Insolvenzplan für zwei Apotheken: Betriebserlaubnis gesichert
| Branche | Gesundheitswesen · Handel |
| Leistungen von KAS | Kurzanalyse und IBR Unternehmensplanung und Plausibilisierung Eigenverwaltung und Insolvenzplan Finanzierung und Refinanzierung |
| Geschäftsmodell | Inhabergeführter Apothekenbetrieb mit zwei Standorten: Einzelhandel mit Arzneimitteln und Belieferung von Pflegeheimen |
| Unternehmensgröße | zwei Apotheken · rund zehn Mitarbeiter · Umsatz im einstelligen Millionenbereich |
| Mandatsrahmen | Begleitung von Insolvenzantrag und Fortführung, Insolvenzplan, Finanzierung und externes Controlling · beauftragt durch den Inhaber |
Ausgangslage
Ein Apotheker führte als Einzelkaufmann zwei Apotheken mit rund zehn Mitarbeitern, darunter, wie gesetzlich vorgeschrieben, zwei angestellte approbierte Apotheker. Neben dem Verkauf in der Offizin belieferte er Pflegeheime. Verluste aus einer weiteren, inzwischen veräußerten Apotheke und einer aufgegebenen Versandapotheke hatte er über neue Darlehen finanziert; der Kapitaldienst überstieg, was die beiden verbleibenden Standorte erwirtschaften konnten.
Hinzu kamen eine hohe Apothekendichte, der Wegzug empfehlender Ärzte und an einem Standort ein zeitweise nicht kostendeckendes Ergebnis. Controlling und aktiver Einkauf fehlten. Lieferanten lieferten nur noch gegen Vorkasse, günstige Direktbezüge waren kaum möglich, und der knappe Lagerbestand kostete Umsatz. Nachdem ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert war, stellte der Inhaber Insolvenzantrag.
Der kritische Punkt
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke setzt nach § 7 ApoG voraus, dass der Apotheker sie persönlich und in eigener Verantwortung leitet, fachlich wie wirtschaftlich. In der Insolvenz fehlt ihm die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis. Die Aufsichtsbehörde duldete die Fortführung nur für einen begrenzten Zeitraum; danach drohte der Entzug der Erlaubnis und damit Schließung und Liquidation.
Eine Lösung musste deshalb die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Inhabers wiederherstellen. Zugleich war er für die Fortführung unverzichtbar, weil die Beziehungen zu den Pflegeheimen und den verordnenden Ärzten an seiner Person hingen.
Vorgehen
Der Inhaber beauftragte KAS mit der Begleitung des Insolvenzverfahrens und der Erstellung eines Insolvenzplans.
Entscheidend war die Konstruktion der neuen Gesellschaft. Sie erfüllte die Voraussetzungen des § 7 ApoG und hielt zugleich den Inhaber im Unternehmen, auf dessen Kontakten ein großer Teil der Umsätze beruhte.
Ergebnis
Die Gläubiger stimmten dem Insolvenzplan zu, und das Verfahren wurde beendet. Die neue Gesellschaft übernahm den Betrieb, die Mitarbeiter und die wesentlichen Verträge; beide Standorte wurden fortgeführt. Gegenüber einer Liquidation flossen der Insolvenzmasse durch den Verkauf mehr Mittel zu, und durch die Übernahme der Verträge entfielen Masseverbindlichkeiten.
Aus dem Familienkreis des Inhabers kam ein Einmalbetrag, der zusätzlich an die Gläubiger verteilt wurde. KAS begleitet das Unternehmen weiterhin im Rahmen eines externen Controllings.
Maßnahmen
Praxistipps
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