Finanzierungs­probleme oder stark eingeschränkter Zugang zu Krediten,
  • Hinweise auf drohende Über­schuldung,
  • erhebliche Unsicherheiten in der Auftragslage oder beim Geschäfts­modell.

In solchen Situationen reicht die bloß unterstellte Fortführung nicht mehr aus. Die Geschäfts­leitung muss aktiv prüfen und dokumentieren, ob eine Fortführung nach kaufmännischen Maßstäben noch realistisch ist.

Inhalt und Wirkung der Fortführungsprognose

Die Verantwortung für die Beurteilung liegt bei der Geschäfts­führung. Wegen der hohen Haftungsrisiken ist es in der Praxis aber üblich, einen unabhängigen, sachkundigen Dritten einzubeziehen. Die Kernbestand­teile einer handels­rechtlichen Fortführungs­prognose sind:

  • Prognosezeitraum
    In der Regel wird ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab Bilanz­stichtag betrachtet. Grundlage ist eine integrierte Unternehmens­planung (Ergebnisrechnung, Liquiditäts­planung, Bilanz).
  • Positive Fortführungs­prognose
    Ergibt die Analyse, dass die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, kann weiterhin zu Fortführungs­werten bilanziert werden. Gleichzeitig dokumentiert die positive Fortführungs­prognose, dass die gesetzlichen Vertreter ihren Pflichten nachgekommen sind.
  • Negative Fortführungs­prognose
    Fällt die Beurteilung negativ aus, ist von einer Einstellung des Geschäfts­betriebs auszugehen. In diesem Fall müssen Vermögens­werte grundsätzlich zu Liquidations­werten angesetzt werden.

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Wir unterstützen Sie dabei, eine handels­rechtliche Fortführungs­prognose methodisch sauber aufzubauen – von der Analyse der Ausgangs­lage über die integrierte Planung bis zur aussage­kräftigen Dokumentation gegenüber Prüfern, Banken und weiteren Stakeholdern.

Die Insolvenzrechtliche Fortbestehens­prognose (InsO)

Die insolvenz­rechtliche Fortbestehens­prognose ist in der Krise das zentrale Instrument, um eine Überschuldungs­prüfung nach § 19 Abs. 2 InsO durch­zuführen. Sie bildet die erste Stufe der Überschuldungs­prüfung und zeigt, ob trotz bilanzieller Überschuldung eine Fort­führung auf Basis der geplanten Zahlungs­fähigkeit möglich ist.

Damit ergänzt die Fortbestehens­prognose die handels­rechtliche Fortführungs­prognose und legt den Fokus konsequent auf die Liquidität.

Prüfungsprozess und Fokus

Die insolvenzrechtliche Fortbestehens­prognose betrachtet ausschließlich die Liquidität im Prognose­zeitraum. Sie beantwortet die Frage, ob das Unternehmen voraussichtlich in der Lage ist, seine fälligen Zahlungen dauerhaft zu bedienen.

Typische Elemente:

  • Prognosezeitraum
    Die Liquiditäts­planung umfasst mindestens zwölf Monate. Bei komplexen Finanzierungen oder Sanierungs­projekten kann ein längerer Zeitraum sinnvoll sein.
  • Positive Fortbestehens­prognose
    Eine positive insolvenz­rechtliche Fortbestehens­prognose liegt vor, wenn die Zahlungs­fähigkeit mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Dann besteht trotz bilanzieller Überschuldung kein insolvenz­rechtlicher Überschuldungs­tatbestand.
  • Negative Fortbestehens­prognose
    Ist absehbar, dass zumindest eine drohende Zahlungs­unfähigkeit eintritt und sich diese nicht durch realistische Maßnahmen vermeiden lässt, fällt die Fort­bestehens­­prognose negativ aus. In der Folge sind Liquidations­werte anzusetzen und gegebenen­­falls ein Insolvenz­antrag zu stellen.

Einbindung von Sanierungs­maßnahmen

In die Fortbestehens­prognose fließen häufig geplante Sanierungs­maßnahmen ein. Für ihre Berücksichtigung gelten hohe Anforderungen:

  • Interne Maßnahmen (z. B. Kosten­senkungen, Prozess­verbesserungen) dürfen einbezogen werden, wenn die Umsetzung bereits konkret geplant ist und erste Schritte nachweisbar angestoßen wurden.
  • Externe Maßnahmen (z. B. neue Kredite, Rang­rücktritte, Stundungen) können erst berücksichtigt werden, wenn sie rechtlich verbindlich zugesagt wurden.

Eine fundierte, extern erstellte Fortbestehens­prognose ist damit die Grundlage für eine außer­gerichtliche Sanierung und erhöht die Akzeptanz bei Banken, weiteren Finanzierern und Gesellschaftern.

