GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG
IN DER KRISE: § 15b InsO

Exakte Stichtagsanalyse

Punktgenaue Rekonstruktion der Insolvenzreife statt Pauschalschätzungen.

Lückenlose Abflussprüfung

Präzise Erfassung aller haftungsrelevanten Zahlungen und Verrechnungen.

Vollständige Rekonstruktion

Systematische Auswertung der Buchhaltung zur Identifikation geschützter oder privilegierter Zahlungen.

Mit dem Eintritt der Insolvenzreife ändern sich die Maßstäbe für jede Zahlung, die aus dem Vermögen der Gesellschaft abfließt. § 15b InsO verpflichtet die Geschäftsleitung zur Erstattung solcher Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, und zwar persönlich und in voller Höhe der einzelnen Zahlung.

Ob eine Zahlung darunter fällt, hängt von zwei Größen ab, die beide betriebswirtschaftlich zu ermitteln sind: dem Zeitpunkt, zu dem die Insolvenzreife eingetreten ist, und dem Zweck, dem die Zahlung diente. Wir ermitteln beides für Sie, dokumentieren es nachvollziehbar und stimmen die Ergebnisse mit Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt ab.

Wenn eine dieser Fragen ansteht

Der Insolvenzverwalter fordert die Erstattung von Zahlungen und nennt einen Stichtag, den Sie für zu früh halten.
Sie müssen entscheiden, ob Löhne, Lieferanten oder Sozialversicherungsbeiträge noch gezahlt werden dürfen.
Ihr Rechtsanwalt benötigt eine belastbare Aufstellung der Zahlungen nach einem bestimmten Datum.
Ihre D&O-Versicherung prüft die Deckung und verlangt Unterlagen zum Zeitpunkt der Insolvenzreife.
Sie wollen dokumentieren, dass Sie an der Beseitigung der Insolvenzreife gearbeitet haben.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung oder § 266a StGB ist eingeleitet.

In all diesen Fällen geht es um dieselben zwei Fragen: ab wann und wofür. Beide lassen sich nur anhand der Zahlen beantworten, die im Unternehmen vorliegen.

Was § 15b InsO anordnet

Das Zahlungsverbot
Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Insolvenzreife und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsleitung davon Kenntnis erlangt oder der Antrag gestellt wird.
Die Privilegierung
Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, bleiben zunächst zulässig, solange die Geschäftsleitung Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Insolvenzantrags betreibt. Mit Ablauf der Antragsfrist des § 15a InsO entfällt diese Privilegierung, sodass Zahlungen danach in der Regel nicht mehr als sorgfaltsgemäß gelten.
Die Erstattungspflicht
Verstößt eine Zahlung gegen das Verbot, ist sie ungekürzt in die Masse zu erstatten. Es handelt sich dabei nicht um Schadensersatz im gewohnten Sinn, weil es auf einen Gesamtschaden der Gläubiger zunächst nicht ankommt. Erst § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO eröffnet den Einwand, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Begriff der Zahlung ist weit zu verstehen. Erfasst sind nicht nur Überweisungen und Barzahlungen, sondern ebenso Verrechnungen mit Forderungen gegen die Gesellschaft, Zahlungseingänge auf debitorisch geführten Konten und die Übereignung von Waren. Gerade die Eingänge auf dem debitorischen Konto machen in der Praxis häufig den größten Posten aus.

Welche Zahlungen zulässig bleiben

Eine abschließende Aufzählung gibt es nicht, weil die Beurteilung vom Zeitpunkt und von der jeweiligen Lage abhängt. Drei Gruppen lassen sich unterscheiden.

Beseitigung der Insolvenzreife
Aufwendungen, die der nachhaltigen Beseitigung dienen. Dazu zählen nach verbreiteter Auffassung auch die Kosten eines Sanierungsgutachtens.
Vorbereitung des Antrags
Aufwendungen, die eine ordnungsgemäße Antragstellung ermöglichen. Zahlungen zwischen Antragstellung und Eröffnung gelten als sorgfaltsgemäß, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat.
Aufrechterhaltung des Betriebs
Zahlungen, ohne die der Betrieb unmittelbar zum Erliegen käme. Löhne zählen nach heutiger Fassung regelmäßig dazu; höchstrichterlich geklärt ist dies für die neue Vorschrift allerdings nicht.
Vorbereitung des Antrags
Aufwendungen, die eine ordnungsgemäße Antragstellung ermöglichen. Zahlungen zwischen Antragstellung und Eröffnung gelten als sorgfaltsgemäß, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat.
Aufrechterhaltung des Betriebs
Zahlungen, ohne die der Betrieb unmittelbar zum Erliegen käme. Löhne zählen nach heutiger Fassung regelmäßig dazu; höchstrichterlich geklärt ist dies für die neue Vorschrift allerdings nicht.
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung stehen quer zu dieser Systematik. Wer sie nicht abführt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 266a StGB; wer sie abführt, riskiert eine Erstattungspflicht nach § 15b InsO. Für die neue Vorschrift ist dieser Konflikt höchstrichterlich nicht geklärt. Eine Entscheidung ohne anwaltliche Begleitung sollte hier nicht getroffen werden.

