SANIERUNGSBETEILIGUNG:
SANIERUNGSBERATUNG FÜR INVESTOREN

Transaktionsberatung

Wir beraten und strukturieren – und stehen je Mandat nur auf einer Seite.

Sanierungserfahrung

Wir kommen aus der Sanierung und beraten zu Restrukturierungen sowie zu nicht fortführungswürdigen Bereichen.

Sanierungsprivileg

Strukturierung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO, damit Ihre Forderungen auch im worst case nicht nachrangig werden.

Ein Unternehmen in der Krise ist für einen Investor zugleich Chance und Risiko. Der Einstiegspreis ist niedrig, der Wettbewerb um das Ziel gering, und die Altgesellschafter sind gesprächsbereit. Zugleich entscheidet sich binnen Wochen, ob die Sanierung trägt und ob das eingesetzte Kapital im Scheiternsfall nachrangig wird.

Wir begleiten Investoren bei Beteiligungen an Krisenunternehmen: von der ersten Einschätzung, ob der Fall überhaupt investierbar ist, über die Prüfung der Planung bis zur Strukturierung der Transaktion und der Begleitung in den Monaten nach dem Einstieg.

Wann Sie uns ansprechen sollten

Der Zeitdruck ist hier höher als bei einer gewöhnlichen Transaktion, weil das Zielunternehmen weiter Liquidität verbraucht, während Sie prüfen. Diese Lagen begegnen uns am häufigsten.

Ihnen liegt ein Krisenfall vor, und Sie wollen vor dem Einstieg wissen, ob er investierbar ist.
Ein M&A-Berater hat Ihnen ein Unternehmen angeboten, und die Zahlen wirken auffallend bereinigt.
Sie sind bereits Gläubiger und erwägen, Forderungen in Eigenkapital zu wandeln.
Ein Beteiligungsunternehmen in Ihrem Portfolio ist in Schieflage geraten und braucht eine Sanierung.
Zwischen Signing und Closing steht die Liquidität auf der Kippe, und das Ziel muss durch diese Phase gebracht werden.
Sie brauchen eine Einschätzung, ob Ihre Kapitalzufuhr im Scheiternsfall nachrangig würde.
Die größte Gefahr des Scheiterns liegt in der Phase zwischen Signing und Closing. Verbraucht das Ziel in dieser Zeit die Liquidität, ist die Transaktion gegenstandslos. Wir sichern diese Phase mit einer wochengenauen Liquiditätssteuerung ab.

Termin vereinbaren

Im Erstgespräch klären wir in rund zwanzig Minuten, um welchen Fall es geht, wie der Zeitplan aussieht und ob wir für Sie tätig werden dürfen. Kostenfrei und unverbindlich.

Michael Seidel
Michael SeidelPartner

Was wir für Sie tun – und was nicht

Wir sind Transaktionsberater mit Sanierungshintergrund. Die Planung, auf der Ihr Investment beruht, prüfen wir nicht auf Plausibilität im Überflug, sondern rechnen sie nach. Das unterscheidet uns von einer reinen Transaktionsbegleitung.

Was wir übernehmen Was wir nicht tun
Prüfung der Investierbarkeit, Risiken und Deal-Killer Eigene Beteiligungen eingehen
Plausibilisierung oder Aufbau der integrierten Planung Beide Seiten desselben Falls beraten
Strukturierung der Transaktion samt Sanierungsprivileg Rechts- und Steuerberatung im engeren Sinne
Liquiditätssteuerung zwischen Signing und Closing Vermittlung von Beteiligungen
Sanierungscontrolling nach dem Einstieg Aufbereitung des Ziels für den Verkauf

Für die rechtliche Umsetzung und die steuerliche Beurteilung arbeiten wir mit den Beratern zusammen, die Sie bereits mandatiert haben, oder empfehlen geeignete Ansprechpartner.

Zwei Wege, je nachdem ob Sie zuerst wissen möchten, ob der Fall trägt, oder die Beteiligung bereits feststeht.