Ihr Mehrwert mit KAS Restrukturierung

Wir erstellen Ihre Gutachten zur Fortführungs­prognose und Fortbestehens­prognose unter Berücksichtigung der aktuellen Recht­sprechung und der maßgeblichen Standards IDW PS 270 (HGB) und IDW S 6 (InsO). Unsere Gutachten sind in der Praxis erprobt und werden von Banken, Wirtschafts­prüfern und Gerichten anerkannt.

Unsere Leistungen

  • GUTACHTENERSTELLUNG
    Erstellung handels­rechtlicher Fortführungs­prognosen und insolvenz­rechtlicher Fortbestehens­prognosen
  • EINFÜHRUNG EINER INTERGRIERTEN PLANUNGS­RECHNUNG
    Aufbau eines Planungs­systems (Liquidität, Ertrag, Bilanz) als belastbare Basis für Sanierungs­entscheidungen und Überwachung der Unternehmens­entwicklung.
  • ENTWICKLUNG GEZIELTER SANIERUNGS­­MASSNAHMEN
    Erarbeitung realistischer Sanierungs­­maßnahmen zur Wieder­herstellung der Fortführungs­fähigkeit und Sicherung der Zahlungs­­fähigkeit
  • UNTERSTÜTZUNG IN VERHANDLUNGEN
    Vorbereitung und Begleitung von Gesprächen mit Banken, Investoren, Steuerberatern und Wirtschafts­prüfern auf Basis eines klar strukturierten, nachvoll­ziehbaren Gutachtens.

Vorteile für Geschäftsführer & Vorstände

  • HAFTUNGS­REDUZIERUNG
    Ein externes, fachlich fundiertes Gutachten dient als dokumentierte Entscheidungs­grundlage und reduziert persönliche Haftungs­risiken.
  • TRANSPARENZ IN DER KRISE
    Die Kombination aus Fortführungs­prognose, Fortbestehens­prognose und integrierter Planung schafft Klarheit über Handlungs­optionen und Risiken.
  • STÄRKERE VERHANDLUNGS­POSITION
    Gegenüber Banken und weiteren Stakeholdern können Sie Ihre Sanierungs­strategie mit einer nachvoll­ziehbaren Datenbasis untermauern.

  • ZEITGEWINN
    Durch eine frühzeitige und strukturierte Analyse vermeiden Sie Ad-hoc-Entscheidungen und gewinnen wertvolle Zeit für die Umsetzung von Maßnahmen.

Vorteile für Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

  • HAFTUNGSVERMEIDUNG
    Ein IDW-konformes Gutachten unterstützt Steuerberater und Wirtschafts­prüfer bei der sicheren Beurteilung der Fortführungs­annahme und bei der Bilanzierung zu Fortführungs­werten.
  • SICHERUNG DER BILANZIERUNG
    Die Gutachten liefern eine klare Grundlage für die Entscheidung, ob Fortführungs­werte oder Liquidations­werte anzusetzen sind.
  • MANDATS­UNTERSTÜTZUNG
    Durch die Einbindung externer Spezialisten bleiben Sie zentraler Ansprech­partner Ihres Mandanten, erweitern aber zugleich die fachliche Tiefe in Krisen­situationen.
  • FOKUSSIERUNG AUF KERNAUFGABEN
    Aufwendige Sanierungs- und Prognose­analysen können ausgelagert werden, während Sie sich auf Jahres­abschluss, Steuer­beratung und laufende Betreuung konzentrieren.
Fortführungs Fortbestehensprognose

Häufig gestellte Fragen

Die insolvenzrechtliche Fortbestehens­prognose richtet den Blick ausschließlich auf die künftige Zahlungs­fähigkeit des Unternehmens und ist Kern der Überschuldungs­­prüfung nach § 19 InsO.

Die handelsrechtliche Fortführungs­prognose nach IDW PS 270 geht weiter: Sie betrachtet zusätzlich die langfristige Tragfähigkeit des Geschäfts­modells und die operative Fortführung. In vielen Fällen werden beide Gutachten kombiniert, um ein einheitliches Bild für Geschäfts­führung, Banken und Prüfer zu schaffen.

Der Prognosezeitraum beträgt sowohl für die handels­rechtliche Fortführungs­prognose als auch für die insolvenz­rechtliche Fort­bestehens­prognose in der Regel 12 Monate. In besonderen Fällen kann es sachgerecht sein, den Betrachtungs­zeitraum zu verlängern, etwa bei größeren Investitions- oder Finanzierungs­projekten.

Fällt die Fortführungs­prognose negativ aus, ist die Einstellung des Geschäfts­betriebs über­wiegend wahrscheinlich. In der Folge sind die Vermögens­gegenstände in der Bilanz grundsätzlich zu Veräußerungs­werten anzusetzen.

Werden in dieser Situation dennoch Fortführungs­werte verwendet, kann dies erhebliche Haftungs­risiken für Steuer­berater und Organe auslösen – häufig in einer Größen­ordnung, die das Honorar für den Jahres­abschluss deutlich übersteigt. Zusätzlich sind Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Geschäfts­tätigkeit entstehen (z. B. Rück­stellungen für Vertrags­­strafen oder Abfindungen), auch wenn diese rechtlich noch nicht vollständig entstanden sind.

