INSOLVENZGRÜNDE PRÜFEN: ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT & ÜBERSCHULDUNG

Klarheit zur Insolvenzreife

Wir prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Gutachten nach IDW S 11

Maximale Akzeptanz bei Banken, Wirtschaftsprüfern und vor Gericht

Schutz vor Eigenhaftung

Belastbare Dokumentation zur Entlastung von Geschäftsführung und Vorstand.

Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, entscheidet sich an drei Fragen:

  • Können die fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden?
  • Ist die Zahlungsfähigkeit auch künftig gesichert?
  • Und besteht bei einer bilanziellen Unterdeckung eine positive Fortbestehensprognose?

Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung folgen festen insolvenzrechtlichen Maßstäben. Ihre Anwendung im Einzelfall setzt Sachkunde und eine belastbare Datengrundlage voraus – beides bringen wir mit.

Wir prüfen die Insolvenzreife für Sie auf Grundlage der Insolvenzordnung und nach den Grundsätzen des IDW S 11. Das Ergebnis besprechen wir mit Ihnen, bevor es an Dritte geht.

Sie erhalten eine nachvollziehbar dokumentierte Beurteilung – als Grundlage für Ihre Entscheidungen und für die Gespräche mit Banken, Gesellschaftern und Beratern.

Wenn einer dieser Sätze auf Sie zutrifft

Der Steuerberater hat die Bilanz nicht mehr mit Fortführungswerten aufgestellt.
Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer wurden nicht pünktlich abgeführt.
Die Bank verlangt einen Nachweis, dass kein Insolvenzgrund vorliegt.
Ein Gesellschafter oder Beirat fordert eine unabhängige Einschätzung.
Ein Insolvenzverwalter ficht Zahlungen an und behauptet einen früheren Eintritt.
Sie wollen wissen, welche Zahlungen Sie in der gegenwärtigen Lage noch leisten dürfen.

In jedem dieser Fälle ist die Insolvenzreife unverzüglich zu prüfen. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, können kurze gesetzliche Antragsfristen laufen. Die Prüfung schafft die Grundlage für die nächsten Entscheidungen und dokumentiert, auf welcher Informationsbasis sie getroffen wurden.

Termin vereinbaren

Auf Basis langjähriger Erfahrung und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellen wir Gutachten zu vorliegenden Insolvenzgründen. Auftraggeber sind Geschäftsführer, Gläubiger oder Gerichte – sprechen Sie uns an!

Die drei Insolvenzgründe im Überblick

Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Zwei davon lösen eine Antragspflicht aus. Der dritte begründet lediglich ein Antragsrecht und eröffnet zugleich den Zugang zur Sanierung nach dem StaRUG.

Grund Prüfmaßstab Betrachtungszeitraum Antragspflicht
Zahlungsunfähigkeit
§ 17 InsO
Finanzstatus und kurzfristige Liquiditätsentwicklung Stichtag und regelmäßig Dreiwochenbetrachtung bei antragspflichtigen Rechtsträgern: unverzüglich, spätestens drei Wochen
Drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 18 InsO
Künftige Erfüllung bestehender Zahlungspflichten in aller Regel 24 Monate nein – Antragsrecht, Zugang zum StaRUG
Überschuldung
§ 19 InsO
Fortbestehensprognose, bei negativem Ergebnis Überschuldungsstatus in der Regel 12 Monate bei antragspflichtigen Rechtsträgern: unverzüglich, spätestens sechs Wochen
Dreiwochenbetrachtung und Antragsfrist sind nicht dasselbe. Der Dreiwochenzeitraum bei § 17 ist ein methodischer Maßstab zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit. Die Frist des § 15a InsO knüpft dagegen an den Eintritt der Insolvenzreife an und verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei beziehungsweise sechs Wochen. Da es sich um Höchstfristen handelt, dürfen sie nur ausgeschöpft werden, solange die Beseitigung der Insolvenzreife ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg betrieben wird.