Vor der Entscheidung

Red-Flag-Prüfung

Wenn Sie vor dem Einstieg wissen möchten, ob der Fall investierbar ist.

Dauer1 bis 2 Wochen
ErgebnisPrüfbericht mit Deal-Killern
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir sichten die vorliegenden Unterlagen, rechnen die bereinigten Effekte zurück und benennen Risiken und Deal-Killer. Sie erhalten eine Einschätzung zur Investierbarkeit, bevor Sie in eine vertiefte Prüfung gehen.

Fällt die Prüfung negativ aus, sagen wir Ihnen das mit Begründung. Auch diese Antwort spart Ihnen Aufwand.

Wenn die Beteiligung kommt

Begleitung der Beteiligung

Wenn Sie Prüfung, Strukturierung und Steuerung bis zum Closing aus einer Hand möchten.

Dauernach Fall und Zeitplan
ErgebnisPlanung, Struktur und Liquiditätssteuerung
HonorarAngebot nach Sichtung

Wir plausibilisieren oder bauen die integrierte Planung auf, strukturieren die Transaktion samt Sanierungsprivileg und steuern die Liquidität zwischen Signing und Closing. Auf Wunsch übernehmen wir danach das Sanierungscontrolling.

Wir gehen keine eigenen Beteiligungen ein und beraten je Fall nur eine Seite.

Das Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO

Wer sich an einem Krisenunternehmen beteiligt und ihm zugleich Darlehen gewährt, wird grundsätzlich Gesellschafter im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Seine Forderungen treten damit im Insolvenzfall hinter alle anderen zurück. Das Sanierungsprivileg nimmt davon aus, wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck der Sanierung erwirbt.

Wirkung des Sanierungsprivilegs auf die Rangfolge der Forderungen

Wer sich darauf berufen kann
Ein Gläubiger oder Investor, der zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht Gesellschafter war. Altgesellschafter sind ausgenommen, vorbehaltlich des Kleinbeteiligtenprivilegs.
Wann der Erwerb liegen muss
In der materiellen Krise: bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung. Der Erwerb kann im Rahmen einer Kapitalmaßnahme oder von den Altgesellschaftern erfolgen.
Was privilegiert ist
Nicht das einzelne Darlehen, sondern die Beteiligung. Erfasst sind bestehende und neu gewährte Darlehen sowie wirtschaftlich gleichgestellte Leistungen.
Wie lange es wirkt
Bis zur nachhaltigen Sanierung. Gerät die Gesellschaft danach erneut in eine Krise, lebt die Privilegierung nicht wieder auf.
Und die Besicherung?

Ein Investor, der Anteile erwirbt und zugleich ein Darlehen gewährt, lässt sich dieses Darlehen in aller Regel besichern. Ohne Privileg trägt diese Sicherheit nicht: Nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde.

Das Bargeschäft hilft dabei nicht weiter. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO in diesen Fällen nicht gilt – auch dann nicht, wenn die Sicherheit gleichzeitig mit der Auszahlung bestellt wird.

Hier wirkt das Sanierungsprivileg ein zweites Mal, und zwar mittelbar: § 135 knüpft an Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Greift das Privileg, sind die Forderungen des Investors keine solchen Forderungen – der Anknüpfungspunkt für die Anfechtung der Sicherheit entfällt.

Von einer anfechtungssicheren Besicherung würden wir trotzdem nicht sprechen. Neben § 135 stehen weitere Anfechtungstatbestände, insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Auch dort ist ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept die Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten geschützt sind. Das Konzept trägt damit beides: den Rang der Forderung und den Bestand der Sicherheit.
Die Sanierung muss objektiv beabsichtigt und darf nicht von vornherein aussichtslos sein. Genau deshalb hängt das Privileg an der Qualität des Sanierungskonzepts – und nicht an der Formulierung des Beteiligungsvertrags. Wir prüfen beides zusammen.