Bei einer negativen Fortführungs­prognose ist die Einstellung des Geschäfts­betriebes überwiegend wahrscheinlich. Der Wertansatz der Vermögens­gegenstände in der Bilanz richtet sich an den Veräußerungs­werten aus. Wenn weiterhin zu Fortführungswerten bilanziert wird, kann dies zu Risiken für Steuerberater führen, die das Honorar für die Erstellung des Jahres­abschlusses um ein vielfaches übersteigen.

Bei der Bilanzierung sind auch die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die mit der Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens in Zusammenhang stehen (z.B. Rückstellungen für Vertragsstrafen usw.). Dabei ist es unerheblich, ob diese Verbindlichkeiten bereits entstanden sind.

Die insolvenz­rechtliche Fortbestehens­prognose ist immer dann erforderlich, wenn Anhalts­punkte für eine Über­schuldung vorliegen und der Überschuldungs­status geprüft werden muss. Sie ist damit zentral, um das Vorliegen einer Insolvenz­antrags­pflicht wegen Über­schuldung zu beurteilen.

Darüber hinaus fordern Kredit­geber eine Fortbestehens­prognose häufig aktiv an, bevor sie Sanierungs­maßnahmen wie Prolongationen, Rang­rücktritte oder Neu­kreditierungen zustimmen. Die Fortbestehens­prognose bestätigt ihnen, dass das Unternehmen bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen fortführungs­fähig bleibt.

Bei einer positiven Fortbestehens­prognose wird bestätigt, dass im Prognose­zeitraum die Zahlungs­fähigkeit mit überwiegender Wahrschein­lichkeit gesichert ist. Vereinfacht gesagt: Die Zahlungs­fähigkeit ist wahrscheinlicher als die Zahlungs­unfähigkeit.

Für diese Beurteilung sind insbesondere die geplanten Sanierungs­maßnahmen zu bewerten. Die zugrunde liegenden Annahmen müssen realistisch, konsistent und nachvollziehbar dokumentiert sein, sodass sie einer späteren Überprüfung durch Gerichte, Insolvenz­verwalter oder Prüfer standhalten.

Weist die Liquiditäts­planung im Prognose­zeitraum mit überwiegender Wahrschein­lichkeit eine durchgehende Zahlungs­fähigkeit des Unternehmens aus, kann eine positive Fortbestehens­prognose erstellt werden.

Das Ergebnis: Bei der Prüfung der Überschuldung liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenz­rechtliche Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor. Damit besteht kein zwingender Insolvenz­antragsgrund und es kann weiterhin zu Fortführungs­werten bilanziert werden. Häufig bildet eine positive Fortbestehens­prognose zugleich eine wichtige Grundlage für eine ergänzende Fortführungs­prognose nach HGB.

Ergibt die Liquiditäts­planung im Prognose­zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine drohende Zahlungs­unfähigkeit, ist die Fortbestehensprognose negativ.

In der anschließenden Überschuldungs­prüfung sind dann Liquidations­werte anzusetzen und den bestehenden Verbindlichkeiten gegen­überzustellen. Führt diese Gegen­überstellung zu einem negativen Rein­vermögen, liegt eine insolvenz­rechtliche Überschuldung vor. In diesem Fall ist die Geschäfts­führung verpflichtet, einen Insolvenz­antrag zu stellen.

Ergibt die Prüfung hingegen trotz Ansatzes von Liquidations­werten keinen negativen Reinvermögens­ausweis, besteht lediglich eine drohende Über­schuldung. Diese – ebenso wie eine drohende Zahlungs­unfähigkeit – löst in der Regel noch keine unmittelbare Insolvenz­antrags­pflicht aus, erfordert aber ein enges Monitoring und häufig eine erneute Fortführungs­prognose bzw. Fortbestehens­prognose.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang auch zu Haftungsfragen der Geschäfts­führer und weiteren Organ­vertreter in Krise und Insolvenz.

Verbessert oder verschlechtert sich die tatsächliche Lage während des Prognose­zeitraums wesentlich, ist die Fortbestehens­prognose zu aktualisieren. Das gilt insbesondere, wenn eine ursprünglich positive Fortbestehens­prognose erstellt worden ist.

Verschlechtern sich die der Planung zugrunde liegenden Prämissen deutlich – etwa durch den Ausfall eines wesentlichen Kunden oder unerwartete Kosten­steigerungen – muss die Geschäfts­leitung prüfen, ob die Fortbestehens­prognose und gegebenenfalls auch die Fortführungs­prognose erneut erstellt werden muss. Nur so können Geschäfts­führer sicherstellen, dass ihre Entscheidungen weiterhin auf einer aktuellen und belastbaren Grundlage beruhen.

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