Zwei Tiefen – je nachdem, ob Sie eine Entscheidungsgrundlage brauchen oder ein Dokument für Dritte.

Stufe 1 · Einschätzung

Insolvenzreife einschätzen

Wenn schnell Klarheit nötig ist, ob eine Antragspflicht besteht.

Dauerkurzfristig
ErgebnisSchriftliche Einschätzung mit Handlungsempfehlung
HonorarFestpreis nach Erstsichtung

Wir sichten Ihre Zahlen, erstellen den Finanzstatus zum Stichtag und stellen ihm die fälligen Zahlungspflichten gegenüber. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, welche zeitlichen Anforderungen daraus folgen und welche Schritte darin realistisch sind.

Das Honorar wird auf ein anschließendes Gutachten angerechnet.

Stufe 2 · Gutachten

Gutachten nach IDW S 11

Wenn das Ergebnis gegenüber Dritten Bestand haben muss.

Dauernach Vereinbarung
ErgebnisGutachten mit Finanzstatus und Prognose
HonorarFestpreis nach Erstsichtung

Vollständige Prüfung aller drei Eröffnungsgründe nach den Grundsätzen des IDW S 11: Finanzstatus und tagesgenaue Finanzplanung für die Zahlungsunfähigkeit, Fortbestehensprognose und bei negativem Ergebnis Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten. Schriftlich dokumentiert, mit nachvollziehbarer Methodik und benannten Annahmen.

Geeignet als Nachweis gegenüber Banken, Gesellschaftern und im gerichtlichen Verfahren.

So gehen wir vor

Erstgespräch und Einordnung
Wir klären den Anlass, mögliche Fristrisiken, wer das Ergebnis erwartet und welche Prüftiefe die Lage verlangt. Im Anschluss erhalten Sie das Festpreisangebot.

Tag 1 · kostenfrei

Datenaufnahme
Sie stellen die Unterlagen aus der Liste im nächsten Abschnitt bereit. Offene Punkte klären wir in einem Termin mit Ihrer Buchhaltung.

kurzfristig

Finanzstatus und Finanzplanung
Gegenüberstellung der verfügbaren liquiden Mittel und der fälligen Zahlungspflichten zum Stichtag, ergänzt um einen tagesgenauen Finanzplan für die folgenden drei Wochen.

Kern der Prüfung nach § 17

Fortbestehensprognose und Überschuldungsstatus
Beurteilung der Fortbestehensprognose über den Prognosezeitraum. Fällt sie negativ aus, folgt der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten.

nur Stufe 2

Ergebnis und Besprechung
Sie erhalten das Ergebnis schriftlich und besprechen es mit uns. Liegt ein Insolvenzgrund vor, benennen wir den Stichtag und die daraus folgenden zeitlichen Anforderungen.

Abschluss

Ist die Buchhaltung nicht auf aktuellem Stand, verlängert sich der Ablauf um den Zeitraum, der für die Aufarbeitung der offenen Posten erforderlich ist. Besteht ein Fristrisiko, benennen wir bereits im Erstgespräch, welcher Aufwand in der verbleibenden Zeit zu bewältigen ist.

Welche Unterlagen wir brauchen

Fast alles davon liegt bereits vor. Je vollständiger die Übergabe, desto schneller steht das Ergebnis.

Aus der Buchhaltung
BuchführungsexportDATEV oder ERP-System
Summen- und Saldenlisteletzte zwölf Monate
Letzter Jahresabschlusssofern erstellt
Salden aller Bankkonteneingeräumte und gezogene Linien
Offene Posten Debitoren und Kreditorenmit Fälligkeiten
Personalkosten je Monatinkl. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Verträge, Termine, Vorgaben
SteuertermineVoranmeldungen und Rückstände
Darlehensverträgemit Tilgungsplänen
Leasing- und Mietverträgelaufende Verpflichtungen
Stundungen und Ratenzahlungenbestehende Vereinbarungen
Sicherheiten und BürgschaftenÜbersicht
Anlass der PrüfungSchreiben von Bank, Verwalter oder Gericht

Sollten einzelne Unterlagen nicht vorliegen, steht dies der Prüfung nicht entgegen. Wir arbeiten mit den belastbar verfügbaren Daten und kennzeichnen jede Position, die auf einer Annahme beruht. Für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist eine offengelegte Unsicherheit belastbarer als eine Genauigkeit, die sich nicht herleiten lässt.

