Bauhof auf die kommunale Abwassergesellschaft übertragen

Steckbrief
Branche Energie und Rohstoffe · Kommunalwirtschaft
Leistungen von KAS Unternehmensplanung und Plausibilisierung Operative Ergebnisverbesserung
Geschäftsmodell Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung sowie kommunale Dienstleistungen für die Gesellschafterin und umliegende Gemeinden.
Unternehmensgröße Kleine kommunale Eigengesellschaft; übertragener Bereich mit drei Beschäftigten
Mandatsrahmen Wirtschaftlichkeitsvergleich nach dem Kommunalrecht des Landes und Soll-Konzept für die Aufbau- und Ablauforganisation; Auftraggeber war die Geschäftsführung der Gesellschaft
Ergebnis auf einen Blick
Übertragung umgesetztÜbergang des Bauhofs mit allen Aufgaben, Beschäftigten und Betriebsmitteln auf die Eigengesellschaft.
Rund 12 % geringere KostenTatsächliche Ersparnis gegenüber dem Regiebetrieb nach der Übertragung.
Besitzstand gewahrtÜbergang der Beschäftigten unter Einhaltung der Regelungen des § 613a BGB.
Neue Organisation eingeführtOrganigramm, Geschäftsordnung, Stellenbeschreibungen und leistungsorientiertes Vergütungsmodell.

Ausgangslage

Die Gemeinde führte ihren Bauhof als unselbständige Abteilung mit drei Beschäftigten, die unmittelbar dem Bürgermeister unterstanden. Er pflegte Straßen, Plätze und Grünflächen sowie die gemeindeeigenen Gebäude. Einzelne Aufgaben wie Grünpflege, Straßenreinigung und Winterdienst erledigte er bereits gemeinsam mit der Abwassergesellschaft der Gemeinde.

Die Abwassergesellschaft ist eine hundertprozentige Eigengesellschaft der Gemeinde. Neben der Abwasser- und Niederschlagswasserentsorgung mit Bereitschaftsdienst erbrachte sie in geringem Umfang kommunale Dienstleistungen, auch für umliegende Gemeinden. Wegen des wachsenden Arbeitsumfangs waren im Bauhof weitere Einstellungen geplant.

Die Gemeinde beabsichtigte, den Bauhof auf die Abwassergesellschaft zu übertragen. Das Kommunalrecht des Landes verlangte dafür einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, der die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede sowie die Auswirkungen auf Haushalt und Entgelte darzustellen hatte.

Der kritische Punkt

Die Übertragung setzte voraus, dass Gemeinderat und Kommunalaufsicht den gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleich nachvollziehen konnten. Zugleich musste der Besitzstand der übergehenden Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gewahrt bleiben.

Vorgehen

Unser Auftrag umfasste den Wirtschaftlichkeitsvergleich der möglichen Organisationsformen und ein Soll-Konzept für die Aufbau- und Ablauforganisation der Gesellschaft nach der Übertragung.

Ist-Analyse
Wir werteten Wirtschaftspläne, Investitionen, Anlagevermögen, Verrechnungssätze, Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen aus. Daraus ermittelten wir die Ist-Kosten des Bauhofs.
Variantenvergleich
Wir verglichen die Fortführung als Regiebetrieb, die Übertragung auf die Eigengesellschaft und einen Eigenbetrieb mit Verschmelzung. Dazu plausibilisierten wir die Prognoserechnungen und stellten Kosten, Haftung, Steuern und die Auswirkungen auf den Haushalt gegenüber.
Arbeitsrechtliche Einordnung
Wir ordneten die Übertragung als Betriebsteilübergang ein. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung empfahlen wir, den Übergang so zu gestalten, als gelte § 613a BGB.
Soll-Konzept
Wir erarbeiteten Aufbau- und Ablauforganisation, Geschäftsordnung, Stellenbeschreibungen und Vergütungsempfehlungen sowie ein Modell leistungsorientierter Vergütung mit flexiblen Arbeitszeiten. Ergänzend prüften wir Gesellschaftsvertrag und Dienstleistungsvertrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht.

Wesentlich war, dass sich die Synergien mit der Abwasserentsorgung belegen ließen. Die Beschäftigten konnten bereichsübergreifend eingesetzt werden und sich gegenseitig vertreten, was ein anderer Aufgabenträger in dieser Form nicht hätte bieten können.

Ergebnis

Die Gemeinde übertrug den Bauhof wie empfohlen auf die Abwassergesellschaft, und die vorgeschlagene Organisation wurde umgesetzt. Die Haftung der Gemeinde blieb auf das bereits erbrachte Stammkapital und eine begrenzte Nachschusspflicht beschränkt. Der öffentliche Zweck wurde im Gesellschaftsvertrag abgesichert.

Die Gemeinde gab damit den unmittelbaren Einfluss auf die Arbeit des Bauhofs zugunsten der Steuerung über die Gesellschaft auf. Den Eigenbetrieb hatten wir verworfen, weil er kaum Einsparungen erschlossen und eine einmalige Belastung aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ausgelöst hätte.

Maßnahmen

Leistungswirtschaftlich
Die Gemeinde übertrug die Aufgaben des Bauhofs mit Beschäftigten und Betriebsmitteln auf die Gesellschaft.
Die Gesellschaft gliederte sich in die Bereiche kommunale Dienstleistungen, Abwasserentsorgung und Kaufmännisches. Die Beschäftigten werden bereichsübergreifend eingesetzt.
Die Gesellschaft führte ein leistungsorientiertes Vergütungsmodell mit flexiblen Arbeitszeiten ein.
Finanzwirtschaftlich
Der Gesellschaftsvertrag wurde um den öffentlichen Zweck ergänzt. Die Nachschusspflicht der Gemeinde blieb begrenzt.
Ein Dienstleistungsvertrag regelt Leistungen und Vergütung zwischen Gemeinde und Gesellschaft. Für die übergehenden Beschäftigten trat die Gesellschaft der kommunalen Zusatzversorgungskasse bei.

Praxistipps

Den Wirtschaftlichkeitsvergleich als Entscheidungsgrundlage nutzen
Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich kann mehr leisten als die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. In diesem Fall stellte er Kosten, Haftung, Steuern und Haushaltswirkung aller Varianten nebeneinander. Gemeinderat und Aufsicht konnten so nachvollziehen, warum eine Variante vorzugswürdig war.
Steuerliche Einmaleffekte früh prüfen
Eine Änderung der Organisationsform kann einmalige steuerliche Belastungen auslösen, zumal Kommunen heute in größerem Umfang umsatzsteuerpflichtig sind. Hier hätte ein Eigenbetrieb eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach sich gezogen und kaum Einsparungen gebracht. Prüfen Sie solche Effekte deshalb, bevor Sie sich auf eine Variante festlegen.
Den Personalübergang wie einen Betriebsübergang behandeln
Bei der Übertragung kommunaler Aufgaben ist die Akzeptanz der Beschäftigten eine wesentliche Voraussetzung. Im vorliegenden Fall wurde der Übergang so gestaltet, als gelte § 613a BGB, und der Besitzstand blieb gewahrt. Klären Sie Besitzstand und Zusatzversorgung deshalb vor dem Beschluss.

Vertraulichkeit. Alle Mandate sind anonymisiert dargestellt, Kennzahlen gerundet oder in Spannen angegeben. 

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