§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO, § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zum Bargeschäft bei der Besicherung von Gesellschafterdarlehen vergleiche BGH, Urteil vom 14.02.2019 – IX ZR 149/16. Die rechtliche Umsetzung gehört in die Hand Ihrer Rechtsberatung; wir liefern die betriebswirtschaftliche Grundlage und die Strukturierung.

Was wir vor Ihrem Einstieg prüfen

Eine Distressed Due Diligence beantwortet andere Fragen als eine gewöhnliche. Es geht weniger um den Wert und mehr um die Frage, was nach dem Einstieg noch an Ihnen hängen bleibt.

Welche Vermögenswerte sind werthaltig und frei von Rechten Dritter?
Welche Verbindlichkeiten und Risiken bestehen nach dem Erwerb fort?
Welche Verträge lassen sich übernehmen, welche müssen beendet werden?
Wie realistisch ist die Fortführung, und worauf beruht die vorgelegte Planung?
Reicht die Liquidität bis zum Closing und darüber hinaus?
Welche Sanierungsbeiträge Dritter sind verbindlich zugesagt und welche nur in Aussicht gestellt?
Ein Verkaufsexposé stellt das Unternehmen als wertvolles Investment mit Entwicklungspotenzial dar, und die Zahlen sind häufig um Einmaleffekte bereinigt. Auf die parallel laufende Sanierung wird selten eingegangen. Unsere Prüfung setzt genau dort an: Wir rechnen die bereinigten Effekte zurück und sehen, was übrig bleibt.

Share Deal oder Asset Deal

Die Wahl der Transaktionsform entscheidet darüber, was Sie übernehmen – und was Sie zurücklassen.

Share Deal
Die rechtliche Identität bleibt erhalten. Genehmigungen sowie Verträge mit Lieferanten und Kunden bestehen fort. Dafür treten Sie in die Risiken des laufenden Geschäftsbetriebs ein.
Asset Deal
Ausgewählte Vermögenswerte werden erworben, Altlasten bleiben zurück. Genehmigungen und Verträge müssen dagegen neu beschafft oder übergeleitet werden.
Beteiligung mit Privileg
Anteilserwerb in der Krise zum Zweck der Sanierung, kombiniert mit Darlehen. Setzt ein tragfähiges Sanierungskonzept voraus.

Welche Form trägt, hängt von der Struktur der Verbindlichkeiten, den Sicherheiten und den vorhandenen Verträgen ab. Das klären wir in der Vorprüfung, bevor Verhandlungen beginnen.

Ablauf und Ergebnis

Erstgespräch
Fall, Zeitdruck, Ihre Rolle und die Frage, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

ca. 60 Minuten · kostenfrei

Red-Flag-Prüfung
Sichtung der vorliegenden Unterlagen, Risiken und Deal-Killer, erste Einschätzung zur Investierbarkeit.

1 bis 2 Wochen

Vertiefte Prüfung und Planung
Plausibilisierung oder Aufbau der integrierten Planung, Bewertung der Sanierungsbeiträge, Sensitivitäten.

2 bis 4 Wochen

Strukturierung
Transaktionsform, Sanierungsprivileg, Meilensteine, Informations- und Zustimmungsrechte.

1 bis 2 Wochen

Signing bis Closing
Wochengenaue Liquiditätssteuerung, damit das Ziel diese Phase übersteht.

fallabhängig

Nach dem Einstieg
Sanierungscontrolling, Maßnahmenverfolgung, Berichtswesen gegenüber Ihren Gremien.

laufend, auf Wunsch

Was Sie am Ende in der Hand halten: den Prüfbericht mit Einschätzung zur Investierbarkeit und benannten Risiken, die integrierte Planung mit Szenarien, die Strukturempfehlung einschließlich der Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs sowie – auf Wunsch – das laufende Controlling nach dem Einstieg.

Wenn Sie auf der Unternehmensseite stehen

Auch Gesellschafter und Geschäftsführung eines Krisenunternehmens suchen Investoren. Wir übernehmen solche Mandate – dann allerdings ausschließlich für diese Seite. Beide Seiten desselben Falls beraten wir nicht.