Unterlagen prüfen lassen

Fehlt Ihnen etwas aus dieser Liste? Schicken Sie uns, was vorliegt – wir sagen Ihnen, ob es für eine belastbare Beurteilung reicht und was noch fehlt. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung und ein Festpreisangebot. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähig ist, wer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich sind die fälligen und bei der insolvenzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigenden Zahlungspflichten – und auf der anderen Seite nur die Mittel, über die tatsächlich verfügt werden kann. Tatsächlich gestundete oder vergleichbar zurückgestellte Forderungen sind gesondert zu beurteilen.

Finanzstatus zum Stichtag
Alle frei verfügbaren liquiden Mittel werden den fälligen Zahlungspflichten gegenübergestellt. Verpfändete Konten, zweckgebundene Mittel und bereits ausgeschöpfte Kreditlinien bleiben außen vor.
Tagesgenaue Finanzplanung
Fortschreibung über die folgenden drei Wochen, in der die erwarteten Ein- und Auszahlungen mit ihrem jeweiligen Fälligkeitstermin erfasst werden. Sie zeigt, ob eine am Stichtag bestehende Lücke innerhalb dieses Zeitraums geschlossen wird und ob sie geschlossen bleibt.
Beurteilung der Lücke
Eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr am Ende des Dreiwochenzeitraums spricht nach der Rechtsprechung regelmäßig für Zahlungsunfähigkeit – es sei denn, mit einer kurzfristigen vollständigen oder nahezu vollständigen Schließung ist mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Auch eine geringere Lücke darf nicht isoliert betrachtet werden; entscheidend ist ihre weitere Entwicklung.
Zahlungsstockung oder Zahlungsunfähigkeit. Eine vorübergehende Unterdeckung, die innerhalb des Dreiwochenzeitraums geschlossen wird, stellt lediglich eine Zahlungsstockung dar und löst keine Antragspflicht aus. Da sich in Haftungs- und Anfechtungsverfahren regelmäßig genau an dieser Abgrenzung entscheidet, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, dokumentieren wir die zugrunde liegenden Annahmen und ihre Herleitung im Einzelnen.

Eine kurzfristige Liquiditätsplanung über dreizehn Wochen ist nicht Teil der Prüfung nach § 17, beantwortet aber die daran anschließende Frage, ob eine geschlossene Unterdeckung über das Quartal hinweg geschlossen bleibt. Ausführlich behandeln wir sie auf der Seite zur 13-Wochen-Liquiditätsplanung.

Zahlungseinstellung. Die Zahlungsunfähigkeit kann auch über Indizien festgestellt werden. Typisch sind nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Rückstände bei Löhnen und Steuern, Vollstreckungsversuche, Lieferungen nur noch gegen Vorkasse und die eigene Erklärung, nicht zahlen zu können.

Zur Methodik. Unsere Beurteilung folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann die Zahlungsunfähigkeit anhand eines Liquiditätsstatus in Verbindung mit einer tagesgenauen Finanzplanung beziehungsweise mehreren aufeinanderfolgenden Plan-Finanzstatus beurteilt werden – eine Liquiditätsbilanz im engeren Sinne ist nicht zwingend. Vergleiche BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.

Dieser Grund löst keine Antragspflicht aus. Er begründet ein Antragsrecht – und er ist zugleich die Eintrittskarte in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG.

