FORTFÜHRUNGSPROGNOSE &
FORTBESTEHENSPROGNOSE
Auch wenn die handelsrechtliche Fortführungsprognose und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden, haben sie unterschiedliche Zielrichtungen und Inhalte. Wir sind für beide Gutachten Ihre kompetenten Ansprechpartner.
Fortführungsprognosen
Bilanzierungsflichtige Kaufleute müssen gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB überprüfen, ob der Fortführung des Unternehmens tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Kriterien für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Wenn alle drei Kriterien positiv geprüft werden können, liegt bereits eine implizite Fortführungsprognose vor. Wenn dagegen ein Kriterium zweifelhaft ist oder andere Indizien auftreten, muss eine explizite handelsrechtliche Fortführungsprognose erstellt werden.
Verantwortlichkeit und Inhalte
Die Verantwortung dafür tragen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Mit Blick auf die rechtlichen Konsequenzen wird empfohlen, in diesen Sondersituationen einen sachkundigen Dritten einzubeziehen. Häufig wird dies durch die Kreditinstitute, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch ausdrücklich gefordert.
Die Grundlage für die Prognose ist eine integrierte Planungsrechnung mit einem Planungshorizont von 12 Monaten ab Bilanzstichtag. Darauf aufbauend ist das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO) zu prüfen. Ebenfalls betrachtet werden relevante betriebliche und rechtliche Umstände. Bei Bedarf entwickeln wir auch notwendige betriebswirtschaftliche bzw. organisatorische Maßnahmen.
Folgen einer positiven Fortführungsprognose
Wenn im Ergebnis eine positive Fortführungsprognose abgegeben werden kann, ist handelsrechtlich von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. In diesem Fall sind bei der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz die Vorschriften der §§ 252-256a HGB heranzuziehen. Bei einer negativen Fortführungsprognose ist die Einstellung des Geschäftsbetriebes überwiegend wahrscheinlich. Der Wertansatz richtet sich dann an den Veräußerungswerten aus.
Die Fortführungsprognose dokumentiert, dass die Geschäftsleitung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Weiterhin dient sie der Haftungsvermeidung der Steuerberater.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um zu erörtern, ob eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erforderlich ist!
Fortbestehensprognosen
In Krisensituationen muss die Geschäftsleitung kontinuierlich überprüfen ob eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags vorliegt.
Die Feststellung der Zahlungsfähigkeit erfolgt auf Basis einer Liquiditätsplanung. Anders ist es bei der insolvenzrechtlichen Überschuldung. Diese ist in einem mehrstufigen Prüfungsprozess zu ermitteln. Dessen Ausgangspunkt ist ebenfalls eine Liquiditätsplanung. Jene sollte Bestandteil einer integrierten Planungsrechnung sein.
Prüfungsprozess
Die erforderliche Fortbestehensprognose stellt die erste Stufe der Überschuldungsprüfung dar. Sie ist eine reine Prüfung der Zahlungsfähigkeit und umfasst einen Prognosezeitraum von 12 Monaten bzw. 4 Monaten nach § Abs. 2 SanInsKG.
Der verkürzte Zeitraum von 4 Monaten gilt, wenn die Überschuldung des Unternehmens auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen einerseits am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war und es im letzten, vor dem 01.01.2020 abgeschlossenen, Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hatte. Und wenn andererseits der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 30 % eingebrochen ist.
Eine positive Fortbestehensprognose kann abgegeben werden, wenn im Zeitraum der Prognose die geplanten Einzahlungen die geplanten Auszahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit decken.
Bei der Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind umfangreiche Prüfungshandlungen vorzunehmen und diese auch zu dokumentieren. Dies gilt besonders, wenn den Planungsrechnungen interne und externe Sanierungsmaßnahmen zu Grunde liegen.
Unternehmensinterne Maßnahmen können in der Planung berücksichtigt werden, wenn mit der Umsetzung bereits begonnen worden ist bzw. sie realistisch erscheint. Maßnahmen, die die Zustimmung Dritter (insbesondere von Gläubigern) benötigen, sollten erst einfließen, wenn sie rechtlich verbindlich zugesagt worden sind.
Folgen einer positiven Fortbestehensprognose
Eine positive Fortbestehensprognose ist häufig in der außergerichtlichen Unternehmenssanierung erforderlich, wenn bei Banken Sanierungsmaßnahmen (wie z.B. die Gewährung von Darlehen als Liquiditätshilfe) angefragt werden.
Die Fortbestehensprognose stellt eine übergreifende Darlegung über die Existenzfähigkeit des Unternehmens im Prognosezeitraum dar. Letztendlich hängt von ihr u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleitung ab. Zudem stellt sie die Basis für die Entscheidung über die Gewährung von Sanierungsbeiträgen Dritter dar.
Wir erstellen insolvenzrechtliche Fortbestehensprognosen, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Suchen Sie den Dialog mit uns, wenn Sie das Thema detaillierter besprechen möchten!
Mehrwert für Geschäftsleitung und Steuerberater
Wir unterstützen Sie mit der Erstellung handelsrechtlicher Fortführungsprognosen und insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognosen. Unsere Gutachten sind an den Anforderungen der Banken und Steuerberater sowie den Standards des IDW ausgerichtet und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung.
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