INSOLVENZGRÜNDE PRÜFEN: ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT & ÜBERSCHULDUNG
Klarheit zur Insolvenzreife
Wir prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Gutachten nach IDW S 11
Maximale Akzeptanz bei Banken, Wirtschaftsprüfern und vor Gericht
Schutz vor Eigenhaftung
Belastbare Dokumentation zur Entlastung von Geschäftsführung und Vorstand.
Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, entscheidet sich an drei Fragen:
- Können die fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden?
- Ist die Zahlungsfähigkeit auch künftig gesichert?
- Und besteht bei einer bilanziellen Unterdeckung eine positive Fortbestehensprognose?
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung folgen festen insolvenzrechtlichen Maßstäben. Ihre Anwendung im Einzelfall setzt Sachkunde und eine belastbare Datengrundlage voraus – beides bringen wir mit.
Wir prüfen die Insolvenzreife für Sie auf Grundlage der Insolvenzordnung und nach den Grundsätzen des IDW S 11. Das Ergebnis besprechen wir mit Ihnen, bevor es an Dritte geht.
Sie erhalten eine nachvollziehbar dokumentierte Beurteilung – als Grundlage für Ihre Entscheidungen und für die Gespräche mit Banken, Gesellschaftern und Beratern.
Wenn einer dieser Sätze auf Sie zutrifft
In jedem dieser Fälle ist die Insolvenzreife unverzüglich zu prüfen. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, können kurze gesetzliche Antragsfristen laufen. Die Prüfung schafft die Grundlage für die nächsten Entscheidungen und dokumentiert, auf welcher Informationsbasis sie getroffen wurden.
Die drei Insolvenzgründe im Überblick
Die Insolvenzordnung kennt drei Eröffnungsgründe. Zwei davon lösen eine Antragspflicht aus. Der dritte begründet lediglich ein Antragsrecht und eröffnet zugleich den Zugang zur Sanierung nach dem StaRUG.
| Grund | Prüfmaßstab | Betrachtungszeitraum | Antragspflicht |
|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO |
Finanzstatus und kurzfristige Liquiditätsentwicklung | Stichtag und regelmäßig Dreiwochenbetrachtung | bei antragspflichtigen Rechtsträgern: unverzüglich, spätestens drei Wochen |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO |
Künftige Erfüllung bestehender Zahlungspflichten | in aller Regel 24 Monate | nein – Antragsrecht, Zugang zum StaRUG |
| Überschuldung § 19 InsO |
Fortbestehensprognose, bei negativem Ergebnis Überschuldungsstatus | in der Regel 12 Monate | bei antragspflichtigen Rechtsträgern: unverzüglich, spätestens sechs Wochen |
Zwei Tiefen – je nachdem, ob Sie eine Entscheidungsgrundlage brauchen oder ein Dokument für Dritte.
Stufe 1 · Einschätzung
Insolvenzreife einschätzen
Wenn schnell Klarheit nötig ist, ob eine Antragspflicht besteht.
Wir sichten Ihre Zahlen, erstellen den Finanzstatus zum Stichtag und stellen ihm die fälligen Zahlungspflichten gegenüber. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, welche zeitlichen Anforderungen daraus folgen und welche Schritte darin realistisch sind.
Das Honorar wird auf ein anschließendes Gutachten angerechnet.
Stufe 2 · Gutachten
Gutachten nach IDW S 11
Wenn das Ergebnis gegenüber Dritten Bestand haben muss.
Vollständige Prüfung aller drei Eröffnungsgründe nach den Grundsätzen des IDW S 11: Finanzstatus und tagesgenaue Finanzplanung für die Zahlungsunfähigkeit, Fortbestehensprognose und bei negativem Ergebnis Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten. Schriftlich dokumentiert, mit nachvollziehbarer Methodik und benannten Annahmen.
Geeignet als Nachweis gegenüber Banken, Gesellschaftern und im gerichtlichen Verfahren.
So gehen wir vor
Tag 1 · kostenfrei
kurzfristig
Kern der Prüfung nach § 17
nur Stufe 2
Abschluss
Ist die Buchhaltung nicht auf aktuellem Stand, verlängert sich der Ablauf um den Zeitraum, der für die Aufarbeitung der offenen Posten erforderlich ist. Besteht ein Fristrisiko, benennen wir bereits im Erstgespräch, welcher Aufwand in der verbleibenden Zeit zu bewältigen ist.
Welche Unterlagen wir brauchen
Fast alles davon liegt bereits vor. Je vollständiger die Übergabe, desto schneller steht das Ergebnis.