Der Zeitpunkt entscheidet über die Optionen. Das StaRUG setzt drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus, und die Eigenverwaltung braucht Vorlauf. Mit fortschreitender Krise entfallen die Handlungsalternativen daher in einer bestimmten Reihenfolge, ohne dass sich dieser Vorgang später rückgängig machen ließe.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Prüfung verläuft in zwei Stufen, deren Reihenfolge über das Ergebnis entscheidet.

Stufe 1 · Fortbestehensprognose
Beurteilung, ob die Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum von in der Regel zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufrechterhalten werden kann. Fällt sie positiv aus, liegt keine Überschuldung vor – unabhängig vom rechnerischen Befund.
Stufe 2 · Überschuldungsstatus
Erst bei negativer Prognose wird das Vermögen zu Liquidationswerten angesetzt und den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Stille Reserven werden gehoben, nicht bilanzierte Verpflichtungen aufgenommen. Qualifizierte Rangrücktritte und nachrangige Gesellschafterforderungen sind darauf zu prüfen, ob sie unberücksichtigt bleiben dürfen.
Bilanzielle Überschuldung ist nicht insolvenzrechtliche Überschuldung. Ein negatives Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bedeutet nicht automatisch, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Entscheidend sind die Fortbestehensprognose und, falls diese negativ ausfällt, der Überschuldungsstatus nach insolvenzrechtlichen Bewertungsmaßstäben.

Die handelsrechtliche Bilanz ist nur Ausgangspunkt. Maßgeblich ist, was im Fall einer Verwertung tatsächlich zu erlösen wäre. Zur Prognose selbst siehe unsere Seite Fortführungs- und Fortbestehensprognose.

Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt

Mit der Feststellung beginnt eine Reihe von Pflichten mit kurzen Fristen. Drei davon treffen die Geschäftsleitung unmittelbar und persönlich.

Antragspflicht · § 15a InsO
Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen – und stets ohne schuldhaftes Zögern. Maßgeblich ist der objektive Eintritt der Insolvenzreife, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Geschäftsleitung davon Kenntnis erlangt.
Zahlungsbeschränkungen · § 15b InsO
Nach Eintritt der Insolvenzreife gelten strenge Beschränkungen. Zulässig sind insbesondere Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Welche das sind, hängt von Situation und Zeitpunkt ab. Werden diese Grenzen überschritten, trifft die Geschäftsleitung eine persönliche Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft.
Strafbarkeit · Insolvenzverschleppung
Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar. Hinzu treten regelmäßig Vorwürfe wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB, die in der Praxis den häufigsten Anknüpfungspunkt für Ermittlungsverfahren bilden.

Eine zeitnahe und nachvollziehbar dokumentierte Prüfung ist deshalb nicht nur Entscheidungsgrundlage. Sie kann später belegen, wann die Geschäftsleitung reagiert hat, welche Informationen vorlagen und auf welcher Grundlage entschieden wurde. Zu den Pflichten im Einzelnen siehe Geschäftsführerhaftung in der Krise.

Rückwirkende Feststellung für Haftungs- und Anfechtungsverfahren

Häufig steht nicht die heutige Lage in Frage, sondern ein Zeitpunkt in der Vergangenheit: Ab wann war das Unternehmen zahlungsunfähig? Diese Frage entscheidet über Anfechtungsansprüche, über die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife und über den Ausgang von Ermittlungsverfahren.

Die retrograde Ermittlung arbeitet mit denselben Instrumenten wie die laufende Prüfung, nur rückwärts: Finanzstatus zu historischen Stichtagen, Rekonstruktion der fälligen Zahlungspflichten aus den offenen Posten, Auswertung des tatsächlichen Zahlungsverhaltens und der Indizien einer Zahlungseinstellung.