Termin vereinbaren

Durch die enge Verzahnung von betriebswirtschaftlicher Analyse und juristischer Expertise prüfen wir Ihre Handlungsoptionen und entwickeln Maßnahmen, die Ihre persönlichen Haftungsrisiken wirksam begrenzen.

Wir unterstützen Sie sowohl vorbeugend als auch bei der Verteidigung gegen Haftungsansprüche oder Strafbefehle – vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch.

So gehen wir vor

Erstgespräch und Einordnung
Wir klären den Anlass, den betrachteten Zeitraum und ob bereits ein Anspruch geltend gemacht wurde. Im Anschluss erhalten Sie das Festpreisangebot.

Tag 1 · kostenfrei

Datenaufnahme
Sie stellen die Unterlagen aus der Liste im nächsten Abschnitt bereit. Offene Punkte klären wir in einem Termin mit Ihrer Buchhaltung oder mit Ihrem Steuerberater.

kurzfristig

Bestimmung des Stichtags
Finanzstatus zu historischen Stichtagen, Rekonstruktion der fälligen Zahlungspflichten aus den offenen Posten und Auswertung des tatsächlichen Zahlungsverhaltens.

Kern der Auswertung

Auswertung der Zahlungen
Erfassung sämtlicher Abflüsse nach dem festgestellten Zeitpunkt, einschließlich Verrechnungen und Eingängen auf debitorischen Konten, und Zuordnung zu den Gruppen des § 15b InsO.

nur Stufe 2

Gegenrechnung und Bericht
Ermittlung des jeweils zugeflossenen Gegenwerts und schriftliche Zusammenstellung. Auf Wunsch besprechen wir das Ergebnis gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt.

Abschluss

Ist die Buchhaltung nicht auf aktuellem Stand, verlängert sich der Ablauf um den Zeitraum, der für die Aufarbeitung erforderlich ist. Läuft eine gerichtliche Frist, benennen wir bereits im Erstgespräch, welcher Aufwand in der verbleibenden Zeit zu bewältigen ist.

Welche Unterlagen wir brauchen

Der Zeitraum bestimmt den Umfang. Für die Bestimmung des Stichtags brauchen wir die Monate vor dem vermuteten Eintritt, für die Auswertung der Zahlungen den Zeitraum danach.

Für den Stichtag
Buchführungsexportfür den gesamten betrachteten Zeitraum
Summen- und Saldenlistenmonatlich
Kontoauszüge aller Konteneinschließlich Kreditlinien
Offene Posten Debitoren und Kreditorenzu mehreren Stichtagen
Steuer- und Sozialversicherungsterminemit Rückständen
Für die Zahlungen
Zahlungsverkehr im DetailBuchungssätze mit Gegenkonto
Stundungs- und Ratenvereinbarungenfalls vorhanden
Schreiben des Insolvenzverwalterssamt Anlagen
Korrespondenz zur SanierungBelege der eingeleiteten Maßnahmen
D&O-Policesofern die Deckung geprüft wird

Sollten einzelne Unterlagen nicht vorliegen, steht dies der Auswertung nicht entgegen. Wir arbeiten mit den belastbar verfügbaren Daten und kennzeichnen jede Position, die auf einer Annahme beruht.

Zwei Wege – je nachdem, ob Sie vorbeugen oder einen Anspruch abwehren müssen.

Stufe 1 · Prävention

Zahlungsfähigkeit dokumentieren

Wenn Ihre Lage angespannt ist und jede Zahlung begründbar bleiben soll.

Dauerlaufend
ErgebnisWöchentliche Dokumentation der Grundlagen
HonorarFestpreis nach Erstsichtung

Wir richten die laufende Beobachtung der Zahlungsfähigkeit ein und halten für jeden Stichtag fest, auf welcher Grundlage entschieden wurde. Dazu gehören der Finanzstatus, die kurzfristige Liquiditätsvorschau und die Dokumentation der Maßnahmen, mit denen an der Beseitigung der Insolvenzreife gearbeitet wird.

Diese Unterlagen sind zugleich Ihre Grundlage dafür, dass Zahlungen später als sorgfaltsgemäß eingeordnet werden können.

