FORTFÜHRUNGSPROGNOSEN & FORTBESTEHENSPROGNOSEN
Auch wenn die handelsrechtliche Fortführungsprognose und die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden, haben sie unterschiedliche Zielrichtungen und Inhalte. Wir sind für beide Gutachten Ihre kompetenten Ansprechpartner.
Fortführungsprognosen
Bilanzierungsflichtige Kaufleute müssen gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB überprüfen, ob der Unternehmensfortführung tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Kriterien für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit
das Unternehmen hat in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt
es kann leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen
es droht keine bilanzielle Überschuldung
Wenn alle drei Kriterien positiv geprüft werden können, liegt bereits eine implizite Fortführungsprognose vor. Wenn dagegen ein Kriterium zweifelhaft ist oder andere Indizien auftreten, muss eine explizite handelsrechtliche Fortführungsprognose erstellt werden.
Verantwortlichkeit und Inhalte
Die Verantwortung dafür tragen die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Mit Blick auf die rechtlichen Konsequenzen wird empfohlen, in diesen Sondersituationen einen sachkundigen Dritten einzubeziehen. Häufig wird dies durch die Kreditinstitute, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch ausdrücklich gefordert.
Die Grundlage für die Prognose ist die eine integrierte Planungsrechnung mit einem Planungshorizont von 12 Monaten ab Bilanzstichtag. Darauf aufbauend ist das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO) zu prüfen. Ebenfalls betrachtet werden relevante betriebliche und rechtliche Umstände. Bei Bedarf entwickeln wir auch notwendige betriebswirtschaftliche bzw. organisatorische Maßnahmen.
Folgen einer positiven Fortführungsprognose
Wenn im Ergebnis eine positive Fortführungsprognose abgegeben werden kann, ist handelsrechtlich von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. In diesem Fall sind bei der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Bilanz die Vorschriften der §§ 252-256a HGB heranzuziehen. Bei einer negativen Fortführungsprognose ist die Einstellung des Geschäftsbetriebes überwiegend wahrscheinlich. Der Wertansatz richtet sich dann an den Veräußerungswerten aus.
Die Fortführungsprognose dokumentiert, dass die Geschäftsleitung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Weiterhin dient sie der Haftungsvermeidung der Steuerberater.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um zu erörtern, ob eine handelsrechtliche Fortführungsprognose erforderlich ist!
Unsere Experten unterstützen Sie auf Basis langjähriger Erfahrung sowohl bei der Erstellung einer handelsrechtliche Fortführungsprognose als auch einer insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose. Sprechen Sie uns an!