Für Sie geht es um andere Fragen: ob eine Beteiligung überhaupt der richtige Weg ist, welcher Anteil abgegeben werden muss, wie die Altgesellschafter gestellt sind und was ein Investor bei der Prüfung finden wird. Der erste Schritt ist in aller Regel ein belastbares Sanierungskonzept – ohne das wird kein Investor ernsthaft prüfen.

Ihr Mehrwert

Die Zahlen nachgerechnet
Wir prüfen die vorgelegte Planung nicht im Überflug, sondern rechnen sie nach – einschließlich der bereinigten Einmaleffekte.
Nachrang vermieden
Wir strukturieren so, dass die Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs erfüllt sind und Ihr Kapital im Scheiternsfall nicht hinten ansteht.
Die kritische Phase abgesichert
Zwischen Signing und Closing steuern wir die Liquidität wochengenau, damit die Transaktion nicht am Ziel scheitert.
Eine Seite, klare Rolle
Wir gehen keine eigenen Beteiligungen ein und beraten je Mandat nur eine Seite. Interessenkonflikte entstehen so nicht.

Beteiligung besprechen

Schildern Sie uns kurz die Ausgangslage: um welches Unternehmen es geht, in welcher Rolle Sie stehen und wie der Zeitplan aussieht. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Häufig gestellte Fragen

Eine Ausnahme vom Nachrang der Gesellschafterforderungen. Wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck der Sanierung erwirbt, dessen Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen treten im Insolvenzfall nicht hinter die übrigen zurück. Scheitert die Sanierung, sind es einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Grundlage ist § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO.

Grundsätzlich nicht. Das Privileg setzt voraus, dass der Erwerber zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht Gesellschafter war. Eine Ausnahme kann sich aus dem Kleinbeteiligtenprivileg ergeben. Für Altgesellschafter sind deshalb andere Wege zu prüfen.

Bis zur nachhaltigen Sanierung des Unternehmens. Gerät die Gesellschaft danach erneut in eine Krise, lebt die Privilegierung für die früher gewährten Darlehen nicht wieder auf. Der Zeitpunkt, zu dem die Krise als überwunden gilt, ist deshalb kein Nebenaspekt.

Die Herkunft und das Interesse. Ein Verkaufsprozess ist darauf angelegt, das Unternehmen attraktiv darzustellen und zügig zum Abschluss zu kommen. Wir kommen aus der Sanierung und prüfen, ob die vorgelegte Planung trägt.

Besichern ja – die Frage ist, ob die Sicherheit im Insolvenzfall Bestand hat. Für Gesellschafterdarlehen ist die Bestellung einer Sicherheit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag erfolgte; das Bargeschäftsprivileg greift dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Sind die Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs erfüllt, entfällt der Anknüpfungspunkt dieser Anfechtung, weil die Forderungen dann keine Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind. Von einer anfechtungssicheren Besicherung sprechen wir trotzdem nicht: Daneben stehen weitere Anfechtungstatbestände. Die Prüfung im Einzelfall gehört zu Ihrer Rechtsberatung.

Nicht im selben Fall. Wir übernehmen Mandate von Investoren wie von Unternehmen, aber je Fall ausschließlich für eine Seite. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Der Aufwand hängt vom Umfang der Prüfung ab und davon, ob eine belastbare Planung vorliegt oder aufgebaut werden muss. Ein verbindliches Angebot erhalten Sie nach Sichtung der Unterlagen.

Die Red-Flag-Prüfung liefert in ein bis zwei Wochen eine erste Einschätzung. Das ist in der Regel schnell genug, um zu entscheiden, ob sich eine vertiefte Prüfung lohnt. Steht die Liquidität des Ziels auf der Kippe, beginnen wir parallel mit der Liquiditätssteuerung.

Dann sagen wir Ihnen das mit Begründung und benennen die Deal-Killer. Für einen Investor ist eine abgesagte Transaktion das günstigere Ergebnis als eine, die nach dem Einstieg scheitert. Bleibt ein Restinteresse, prüfen wir, unter welchen Bedingungen der Fall doch tragfähig würde.

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