Stufe 2 · Abwehr

Stichtag und Zahlungen ermitteln

Wenn gegen Sie ein Erstattungsanspruch im Raum steht und Sie ihm belastbare Zahlen entgegensetzen möchten.

Dauernach Umfang
ErgebnisAufstellung mit Stichtag und Gegenwerten
HonorarFestpreis nach Erstsichtung

Wir bestimmen den Eintritt der Insolvenzreife retrograd anhand von Finanzstatus, offenen Posten und tatsächlichem Zahlungsverhalten. Auf dieser Grundlage werten wir die Abflüsse nach diesem Zeitpunkt aus, ordnen sie den Gruppen des § 15b InsO zu und ermitteln, welcher Gegenwert der Masse jeweils zugeflossen ist.

Das Ergebnis ist die Zahlengrundlage, die Ihr Rechtsanwalt für den Einwand des geringeren Schadens benötigt.

Haftungsfrage besprechen

Schildern Sie uns kurz Ihre Lage: wie es um die Zahlungsfähigkeit steht, welche Zahlungen anstehen und ob bereits ein Erstattungsanspruch im Raum steht. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung.

Der Stichtag entscheidet

Zeitleiste zur Insolvenzreife: Stichtag, privilegierter Zeitraum und Antragsfrist

Sämtliche Rechtsfolgen des § 15b InsO knüpfen an einen einzigen Zeitpunkt an: den Eintritt der Insolvenzreife. Dieser Zeitpunkt steht während der Krise nicht fest, sondern wird im Nachhinein bestimmt, in aller Regel durch den Insolvenzverwalter und auf Grundlage der Buchhaltung des Unternehmens.

Die Bestimmung folgt denselben Maßstäben wie die laufende Prüfung auf Insolvenzgründe, nur rückwärts. Weil die Verschiebung des Stichtags um wenige Wochen die Zahl der beanstandeten Zahlungen erheblich verändern kann, lohnt sich die eigenständige Ermittlung in nahezu jedem Fall.

Mit dem Stichtag steht zugleich fest, welche Zahlungen überhaupt im Streit stehen. Zwischen den beiden Markierungen liegt der Bereich, in dem es auf den Zweck jeder einzelnen Zahlung ankommt.

Beweislast und Gegenrechnung

Der Verwalter legt dar
Er muss die Insolvenzreife zum behaupteten Zeitpunkt und die danach geleisteten Zahlungen darlegen. Als Grundlage dient ihm die Buchhaltung der Gesellschaft.
Das Verschulden wird vermutet
Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die wirtschaftliche Lage laufend zu überwachen und bei Anzeichen einer Krise unverzüglich zu prüfen. Fehlt eigene Sachkunde, ist fachlicher Rat einzuholen.
Der Einwand des geringeren Schadens
Nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO kann die Ersatzpflicht auf den tatsächlichen Nachteil der Gläubigerschaft begrenzt werden. Darlegung und Beweis obliegen jedoch der Geschäftsleitung.
Die Quantifizierung
Für jede beanstandete Zahlung ist zu ermitteln, welcher Gegenwert der Masse zugeflossen ist. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich der Betrag, um den sich die Forderung reduziert.

D&O-Versicherung

Ansprüche nach § 15b InsO erreichen regelmäßig Größenordnungen, die das Privatvermögen übersteigen. Ob die D&O-Versicherung eintritt, ist deshalb von erheblicher Bedeutung und hängt vom Bedingungswerk und vom Einzelfall ab.

In der Rechtsprechung war zeitweise umstritten, ob bereits ein wissentlicher Verstoß gegen die Antragspflicht den Deckungsschutz entfallen lässt. Nach der weiteren Entwicklung ist für den Ausschluss vielmehr für jede einzelne Zahlung gesondert zu prüfen, ob insoweit wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen wurde. Auch für die Deckungsfrage wird damit eine zahlungsgenaue Aufstellung benötigt.

Weitere Haftungstatbestände in der Krise

Neben § 15b InsO bestehen weitere Risiken, die in der Krise regelmäßig zusammentreffen.

Norm Kern
§ 15a InsO – Insolvenzverschleppung Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Ein Verstoß ist strafbar und begründet Schadensersatzansprüche.
§ 266a StGB – Sozialversicherung Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile ist strafbar und bildet in der Praxis den häufigsten Anknüpfungspunkt für Ermittlungsverfahren.
§ 283 StGB – Bankrott Beiseiteschaffen von Vermögen, Verletzung von Buchführungspflichten, unterlassene Bilanzierung.
§§ 69, 370 AO – Steuern Haftung für nicht abgeführte Steuern, insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer.
§ 263 StGB – Betrug Eingehen von Verbindlichkeiten trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit.
§ 265b StGB – Kreditbetrug Unrichtige Angaben gegenüber Kreditgebern, etwa in Planungsunterlagen.
§ 264 StGB – Subventionsbetrug Unrichtige Angaben bei Förderanträgen und Verwendungsnachweisen.
§ 266 StGB – Untreue Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft.