Sollten einzelne Unterlagen nicht vorliegen, steht dies der Prüfung nicht entgegen. Wir arbeiten mit den belastbar verfügbaren Daten und kennzeichnen jede Position, die auf einer Annahme beruht. Für die insolvenzrechtliche Beurteilung ist eine offengelegte Unsicherheit belastbarer als eine Genauigkeit, die sich nicht herleiten lässt.
Unterlagen prüfen lassen
Fehlt Ihnen etwas aus dieser Liste? Schicken Sie uns, was vorliegt – wir sagen Ihnen, ob es für eine belastbare Beurteilung reicht und was noch fehlt. Sie erhalten innerhalb von einem Werktag Rückmeldung und ein Festpreisangebot. Vor jedem Mandat prüfen wir, ob wir für Sie tätig werden dürfen.
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Zahlungsunfähig ist, wer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich sind die fälligen und bei der insolvenzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigenden Zahlungspflichten – und auf der anderen Seite nur die Mittel, über die tatsächlich verfügt werden kann. Tatsächlich gestundete oder vergleichbar zurückgestellte Forderungen sind gesondert zu beurteilen.
Eine kurzfristige Liquiditätsplanung über dreizehn Wochen ist nicht Teil der Prüfung nach § 17, beantwortet aber die daran anschließende Frage, ob eine geschlossene Unterdeckung über das Quartal hinweg geschlossen bleibt. Ausführlich behandeln wir sie auf der Seite zur 13-Wochen-Liquiditätsplanung.
Zahlungseinstellung. Die Zahlungsunfähigkeit kann auch über Indizien festgestellt werden. Typisch sind nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, Rückstände bei Löhnen und Steuern, Vollstreckungsversuche, Lieferungen nur noch gegen Vorkasse und die eigene Erklärung, nicht zahlen zu können.
Zur Methodik. Unsere Beurteilung folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann die Zahlungsunfähigkeit anhand eines Liquiditätsstatus in Verbindung mit einer tagesgenauen Finanzplanung beziehungsweise mehreren aufeinanderfolgenden Plan-Finanzstatus beurteilt werden – eine Liquiditätsbilanz im engeren Sinne ist nicht zwingend. Vergleiche BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.
Dieser Grund löst keine Antragspflicht aus. Er begründet ein Antragsrecht – und er ist zugleich die Eintrittskarte in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Prüfung verläuft in zwei Stufen, deren Reihenfolge über das Ergebnis entscheidet.
Die handelsrechtliche Bilanz ist nur Ausgangspunkt. Maßgeblich ist, was im Fall einer Verwertung tatsächlich zu erlösen wäre. Zur Prognose selbst siehe unsere Seite Fortführungs- und Fortbestehensprognose.
Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt
Mit der Feststellung beginnt eine Reihe von Pflichten mit kurzen Fristen. Drei davon treffen die Geschäftsleitung unmittelbar und persönlich.
Eine zeitnahe und nachvollziehbar dokumentierte Prüfung ist deshalb nicht nur Entscheidungsgrundlage. Sie kann später belegen, wann die Geschäftsleitung reagiert hat, welche Informationen vorlagen und auf welcher Grundlage entschieden wurde. Zu den Pflichten im Einzelnen siehe Geschäftsführerhaftung in der Krise.
Rückwirkende Feststellung für Haftungs- und Anfechtungsverfahren
Häufig steht nicht die heutige Lage in Frage, sondern ein Zeitpunkt in der Vergangenheit: Ab wann war das Unternehmen zahlungsunfähig? Diese Frage entscheidet über Anfechtungsansprüche, über die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife und über den Ausgang von Ermittlungsverfahren.
Die retrograde Ermittlung arbeitet mit denselben Instrumenten wie die laufende Prüfung, nur rückwärts: Finanzstatus zu historischen Stichtagen, Rekonstruktion der fälligen Zahlungspflichten aus den offenen Posten, Auswertung des tatsächlichen Zahlungsverhaltens und der Indizien einer Zahlungseinstellung.
Wir erstellen diese Gutachten im Auftrag der Partei, nicht als gerichtlich bestellte Sachverständige. Das Ergebnis ist damit ein Parteigutachten. Es legt die angewandte Methodik und die getroffenen Annahmen offen, sodass es einer Nachprüfung durch die Gegenseite oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zugänglich bleibt.
Was die Prüfung nicht ist
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Meldungen und Referenzen
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