Rechtsanwälte
in Haftungs- und Anfechtungsprozessen
Geschäftsführer und Vorstände
die einen Vorwurf der Insolvenzverschleppung verteidigen müssen
Anfechtungsgegner
die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters abwehren wollen
Versicherer
bei D&O-Fällen

Wir erstellen diese Gutachten im Auftrag der Partei, nicht als gerichtlich bestellte Sachverständige. Das Ergebnis ist damit ein Parteigutachten. Es legt die angewandte Methodik und die getroffenen Annahmen offen, sodass es einer Nachprüfung durch die Gegenseite oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zugänglich bleibt.

Was die Prüfung nicht ist

IDW S 11 beurteilt die Insolvenzgründe, IDW S 6 die Sanierungsfähigkeit.
Keine Rechtsberatung
Insolvenzrechtliche Einzelfragen stimmen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt ab. Wir liefern die betriebswirtschaftliche und gutachterliche Grundlage.

Häufig gestellte Fragen

Der Aufwand hängt vom Zustand der Buchhaltung ab, von der Zahl der Gesellschaften und davon, ob alle drei Eröffnungsgründe zu prüfen sind. Nach der Erstsichtung nennen wir einen Festpreis, der vor Beginn feststeht – ein Stundensatzrisiko tragen Sie nicht.

Das hängt vom Zustand Ihrer Unterlagen ab. Im Erstgespräch nennen wir einen verbindlichen Termin. Besteht ein Fristrisiko, sagen wir offen, was in der verbleibenden Zeit zu leisten ist.

IDW S 11 beantwortet eine Frage: Liegt ein Insolvenzgrund vor? IDW S 6 beantwortet eine andere: Ist das Unternehmen sanierungsfähig, und mit welchen Maßnahmen? Das eine ist eine Beurteilung, das andere ein Konzept. Banken verlangen je nach Lage das eine oder das andere.

Nein – sie enthält sie. Die Fortbestehensprognose ist die erste Stufe der Überschuldungsprüfung. Als eigenständiges Dokument für Bank oder Wirtschaftsprüfer wird sie gesondert erstellt.

Das Gesetz schreibt keine Berufsgruppe vor. Die Rechtsprechung verlangt eine fachlich qualifizierte Person – und dass die Geschäftsleitung sich nicht mit einer Gefälligkeitsauskunft begnügt, sondern auf eine unverzügliche Vorlage des Ergebnisses hinwirkt.

Das ist die häufigste Frage – und sie lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach Eintritt der Insolvenzreife gelten die Beschränkungen des § 15b InsO. Wir zeigen die wirtschaftlichen Auswirkungen geplanter Zahlungen auf Liquidität und Insolvenzreife. Die insolvenzrechtliche Zulässigkeit einzelner Zahlungen sollte bei bestehender Insolvenzreife mit Ihrem Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Ergibt die Prüfung Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, benennen wir den festgestellten Stichtag und die daraus folgenden zeitlichen Anforderungen. Ob die Insolvenzreife noch rechtzeitig und nachhaltig beseitigt werden kann, muss unmittelbar geprüft werden. Finanzierungsbeiträge, wirksame Stundungen oder Rangrücktritte können dabei je nach Sachverhalt relevant sein. Die gesetzlichen Höchstfristen sind keine allgemeine Sanierungsfrist.

Nur, wenn Sie es wollen. Das Ergebnis gehört Ihnen. In der Praxis wirkt es allerdings meist zu Ihren Gunsten, eine dokumentierte Prüfung vorlegen zu können – sie belegt, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.

Ja, mit Einschränkung. Wir beginnen mit den Kontoständen und den offenen Posten, die belastbar sind, und kennzeichnen jede Position, die auf einer Annahme beruht. Parallel lässt sich die Buchhaltung nacharbeiten.

Ja. Genau darum geht es in Anfechtungs- und Haftungsverfahren. Die retrograde Ermittlung arbeitet mit historischen Stichtagen, den damaligen offenen Posten und dem tatsächlichen Zahlungsverhalten.

Die Antragspflicht trifft juristische Personen und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Für kommunale Unternehmen und bestimmte öffentlich-rechtliche Träger gelten Besonderheiten, die wir im Erstgespräch klären.

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