Anwaltliche Zusammenarbeit

Unsere Beratung ist auf betriebs­wirtschaftliche Analyse, Planung und Sanierung fokussiert. Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung.

Rechtsdienstleistungen im engeren Sinne werden – soweit erforderlich – durch spezialisierte Kooperations­kanzleien abgedeckt.

Kanzlei ZHMP – Zwanzig Hacke Meilke & Partner Rechtsanwälte PartmbB

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Kanzlei Wolffersdorff Rechtsanwälte

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Häufig gestellte Fragen

Das Verbot greift mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, nicht erst mit dem Insolvenzantrag. Da dieser Zeitpunkt im Nachhinein bestimmt wird, ist die laufende Beobachtung der Zahlungsfähigkeit der einzige Weg, ihn frühzeitig zu erkennen.

Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sind nach der heutigen Fassung privilegiert, und Löhne zählen regelmäßig dazu. Höchstrichterlich geklärt ist dies für die neue Vorschrift jedoch nicht, und nach Ablauf der Antragsfrist entfällt die Privilegierung. Diese Entscheidung sollte anwaltlich begleitet werden.

Hier stehen zwei Risiken gegeneinander: Das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile ist nach § 266a StGB strafbar, das Abführen kann eine Erstattungspflicht nach § 15b InsO auslösen. Für die neue Vorschrift ist der Konflikt nicht abschließend geklärt. Wir stellen die wirtschaftlichen Folgen beider Wege dar; die Entscheidung gehört in anwaltliche Hand.

Der Begriff wird weit verstanden. Erfasst sind neben Überweisungen und Barzahlungen auch Verrechnungen mit Forderungen gegen die Gesellschaft, Zahlungseingänge auf debitorisch geführten Konten und die Übereignung von Waren. Gerade die Eingänge auf dem debitorischen Konto machen in der Praxis häufig den größten Posten aus.

Der Stichtag lässt sich eigenständig ermitteln. Wir rekonstruieren Finanzstatus und fällige Zahlungspflichten zu historischen Stichtagen und werten das tatsächliche Zahlungsverhalten aus. Verschiebt sich der Zeitpunkt, verringert sich die Zahl der beanstandeten Zahlungen entsprechend.

Der Anspruch ist zunächst auf die ungekürzte Erstattung jeder verbotswidrigen Zahlung gerichtet. § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO eröffnet den Einwand, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. Darlegung und Beweis obliegen allerdings Ihnen, weshalb die Gegenrechnung der zugeflossenen Gegenwerte so wichtig ist.

Das hängt vom Einzelfall und vom Bedingungswerk ab. Nach der jüngeren Rechtsprechung genügt für einen Ausschluss nicht, dass wissentlich gegen die Antragspflicht verstoßen wurde; vielmehr ist für jede einzelne Zahlung gesondert zu prüfen, ob insoweit wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen wurde. Auch dafür wird eine zahlungsgenaue Aufstellung benötigt.

Die Privilegierung nach § 15b Abs. 2 InsO gilt nur, solange an der nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder an der Vorbereitung des Antrags gearbeitet wird. Aufwendungen für ein Sanierungsgutachten zählen nach verbreiteter Auffassung zu den zulässigen Zahlungen. Zugleich dokumentiert die Beauftragung, dass die Geschäftsleitung ihrer Prüfpflicht nachgekommen ist.

Die Norm richtet sich an die Geschäftsleiter der antragspflichtigen Rechtsträger. Für faktische Geschäftsführer und für Personen mit weitreichenden Befugnissen ohne formale Organstellung ist die Einordnung im Einzelfall zu klären. Die Abgrenzung nimmt Ihr Rechtsanwalt vor.

Das hängt vom Zustand der Buchhaltung und vom betrachteten Zeitraum ab. Im Erstgespräch nennen wir einen verbindlichen Termin. Läuft eine gerichtliche Frist, sagen wir offen, was in der verbleibenden Zeit zu leisten ist.

Nach der Erstsichtung nennen wir einen Festpreis, der vor Beginn feststeht. Ein Stundensatzrisiko tragen Sie nicht.

Nein. Wir werden ausschließlich für Geschäftsleiter, Gesellschafter und die von ihnen beauftragten Kanzleien tätig. Vor jeder Mandatsannahme prüfen wir, ob eine Tätigkeit für Sie in Betracht kommt oder ob ein Interessenkonflikt entgegensteht.

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